Bundesgesetz, mit dem Bundesgesetz vom 5. April 1960, mit dem bestimmte Abzeichen verboten werden (Abzeichengesetz 1960) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem Bundesgesetz vom 5. April 1960, mit dem bestimmte Abzeichen verboten werden (Abzeichengesetz 1960), BGBl. Nr. 84/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. (1) Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile einer in Österreich verbotenen Organisation dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt, dargestellt oder verbreitet werden. Als Abzeichen sind auch Embleme, Symbole und Kennzeichen anzusehen. Dies gilt ebenso für ausländische Organisationen, die mit in Österreich verbotenen Organisationen kollaboriert, zusammengearbeitet oder kooperiert haben.

(2) Das Verbot des Abs. 1 erstreckt sich auch auf Abzeichen, Uniformen und Uniformteile, die auf Grund ihrer Ähnlichkeit oder ihrer offenkundigen Zweckbestimmung als Ersatz eines der in Abs. 1 erwähnten Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile gebraucht werden.

(3) Orden und Ehrenzeichen, die eines der im Abs. 1 oder Abs. 2 erwähnten Embleme aufweisen, dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt werden.“

2. In § 3 Abs. 1 wird die Betragsangabe „4 000 Euro“ durch die Betragsangabe „5 000 Euro“ ersetzt.

3. § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(10) § 1 sowie § 3 Abs 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/201x treten mit 1. Juli 2018 in Kraft."