211/A XXVI. GP - Initiativantrag - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Gabriele Heinisch-Hosek, Josef Muchitsch, Dietmar Keck
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 19.04.2018

 


Änderungen laut Antrag vom 19.04.2018

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

 

Link zur aktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2017, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Dem § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb wird nach dem Wortlaut „sublit. cc“ der Ausdruck „oder sublit. dd“ angefügt.

 

 

2. Dem § 293 Abs. 1 lit. a sublit. cc wird nach dem Wortlaut „nicht zutreffen“ der Ausdruck „ , sublit. dd nicht anzuwenden ist“ angefügt.

 

 

3. Dem § 293 Abs. 1 lit. a sublit. cc wird folgende sublit. dd angefügt:

 

 

                    dd) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 480 Versicherungsmonate in der gesetzlichen Pensionsversicherung, ausgenommen Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung, erworben hat… 1.200,00 €,

 

§ 293. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

           a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

                     aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben   1 120,00 €,

                    bb) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist ………….…….. 882,78 €),

                     cc) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat  ………….….. 1 000 €),

          b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 ………………..…………747,00 €,

           c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

              aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres …274,76 € (Anm. 4),

                    falls beide Elternteile verstorben sind …………….…...412,54 €),

             bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres …488,24 €,

                    falls beide Elternteile verstorben sind ………………..747,00 €.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

 

 

§ 293. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

           a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

                     aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben ………………..1 120,00 €,

                    bb) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc oder sublit. dd nicht anzuwenden ist ………….…….. 882,78 €),

                     cc) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen, sublit. dd nicht anzuwenden ist und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat  …………….. 1 000 €),

                    dd) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 480 Versicherungsmonate in der gesetzlichen Pensionsversicherung, ausgenommen Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung, erworben hat… 1.200,00 €,

          b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 ………………..…………747,00 €,

           c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

              aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres ………..274,76 €),

                    falls beide Elternteile verstorben sind ……………….…...412,54,

             bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres ……...…488,24 €,

                    falls beide Elternteile verstorben sind ………………..747,00 €.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 €) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

 

 

4. Nach § 712 wird folgender § 713 samt Überschrift eingefügt:

 

 

Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr xx/2018

Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr xx/2018

 

§ 713. Der Richtsätze nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. dd ist abweichend von den §§ 108 Abs. 6 und 293 Abs. 2 erstmals mit 1. Jänner 2020 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) zu vervielfachen.

§ 713. Der Richtsätze nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. dd ist abweichend von den §§ 108 Abs. 6 und 293 Abs. 2 erstmals mit 1. Jänner 2020 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) zu vervielfachen.

 

Artikel 2

 

 

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

 

Link zum RIS

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2017, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Dem § 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb wird nach dem Wortlaut „sublit. cc“ der Auasdruck „oder sublit. dd“ angefügt.

 

 

2. Dem § 150 Abs. 1 lit. a sublit. cc wird nach dem Wortlaut „nicht zutreffen“ der Ausdruck „ , sublit. dd nicht anzuwenden ist“ angefügt.

 

 

3. Dem § 150 Abs. 1 lit. a sublit. cc wird folgende sublit. dd angefügt:

 

 

                    dd) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 480 Versicherungsmonate in der gesetzlichen Pensionsversicherung, ausgenommen Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung, erworben hat                ………….………. 1.200,00 €,

 

§ 150. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

           a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

              aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem (der) eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben  ……………………..1 120,00 €,

             bb) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist …………...…………. 726,00 €,

              cc) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat …. 1 000 €),

          b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 137 ……726,00 €),

           c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

              aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres …... 274,76 €),

                   falls beide Elternteile verstorben sind ………………... 412,54 €),

             bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres …… 488,24 €,

                    falls beide Elternteile verstorben sind  …………………726,00 €.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € für jedes Kind (§ 128), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

 

 

§ 150. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

           a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

              aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem (der) eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben  ……………………..1 120,00 €,

             bb) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc oder sublit. dd nicht anzuwenden ist …………...…………. 726,00 €,

              cc) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen, sublit. dd nicht anzuwenden ist und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat …. 1 000 €),

             dd) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 480 Versicherungsmonate in der gesetzlichen Pensionsversicherung, ausgenommen Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung, erworben hat………1.200,00 €,

               b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 137 ……726,00 €),

           c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

              aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres …... 274,76 €),

                   falls beide Elternteile verstorben sind ………………... 412,54 €),

             bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres …… 488,24 €,

                    falls beide Elternteile verstorben sind  …………………726,00 €.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € für jedes Kind (§ 128), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

 

 

4. Nach § 370 wird folgender § 371 samt Überschrift eingefügt:

 

 

Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018

Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018

 

§ 371. Der Richtsätze nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. dd ist abweichend von den §§ 51 und 150 Abs. 2 erstmals mit 1. Jänner 2020 mit dem Anpassungsfaktor (§ 47) zu vervielfachen.

§ 371. Der Richtsätze nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. dd ist abweichend von den §§ 51 und 150 Abs. 2 erstmals mit 1. Jänner 2020 mit dem Anpassungsfaktor (§ 47) zu vervielfachen.

 

Artikel 3

 

 

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

 

 

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2017, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Dem § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb wird nach dem Wortlaut „sublit. cc“ der Ausdruck „oder sublit. dd“ angefügt.

 

 

2. Dem § 141 Abs. 1 lit. a sublit. cc wird nach dem Wortlaut „nicht zutreffen“ der Ausdruck „ , sublit. dd nicht anzuwenden ist“ angefügt.

 

 

3. Dem § 141 Abs. 1 lit. a sublit. cc wird folgende sublit. dd angefügt:

 

 

                   „dd) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 480 Versicherungsmonate in der gesetzlichen Pensionsversicherung, ausgenommen Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung, erworben hat …………………………….. 1.200,00 €,“

 

§ 141. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

           a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

              aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben ……………………..1 120,00 €,

             bb) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist ………………...……. 882,78 €,

              cc) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat ………… 1 000 €,

          b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 128 ……………………..……747,00 €,

           c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

              aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres ……...…274,76 €,

                    falls beide Elternteile verstorben sind ……………….....412,54 €,

             bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres ……..….488,24 €,

                    falls beide Elternteile verstorben sind ……………….…747,00 €.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € für jedes Kind (§ 119), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

 

 

§ 141. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

           a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

              aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben ……………………..1 120,00 €,

             bb) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc oder sublit. dd nicht anzuwenden ist ……. 882,78 €,

              cc) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen, sublit. dd nicht anzuwenden ist und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat ………… 1 000 €,

             dd) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 480 Versicherungsmonate in der gesetzlichen Pensionsversicherung, ausgenommen Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung, erworben hat ……... 1.200,00 €,

          b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 128 ……………………..……747,00 €,

           c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

              aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres ……...…274,76 €,

                    falls beide Elternteile verstorben sind ……………….....412,54 €,

             bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres ……..….488,24 €,

                    falls beide Elternteile verstorben sind ……………….…747,00 €.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € für jedes Kind (§ 119), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

 

 

4. Nach § 362 wird folgender § 363 samt Überschrift eingefügt:

 

 

Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018

Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018

 

§ 363. Der Richtsätze nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. dd ist abweichend von den §§ 47 und 141 Abs. 2 erstmals mit 1. Jänner 2020 mit dem Anpassungsfaktor (§ 45) zu vervielfachen.

§ 363. Der Richtsätze nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. dd ist abweichend von den §§ 47 und 141 Abs. 2 erstmals mit 1. Jänner 2020 mit dem Anpassungsfaktor (§ 45) zu vervielfachen.