177/A(E) XXVI. GP

Eingebracht am 21.03.2018
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Eintrittsrechte im MRG

Die derzeitigen Eintrittsrechte im § 12 MRG sind zu weit gesetzt. Verlässt der/die Hauptmieter_in seine/ihre Wohnung, darf er/sie sein/ihr Hauptmietrecht an der Wohnung seinem/seiner Ehegatten/Ehegattin oder Verwandten in gerader Linie (Kinder, Enkelkinder) einschließlich der Wahlkinder oder Geschwister abtreten, falls sie mindestens die letzten zwei Jahre, die Geschwister mindestens die letzten fünf Jahre, mit dem/der Hauptmieter_in im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gewohnt haben. Diese Regelung wird gem. § 14 MRG auch bei Tod des/der Hauptmieters/Hauptmieterin schlagend.

Besonders bei sogenannten „Altmietverträgen“ mit äußerst günstigen Mietzinsen zahlt sich dieser Eintritt aus, da es zu keiner Mietzinsanpassung kommt.

Problematisch sind die kaum beweisbaren, unrechtmäßigen Eintritte. Oft melden potenzielle Eintrittsberechtigte in der Wohnung ihren Wohnsitz an, ohne jemals tatsächlich dort gewohnt zu haben. Es kommt zu vererbungsähnlichen Weitergaben von Mietobjekten, besonders wenn diese auf Grund historischer Umstände sehr preisgünstigen Mieten unterliegen.

Durch das Eintrittsrecht kann der/die Vermieter_in den Mietzins nicht an das normale Preisniveau heranführen. Das niedrige Zinsniveau bei Altmietverträgen führt zu einer Diskriminierung von Neumieter_innen, die ungleich höhere Mieten tragen müssen. Außerdem bewirken umfangreiche Eintrittsrechte, dass der/die Eigentümer_in über Jahrzehnte nicht über sein Eigentum verfügen kann, sodass eine indirekte Enteignung eintritt.

Die Möglichkeit, in Altverträge eintreten zu können, ist daher auf Ehe- und Lebenspartner sowie unterhaltsberechtigte Kinder zu beschränken.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden


ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Der Bundesminister für Justiz wird aufgefordert, eine Regierungsvorlage vorzulegen, mit der das Eintrittsrecht im MRG auf Ehe- und Lebenspartner sowie unterhaltsberechtigte Kinder beschränkt wird."

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Bauten und Wohnen vorgeschlagen.