Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird wie folgt geändert:

1. Art. 23c lautet:

Artikel 23c. (1) Die Erstellung der österreichischen Vorschläge für die Ernennung von Mitgliedern der Europäischen Kommission, von Mitgliedern des Gerichtshofes der Europäischen Union, von Mitgliedern des Europäischen Rechnungshofes und von Mitgliedern des Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank obliegt dem Nationalrat. Die Erstellung der österreichischen Vorschläge für die Ernennung von Mitgliedern des Wirtschafts- und Sozialausschusses und von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und deren Stellvertretern obliegt der Bundesregierung.

(2) Vor der Erstellung der Vorschläge für die Ernennung von Mitgliedern des Wirtschafts- und Sozialausschusses hat die Bundesregierung Vorschläge der gesetzlichen und sonstigen beruflichen Vertretungen der verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens einzuholen.

(3) Die Vorschläge für die Ernennung von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und deren Stellvertretern hat die Bundesregierung auf Grund von Vorschlägen der Länder sowie des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes zu erstellen. Jedes Land hat ein Mitglied und dessen Stellvertreter vorzuschlagen; die sonstigen Mitglieder und deren Stellvertreter sind vom Österreichischen Gemeindebund und vom Österreichischen Städtebund gemeinsam vorzuschlagen.

(4) Der Bundespräsident und der Bundesrat sind über Vorschläge gemäß Abs. 1 bis 4, der Nationalrat über Vorschläge gemäß Abs. 2 und die Bundesregierung über Vorschläge gemäß Abs. 1 zu unterrichten.“

2. Art. 151 wird folgender Abs. 62 angefügt:

„(62) Art. 23c in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/201X treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“