188/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Wolfgang Sobotka, Doris Bures, Anneliese Kitzmüller,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 22.03.2018

 

 

Änderungen laut Antrag vom 22.03.2018

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2017, wird wie folgt geändert:

 

 

1. (Verfassungsbestimmung) In § 35 Abs. 2 wird nach dem Wort „Vollziehung“ die Wortfolge „sowie gegenüber den obersten Organen gemäß Art. 30 Abs. 3 bis 6, 125, 134 Abs. 8 und 148h Abs. 1 und 2 B-VG im Bereich der diesen zustehenden Verwaltungs­angelegenheiten“ eingefügt.

 

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Datenschutz­behörde übt ihre Befugnisse auch gegenüber den in Art. 19 B‑VG bezeichneten obersten Organen der Vollziehung aus.

 

 

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Datenschutz­behörde übt ihre Befugnisse auch gegenüber den in Art. 19 B‑VG bezeichneten obersten Organen der Vollziehung sowie gegenüber den obersten Organen gemäß Art. 30 Abs. 3 bis 6, 125, 134 Abs. 8 und 148h Abs. 1 und 2 B-VG im Bereich der diesen zustehenden Verwaltungsangelegenheiten aus.

 

 

2. (Verfassungsbestimmung) Dem § 70 wird folgender Abs. 3 angefügt:

 

 

(3) (Verfassungsbestimmung) § 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(3) (Verfassungsbestimmung) § 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.