Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz 2013 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013

Das Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 67 lautet der Abs. 3a :

„(3a) Für Aktiengesellschaften, an denen der Bund direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist gilt folgendes:

                a) Bei Aktiengesellschaften, deren Aktien nicht zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr an einer österreichischen Wertpapierbörse oder in vergleichbarer Weise zum Handel an einer ausländischen Börse zugelassen sind, sind Abs. 1 bis 3 anzuwenden.

               b) Bei Aktiengesellschaften, deren Aktien zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr an einer österreichischen Wertpapierbörse oder in vergleichbarer Weise zum Handel an einer ausländischen Börse zugelassen sind, sind Abs. 1 bis 3 nur insoweit anzuwenden, als die angeführten Werte in einem Börsenbericht, insbesondere im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Melde- und Veröffentlichungspflichten, der Gesellschaft bereits veröffentlicht wurden. Gleiches gilt sinngemäß für die Erläuterungen.“

2. In § 122 wird nach Abs. 12 folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 67 Abs. 3a in der Fassung BGBl xxx/2018 tritt mit 1.1.2019 in Kraft.“