262/A XXVI. GP

Eingebracht am 17.05.2018
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Antrag

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Hermann Brückl

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz sowie das Investmentfondsgesetz 2011 geändert werden.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz sowie das Investmentfondsgesetz 2011 geändert werden:

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes

Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 Abs. 5 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:

       „5a. der FMA unverzüglich jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie jede Verlegung des Sitzes des AIFM anzuzeigen, wobei AIFM, die einen oder mehrere qualifizierte Risikokapitalfonds oder qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum verwalten, der FMA gemeinsam mit der Anzeige über die Änderung in der Person des Geschäftsleiters die Angaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 zu übermitteln haben;“

2. In § 2 Abs. 1 Z 40 wird der Verweis „Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 24/2009“ durch den Verweis „Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013“ ersetzt.

3. § 18 Abs. 3 letzter Satz entfällt.

4. § 38 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Dieses Anzeigeschreiben umfasst die Dokumentation und die Angaben gemäß Anlage 3 sowie eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder sonstigen Sachverständigen, dass der Nicht-EU-AIF alle in diesem Bundesgesetz oder der Richtlinie 2011/61/EU sowie auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen mit Ausnahme derer im 6. Teil erfüllt.“

5. § 56 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) sind von den gemäß § 4 Abs. 1 konzessionierten oder gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 registrierten AIFM, von den AIFM gemäß § 33 Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, von Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 Abs. 3, von gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 registrierten Verwaltern eines qualifizierten Risikokapitalfonds, von gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 registrierten Verwaltern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum sowie von Verwaltern eines gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2015/760 zugelassenen europäischen langfristigen Investmentfonds zu tragen. Die FMA hat zu diesem Zweck einen zusätzlichen gemeinsamen Subrechnungskreis für AIFM, Verwaltungsgesellschaften (InvFG 2011), Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien (ImmoInvFG) und BV-Kassen (BMSVG) zu bilden.“

6. In § 58 wird der Verweis „§ 1 Abs. 5 Z 4 und 5“ durch den Verweis „§ 1 Abs. 5 Z 4, 5 und 5a“ ersetzt.

7. In § 60 Abs. 2 Z 2 wird der Verweis „§ 1 Abs. 5 Z 5“ durch den Verweis „§ 1 Abs. 5 Z 5 oder 5a“ ersetzt.

8. In § 60 Abs. 2 Z 20b wird die Wortfolge „verstößt oder“ durch das Wort „verstößt;“ ersetzt und danach werden folgende Z 20c und 20d eingefügt:

     „20c. gegen

                a) eine der Anforderungen bezüglich der Zusammensetzung der Vermögenswerte gemäß Art. 9 bis 16 der Verordnung (EU) 2017/1131,

               b) eine der Anforderungen bezüglich des Portfolios gemäß Art. 17, 18, 24 oder 25 der Verordnung (EU) 2017/1131,

                c) eine der Anforderungen bezüglich der internen Bewertung der Kreditqualität gemäß Art. 19 oder 20 der Verordnung (EU) 2017/1131,

               d) eine der Anforderungen bezüglich der Geschäftsführung, Dokumentation oder Transparenz gemäß Art. 21, 23, 26, 27, 28 oder 36 der Verordnung (EU) 2017/1131,

                e) eine der Anforderungen bezüglich der Bewertung gemäß Art. 29, 30, 31, 32, 33 oder 34 der Verordnung (EU) 2017/1131,

                f) eine der Anforderungen bezüglich der Meldepflichten gemäß Art. 37 der Verordnung (EU) 2017/1131

oder gegen die daran anknüpfenden Verpflichtungen gemäß der aufgrund der Verordnung (EU) 2017/1131 erlassenen delegierten Rechtsakte verstößt;

       20d. die Zulassung von Geldmarktfonds gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2017/1131 aufgrund falscher Angaben oder durch andere irreguläre Mittel erhalten hat oder“

9. In § 62 Abs. 1 wird das Wort „Richtlinie 95/46/EG“ durch das Wort „Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.

10. In § 63 Abs. 1 wird der Verweis „Art. 25 oder Art. 26 der Richtlinie 95/46/EG“ durch den Verweis „Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.

11. § 71 Abs. 2 Z 9 lautet:

         „9. Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben, ABl. Nr. L 297 vom 07.11.2013 S. 107, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 319 vom 29.11.2013, S. 46;“

12. § 71 Abs. 2 Z 19 bis 21 lautet:

       „19. Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1;

         20. Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds, ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/1991, ABl. Nr. L 293 vom 10.11.2017 S. 1;

         21. Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013, S. 18, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/1991, ABl. Nr. L 293 vom 10.11.2017 S. 1;“

13. In § 71 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 22 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 23 wird angefügt:

       „23. Verordnung (EU) 2017/1131 über Geldmarktfonds, ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 S. 8.“

Artikel 2

Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes

Das Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 wird die Wortfolge „von nicht mehr als zehn Anteilinhabern“ durch die Wortfolge „von nicht mehr als zwanzig Anteilinhabern“ ersetzt.

2. § 3 Abs. 3 entfällt.

3. § 6 Abs. 7 erster Satz lautet:

„Anteilscheine an Immobilienfonds sind zur Anlage von Mündelgeld geeignet, sofern diese auf Grund der Fondsbestimmungen direkt ausschließlich in Wertpapiere, die gemäß § 217 ABGB zur Anlegung von Mündelgeld geeignet sind, sowie direkt oder über Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften im Sinne des § 23 ausschließlich in Liegenschaften veranlagen dürfen, deren Erwerb zur Anlegung von Mündelgeld geeignet ist.“

4. § 7 Abs. 7 lautet:

„(7) Abs. 1 bis 4 und 5 sind nicht auf Immobilienspezialfonds anzuwenden.“

5. Nach § 23 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Abweichend von Abs. 3 darf die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien für Rechnung des Immobilienfonds eine Beteiligung an einer Gesellschaft, die ausschließlich die Stellung eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters an einer Grundstückgesellschaft einnimmt, erwerben und halten, wenn sie bei der Gesellschaft die für eine Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung erforderliche Stimmenmehrheit hat und durch die Rechtsform der Gesellschaft die Außenhaftung mit der Einlage beschränkt ist. Abs. 6 ist hinsichtlich der Beteiligung an dieser Gesellschaft anwendbar.“

6. § 32 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. Teilschuldverschreibungen, Kassenobligationen, Wandelschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und Bundesschatzscheine mit einer jeweiligen Restlaufzeit von längstens fünf Jahren, sofern die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit bis zum Kapitaltilgungszeitpunkt dieser im Fondsvermögen gehaltenen Vermögenswerte längstens drei Jahre beträgt;“

7. In § 32 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Abweichend davon dürfen bei Immobilienspezialfonds Bankguthaben für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten bis zu einer Höhe von 40 vH des Fondsvermögens bei derselben Kreditinstitutsgruppe gehalten werden.“

8. Dem § 34 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„In der Satzung der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien kann vorgesehen werden, dass bestimmte Änderungen der Fondsbestimmungen nicht der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen; in solchen Fällen ist die Änderung dem Aufsichtsrat in der nächstfolgenden Sitzung zur Kenntnis zu bringen.“

9. § 34 Abs. 5 entfällt.

10. § 38 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Ebenso ist zu bestrafen, wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien die Hinterlegungsverpflichtung gemäß § 7 Abs. 3, die Anzeigepflichten gemäß § 11 Abs. 1 oder 4 oder § 15 Abs. 2 oder die Vorlagefrist gemäß § 13 Abs. 3 verletzt.“

11. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Z 3 wird folgender letzter Satz angefügt:

„Wurde bereits eine Bescheinigung gemäß § 96 Abs. 4 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 ausgestellt, darf eine Erstattung der Kapitalertragsteuer und entsprechende Korrektur der Anschaffungskosten nur erfolgen, wenn der Anteilsinhaber den Abzugsverpflichteten beauftragt, dem zuständigen Finanzamt eine berichtigte Bescheinigung zu übermitteln.“

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Der zweite Satz lautet:

„Ausschüttungsgleiche Erträge erhöhen, steuerfreie Ausschüttungen, Ausschüttungen, die keine Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 sind, und die Auszahlung der Kapitalertragsteuer (§ 14 zweiter Satz) vermindern beim Anteilinhaber die Anschaffungskosten des Anteilscheines oder des Anteils an einem AIF in Immobilien im Sinne des § 27a Abs. 3 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.“

bb) Im vierten Satz wird das Wort „Kapitalanlagefonds“ durch das Wort „Immobilienfonds“ ersetzt.

c) Er wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Für Erträge, die nicht unter Abs. 1 Z 1 lit. a oder b fallen, gilt Folgendes:

           1. Für Einkünfte im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist § 186 Abs. 1 bis 4 des Investmentfondsgesetzes 2011 sinngemäß anzuwenden.

           2. Für andere Einkünfte ist § 186 Abs. 5 Z 2 bis 3 des Investmentfondsgesetzes 2011 sinngemäß anzuwenden.“

12. Dem § 44 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 40 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 gilt für Geschäftsjahre von den §§ 40 oder 42 ImmoInvFG unterliegenden Gebilden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen. Sind in den Einkünften nach § 40 Abs. 6 Wertsteigerungen enthalten, sind diese nur insoweit zu erfassen, als sie in Geschäftsjahren entstanden sind, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.“

Artikel 3

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Das Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. yyy/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 62:

             „§ 62.    Vorübergehende Verwaltung durch die Depotbank“

2. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 165.

3. In § 7 Abs. 1 Z 1 wird der Verweis „§ 148 Abs. 7“ durch den Verweis „§ 148 Abs. 5“ ersetzt.

4. In § 10 Abs. 2 sowie § 12 Abs. 2 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(§ 14 DSG 2000-Datensicherheitsmaßnahmen)“.

5. § 28 Abs. 2 letzter Satz entfällt.

6. § 36 Abs. 4 lautet:

„(4) Verwaltungsgesellschaften, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben § 10 Abs. 1 bis 4, die §§ 11 bis 35, die Bestimmungen des 4. Hauptstückes, § 151 Z 13 bis 19, § 152 und § 153 dieses Bundesgesetzes sowie § 41 BWG einzuhalten. Verwaltungsgesellschaften, die Tätigkeiten der kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben weiters die Bestimmungen des 3. Hauptstückes sowie die in den Fondsbestimmungen und im Prospekt des OGAW enthaltenen Verpflichtungen einzuhalten. Verwaltungsgesellschaften, die Tätigkeiten der kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ausüben, haben die § 10 Abs. 1 bis 4, die §§ 11 bis 28, die Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstückes, § 151 Z 13 bis 19, § 152 und § 153 dieses Bundesgesetzes sowie § 41 BWG und die in den Fondsbestimmungen und im Prospekt des OGAW enthaltenen Verpflichtungen einzuhalten.“

7. In § 42 Abs. 4 erster Satz wird nach dem Wort „Vermögenswerte“ die Wortfolge „des OGAW“ eingefügt.

8. § 53 Abs. 3 Z 10 lautet:

       „10. welche Vergütung die Verwaltungsgesellschaft bei Abwicklung des OGAW erhält (§§ 59 und 63);“

9. Dem § 53 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„In der Satzung der Verwaltungsgesellschaft kann vorgesehen werden, dass bestimmte Änderungen der Fondsbestimmungen nicht der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen; in solchen Fällen ist die Änderung dem Aufsichtsrat in der nächstfolgenden Sitzung zur Kenntnis zu bringen.“

10. In § 58 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „vier Monaten“ durch die Wortfolge „sieben Monaten“ ersetzt.

11. § 62 samt Überschrift lautet:

„Vorübergehende Verwaltung durch die Depotbank

§ 62. (1) Endet gemäß § 60 Abs. 3 das Recht der Verwaltungsgesellschaft, einen OGAW zu verwalten, so geht die Verwaltung auf die Depotbank über.

(2) Die Depotbank kann mit Bewilligung der FMA die Verwaltung des OGAW gemäß Abs. 1 einer anderen Verwaltungsgesellschaft übertragen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die berechtigten Interessen der Anteilinhaber ausreichend gewahrt sind. Die Betrauung der anderen Verwaltungsgesellschaft ist von dieser gemäß § 136 Abs. 4 zu veröffentlichen.

(3) Überträgt die Depotbank nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung der Verwaltung durch die Verwaltungsgesellschaft die Verwaltung an eine andere Verwaltungsgesellschaft, so hat sie den OGAW abzuwickeln. § 63 Abs. 1 bis 3 ist sinngemäß anzuwenden.“

12. § 63 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Endet gemäß § 60 Abs. 1 oder 2 das Recht der Verwaltungsgesellschaft, einen OGAW zu verwalten, so hat die Verwaltungsgesellschaft den OGAW abzuwickeln. Der Beginn der Abwicklung ist gemäß § 136 Abs. 4 zu veröffentlichen und der Meldestelle (§ 12 KMG) anzuzeigen. Vom Tage dieser Bekanntmachung an ist die Auszahlung von Anteilen unzulässig.

(2) Wertpapiere sind so rasch, als dies bei Wahrung der Interessen der Anteilinhaber möglich ist, in Geld umzusetzen. Die Verteilung des Vermögens auf die Anteilinhaber ist erst nach Erfüllung der Verbindlichkeiten des OGAW sowie der nach den Fondsbestimmungen zulässigen Zahlungen an die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank vorzunehmen. Auf Verlangen eines Anteilinhabers ist die Auskehrung von illiquide gewordenen Vermögenswerten zulässig, wenn alle übrigen Anteilinhaber dieser anteiligen Auskehrung ausdrücklich zustimmen.“

13. In § 70 Abs. 5 wird der Strichpunkt am Ende der Z 2 durch einen Punkt ersetzt und entfällt Z 3.

14. § 127 Abs. 2 vorletzter Satz lautet:

„Bruchteilsanteile können bar abgegolten werden.“

15. In § 130 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „ „Geldmarktfonds“, „Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur“,“.

16. § 131 Abs. 6 lautet:

„(6) Änderungen von Angaben nach Abs. 1 bis 4, die geeignet sind, die Beurteilung der Anteile an OGAW zu beeinflussen, müssen klar ersichtlich als Nachtrag in den Prospekt aufgenommen werden und sind unverzüglich in konsolidierter Form zu veröffentlichen.“

17. § 131 Abs. 7 letzter Satz entfällt.

18. § 144 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) sind von den gemäß § 5 Abs. 1 konzessionierten Verwaltungsgesellschaften sowie den Verwaltungsgesellschaften gemäß § 36 Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, zu tragen. Die FMA hat zu diesem Zweck einen zusätzlichen gemeinsamen Subrechnungskreis für Verwaltungsgesellschaften, Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien (ImmoInvFG), BV-Kassen (BMSVG) und AIFM (AIFMG) zu bilden.“

19. Im Einleitungsteil des § 145 Abs. 1 wird die Wortfolge „Daten im Sinne des DSG 2000“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.

20. § 145 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 1 durch die FMA ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Abs. 2 auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die übermittelten Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis in Art. 102 der Richtlinie 2009/65/EG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und die Übermittlung im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 steht.“

21. § 151 Z 16 entfällt.

22. Dem § 164 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit alle Anteilinhaber ausdrücklich zustimmen, ist § 42 Abs. 4 nicht anzuwenden.“

23. § 164 Abs. 3 Z 6 lautet:

         „6. §§ 58 bis 60 sowie 61 und 62 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Übertragung der Verwaltung auf eine andere Verwaltungsgesellschaft sowie der Wechsel der Depotbank nicht der Bewilligung der FMA, sondern der unverzüglichen Anzeige an die FMA bedürfen;“

24. § 164 Abs. 6 zweiter Satz lautet:

„Weiters entfällt für Spezialfonds das Erfordernis der Bewilligung durch die FMA; stattdessen ist die Verschmelzung der FMA anzuzeigen und sind die Anteilinhaber nachweislich zu informieren.“

25. § 165 samt Überschrift entfällt.

26. In § 166 Abs. 1 Z 1 und 3 entfällt jeweils die Wortfolge „in Verbindung mit § 77 Abs. 1“.

27. § 186 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lauten Z 1 und 2:

         „1. Kapitalanlagefonds, einschließlich eines Gebildes, das eine Bewilligung gemäß § 50 benötigt, oder

           2. AIF im Sinne des AIFMG, dessen Herkunftsmitgliedstaat Österreich ist, ausgenommen AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG,“

b) In Abs. 3 lauten die ersten zwei Sätze:

„Die realisierte Wertsteigerung bei Veräußerung des Anteilscheines oder des Anteils an einem AIF unterliegt unabhängig von der Art der laufend erzielten Einkünfte der Besteuerung gemäß § 27 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausschüttungsgleiche Erträge erhöhen, steuerfreie Ausschüttungen (insbesondere jene gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a letzter Satz) und Ausschüttungen, die keine Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 sind, vermindern beim Anteilinhaber die Anschaffungskosten (§ 27a Abs. 3 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988) des Anteilscheines oder des Anteils an einem AIF.“

28. In § 188 Abs. 1 lautet die Z 1:

         „1. OGAW, deren Herkunftsmitgliedstaat nicht Österreich ist, einschließlich Gebilde, die eine Bewilligung gemäß Art. 5 OGAW-RL benötigen;“

29. In § 190 Abs. 1 Z 6 entfällt die Wortfolge „ „Geldmarktfonds“, „Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur“,“.

30. Nach § 190 Abs. 1 Z 6 wird folgende Z 7 eingefügt:

         „7. ohne hiezu berechtigt zu sein, eine Bezeichnung gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/1131 führt,“

31. § 190 Abs. 2 Z 8 lautet:

         „8. die Bestimmungen der § 163 Abs. 2, § 164 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 bis 8 oder Abs. 4 bis 6 verletzt;“

32. In § 190 Abs. 2 wird der Beistrich am Ende der Z 15 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 16 und 17 werden angefügt:

       „16. gegen

                a) eine der Anforderungen bezüglich der Zusammensetzung der Vermögenswerte gemäß Art. 9 bis 16 der Verordnung (EU) 2017/1131,

               b) eine der Anforderungen bezüglich des Portfolios gemäß Art. 17, 18, 24 oder 25 der Verordnung (EU) 2017/1131,

                c) eine der Anforderungen bezüglich der internen Bewertung der Kreditqualität gemäß Art. 19 oder 20 der Verordnung (EU) 2017/1131,

               d) eine der Anforderungen bezüglich der Geschäftsführung, Dokumentation oder Transparenz gemäß Art. 21, 23, 26, 27, 28 oder 36 der Verordnung (EU) 2017/1131,

                e) eine der Anforderungen bezüglich der Bewertung gemäß Art. 29, 30, 31, 32, 33 oder 34 der Verordnung (EU) 2017/1131,

                f) eine der Anforderungen bezüglich der Meldepflichten gemäß Art. 37 der Verordnung (EU) 2017/1131

oder gegen die daran anknüpfenden Verpflichtungen gemäß der aufgrund der Verordnung (EU) 2017/1131 erlassenen delegierten Rechtsakte verstößt;

         17. die Zulassung von Geldmarktfonds gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2017/1131 aufgrund falscher Angaben oder durch andere irreguläre Mittel erhalten hat,“

33. § 196 Abs. 2 Z 13 lautet:

       „13. Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1;“

34. In § 196 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 20 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 21 wird angefügt:

       „21. Verordnung (EU) 2017/1131 vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 S. 8.“

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Finanzausschuss zuzuweisen.


Begründung

Die Verordnung (EU) 2017/1131 soll durch Schaffung eines einheitlichen europäischen Rechtsrahmens die kurzfristige Finanzierung für Finanzinstitute, Unternehmen und Staaten erleichtern. Geldmarktfonds bieten Anlegern ähnliche Vorzüge wie Bankeinlagen durch sofortigen Zugang zu Liquidität und relative Wertbeständigkeit. Angesichts dieser Merkmale sehen Anleger in Geldmarktfonds eine sichere und stärker diversifizierte Alternative zu Bankeinlagen. Da sich während der Finanzkrise gezeigt hat, dass bestimmte Merkmale von Geldmarktfonds deren Anfälligkeit bei Schwierigkeiten auf den Finanzmärkten erhöhen können, sieht die unmittelbar anwendbare EU-Verordnung entsprechende Rahmenbedingungen vor, die Geldmarktfonds zu einer attraktiven Anlageform für kurzfristige Liquiditätsreserven machen sollen.

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf sollen gesetzliche Vorschriften betreffend Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2017/1131 in das österreichische Recht eingefügt werden. Da für Geldmarktfonds in Abhängigkeit von der Ausgestaltung entweder als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) oder als Alternativer Investmentfonds (AIF) die Aufsichtsbestimmungen des Investmentfondsgesetzes 2011 oder des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes anwendbar sind, ist die Schaffung von sonstigen begleitenden Verfahrens- und Aufsichtsvorschriften nicht erforderlich.

Die übrigen Änderungen sind einerseits durch Erfahrungen der Finanzmarktaufsichtsbehörde aus ihrer Aufsichtstätigkeit bedingt und setzen anderseits Anliegen der Fondswirtschaft um, die zu Erleichterungen im Vertrieb führen und mit dem einschlägigen EU-Recht kompatibel sind.

Zu Art. 1 (Änderung des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes):

Zu § 1 Abs. 5 Z 5a und § 58:

Durch den ersten Halbsatz der Z 5a werden registrierte AIFM verpflichtet, Änderungen in der Person des Geschäftsleiters und Sitzverlegungen der FMA anzuzeigen. Verwalter von qualifizierten Risikokapitalfonds und qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum haben bei einem Wechsel in der Person des Geschäftsleiters darüber hinaus die Angaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 zu übermitteln, um der FMA eine Prüfung der Eignung des neuen Geschäftsleiters gemäß Art. 14 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds, ABl. L Nr. 115 vom 25.04.2013 S. 1, und Art. 15 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, ABl. L Nr. 115 vom 25.04.2013 S. 18, zu ermöglichen.

Zu § 2 Abs. 1 Z 40 und § 71 Abs. 2 Z 9:

Dies ist eine redaktionelle Anpassung des Verweises.

Zu § 18 Abs. 3:

Da sich die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften nunmehr in der unmittelbar anwendbaren DSGVO, insbesondere in Art. 28 Abs. 3, befinden, kann § 18 Abs. 3 letzter Satz entfallen.

Zu § 38 Abs. 2:

Da eine Bestätigung der für den Nicht-EU-AIF zuständigen Aufsichtsbehörde über die Einhaltung dieses Bundesgesetzes in der Praxis nicht oder nur schwer beizubringen ist, soll eine externe Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer oder einen vergleichbaren Sachverständigen für das Verfahren gegenüber der FMA ausreichend sein.

Zu § 56 Abs. 5:

Es erfolgt die Berichtigung eines redaktionellen Versehens, da die Bestimmung in Abs. 5 gemäß § 32 Abs. 3 errichtete Zweigstellen kostenpflichtig macht. Es wird nun klargestellt, dass es sich dabei um Zweigstellen von EWR-AIFM in Österreich als Anknüpfungspunkt der Kostenpflicht handelt.

Zu § 60 Abs. 2 Z 20c und 20d und § 71 Abs. 2 Z 23:

Gemäß Art. 40 der Verordnung (EU) 2017/1131 legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung fest. Hinsichtlich jener Bestimmungen der Verordnung, deren Verletzung mit Strafe zu ahnden ist, wird auf die in Art. 41 der Verordnung (EU) 2017/1131 genannten Tatbestände zurückgegriffen.

Zu § 62 Abs. 1:

Dies ist eine redaktionelle Anpassung des Verweises an die DSGVO. Es liegt kein Anwendungsfall des Transformationsverbots vor, da es sich bei dieser Bestimmung um die zwingende Umsetzung von Unionsrecht handelt.

Zu § 63 Abs. 1:

Dies ist eine redaktionelle Anpassung des Verweises an die DSGVO. Für eine zulässige Übermittlung personenbezogener Daten an Drittlandsbehörden sind künftig insbesondere die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Kapitel V der DSGVO maßgeblich. Wenn weder ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Art. 45 DSGVO vorliegt noch geeignete Garantien gemäß Art. 46 DSGVO bestehen, kann eine Übermittlung personenbezogener Daten in Drittstaaten gemäß Art. 49 DSGVO trotzdem zulässig sein. Dies gilt unter anderem, wenn die Übermittlung gemäß Art. 49 Abs. 1 lit. d DSGVO aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses notwendig ist. Der internationale Datenaustausch zwischen Finanzaufsichtsbehörden stellt ein solches wichtiges öffentliches Interesse dar (vgl. Erwägungsgrund 112 DSGVO). Der Verweis auf Kapitel V der DSGVO umfasst nur die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 DSGVO in deren sachlichen Anwendungsbereich gemäß Art. 2 DSGVO und schadet bei der Verarbeitung solcher personenbezogener Daten nicht der Notwendigkeit der Prüfung der sonstigen Bestimmungen der DSGVO zur Zulässigkeit der Verarbeitung.

Zu § 71 Abs. 2 Z 19:

Einfügen des Verweises auf die DSGVO.

Zu § 71 Abs. 2 Z 20 und 21:

Anpassung an die Änderung der EU-Verordnung über Europäische Risikokapitalfonds und der EU-Verordnung über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum.

Zu Art. 2 (Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes):

Zu § 1 Abs. 3:

Erfahrungen aus der Praxis haben gezeigt, dass es wirtschaftlich sinnvoll wäre, die derzeit für Immobilienspezialfonds geltende Begrenzung von höchstens zehn Anlegern auf höchstens zwanzig Anleger zu erhöhen. Damit wäre nicht zuletzt auf Grund der Größe einzelner Immobilieninvestments eine bessere Risikostreuung möglich und für ein Einzelinvestment könnte ein geringerer Veranlagungsbetrag erforderlich sein. Es erscheint daher zielführend, die zulässige Anzahl an Anlegern zu erhöhen.

Zu § 3 Abs. 3:

Da Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien zugleich auch Alternative Investmentfonds-Manager gemäß AIFMG sind, kommen ex lege die Auslagerungsbestimmungen gemäß § 18 AIFMG sowie Art. 75 bis 82 AIFM-DelVO zur Anwendung, sodass § 3 Abs. 3 im Sinne einer Rechtsbereinigung entfallen kann.

Zu § 6 Abs. 7:

Redaktionelle Klarstellung, dass Immobilienfonds, die zur Anlage von Mündelgeld geeignet sind, im Rahmen der zulässigen Veranlagungsgrenzen auch gemäß § 217 ABGB geeignete Wertpapiere im Fondsvermögen halten dürfen.

Zu § 7 Abs. 7:

Redaktionelle Klarstellung, dass bei Vertrieb von Immobilienspezialfonds an Privatkunden Abs. 4a anwendbar ist.

Zu § 23 Abs. 3a:

Da in der Praxis Immobilien oft von speziell dafür eingerichteten Zweckgesellschaften in Form einer GmbH & Co KG errichtet werden, soll der alleinige Erwerb einer solchen Gesellschaft ohne einen weiteren Partner möglich sein. Dazu soll es in Abweichung von der bisherigen Rechtslage einer Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien erlaubt sein, jedenfalls mehrheitlich Anteile einer Gesellschaft zu erwerben, deren ausschließlicher Zweck es ist, die Stellung des unbeschränkt haftenden Gesellschafters an einer Grundstücks-Gesellschaft einzunehmen. Entsprechend dem Normzweck des § 23 ist der Gesellschaftszweck jener Gesellschaft auf die Beteiligung an der Grundstücks-Gesellschaft beschränkt.

Zu § 32 Abs. 1 Z 4:

Die derzeit geltende maximale Restlaufzeit von drei Jahren hat sich in der Praxis auf Grund des in den letzten Jahren vorherrschenden Zinsumfeldes als sehr restriktiv erwiesen. Es soll daher die Restlaufzeit auf bis zu fünf Jahre angehoben werden, wobei aber über das gesamte Portfolio gesehen die Restlaufzeit deutlich darunter liegen sollte und dafür weiterhin die Grenze von drei Jahren angewendet werden soll.

Zu § 32 Abs. 2:

Bei Immobilienspezialfonds kann es auf Grund der zumeist vorgesehenen Konstruktion dazu kommen, dass für neue Projekte von den Investoren Geldbeträge abgerufen werden und diese kurzfristig bis zur tatsächlichen Investition auf einem Bankkonto verwahrt werden müssen. Zur Vermeidung zusätzlicher Kosten für die Eröffnung eines Bankkontos bei einem anderen Kreditinstitut erscheint es zweckmäßig, für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten eine höhere Grenze für solche Bankguthaben vorzusehen. Die Anforderung an eine entsprechende Ermächtigung in den Fondsbestimmungen bleibt unberührt.

Zu § 34 Abs. 3:

Die Änderung von Fondsbestimmungen soll nicht mehr der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen. In vielen Fällen sind solche Änderungen lediglich formaler Natur, die sich durch Verweisänderungen oder geänderte rechtliche Grundlagen ergeben oder Klarstellungen betreffen. Unverändert bleiben dabei die Zustimmung der Depotbank sowie die Bewilligung durch die FMA. Auch die Information der Anleger ist durch die unverändert geltende Offenlegungspflicht gewährleistet. Ebenfalls unberührt bleibt das Zustimmungserfordernis des Aufsichtsrates bei der Erstbewilligung von Fondsbestimmungen. Die Information des Aufsichtsrates über Änderungen der Fondsbestimmungen ist trotz Wegfalls des Zustimmungserfordernisses sichergestellt, da diesem von der Änderung der Fondsbestimmungen in der nächstfolgenden Sitzung zu berichten ist.

Zu § 34 Abs. 5:

Für AIF sind umfangreiche Anzeigepflichten in § 22 AIFMG normiert, daher können die gesonderten zusätzlichen Anzeigepflichten für Immobilienspezialfonds im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung entfallen.

Zu § 38 Abs. 1:

Dies ist eine redaktionelle Anpassung von Verweisen.

Zu § 40 Abs. 2 Z 3:

Die Bestimmung des § 186 Abs. 2 Z 4 InvFG 2011 betreffend die Korrektur von Bescheinigungen gemäß § 96 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 soll auch im Immobilien-Investmentfondsgesetz aufgenommen werden.

Zu § 40 Abs. 3:

Es soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden. Zudem soll die Bestimmung an jene des § 186 Abs. 3 InvFG 2011 angeglichen werden.

Zu § 40 Abs. 6:

Es soll eine Annäherung der Besteuerung von Immobilienfonds an die Besteuerung von Kapitalanlagefonds vorgenommen werden.

Durch diese Neuregelung soll die Besteuerung von Einkünften, die nicht von § 14 umfasst sind, sichergestellt werden. Daher wird die Steuerpflicht auf andere Einkünfte ausgedehnt. Solche Einkünfte sind insbesondere bei AIF in Immobilien sowie von ausländischen Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien denkbar, wobei ein AIF in Immobilien dann vorliegt, wenn im vorangegangenen Geschäftsjahr mit dem investierten Kapital direkt oder indirekt überwiegend Erträge aus der Überlassung oder Übertragung von Immobilien an Dritte erwirtschaftet wurden, somit wenn mehr als 50% der Erträge aus Immobilienvermögen erzielt wurden.

Die § 186 Abs. 5 InvFG 2011 nachempfundene Bestimmung bezieht nunmehr insbesondere Substanzgewinne gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988, Dividenden, Einkünfte aus Derivaten und aus Spekulationsgeschäften gemäß § 31 EStG 1988 in die Besteuerung mit ein, wobei die jeweils einschlägigen Regelungen der Investmentfondsbesteuerung gemäß § 186 Abs. 1 bis 5 InvFG 2011 zur Anwendung gelangen.

Dabei wird auch sogenannter Altbestand gemäß § 124b Z 185 EStG 1988 in die Besteuerung miteinbezogen. Um zu verhindern, dass bisher auf Ebene des Immobilienfonds nicht steuerverfangene stille Reserven nunmehr steuerpflichtig werden, sollen jedoch Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und anderen Wirtschaftsgütern außer Ansatz bleiben, die in Geschäftsjahren, die vor dem 31. Dezember 2018 begonnen haben, entstanden sind. Laufende Einkünfte sind ab dem Inkrafttreten zu erfassen.

Zu Art. 3 (Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011):

Zu § 7 Abs. 1 Z 1:

Es erfolgt die Berichtigung eines Verweisfehlers.

Zu § 10 Abs. 2 und § 12 Abs. 2:

Entfall der Verweise aufgrund des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen betreffend Datensicherheit sind künftig insbesondere in den unmittelbar anwendbaren Art. 24, 25 und 32 der DSGVO geregelt.

Zu § 28 Abs. 2:

Da sich die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften nunmehr in der unmittelbar anwendbaren DSGVO, insbesondere in Art. 28 Abs. 3, befinden, kann § 18 Abs. 3 letzter Satz entfallen.

Zu § 36 Abs. 4:

Verwaltungsgesellschaften aus Mitgliedstaaten haben bei ihrer Tätigkeit in Österreich im Rahmen der Dienst- und Niederlassungsfreiheit die in Abs. 4 genannten Bestimmungen des InvFG 2011 einzuhalten. Die Verweise sollen um jene Bestimmungen, die in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde im Mitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft fallen, bereinigt werden.

Zu § 42 Abs. 4:

Klarstellung, dass sich diese Bestimmung nur auf von der Depotbank verwahrte Vermögenswerte von OGAW bezieht.

Zu § 53 Abs. 3 Z 10:

Da die Abwicklung eines OGAW anstelle der Depotbank von der Verwaltungsgesellschaft durchgeführt wird, soll auch die Kostenverrechnung entsprechend angepasst werden.

Zu § 53 Abs. 4:

Die Verwaltungsgesellschaft soll in ihrer Satzung vorsehen können, dass Änderungen von Fondsbestimmungen nicht mehr der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass in vielen Fällen Änderungen lediglich formaler Natur sind, die sich durch Verweisänderungen oder geänderte rechtliche Grundlagen ergeben oder Klarstellungen betreffen. In der Satzung soll jedenfalls konkret geregelt werden, welche Änderungen nicht der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen. Die Information der Anleger ist durch die unverändert geltende Offenlegungspflicht gewährleistet. Ebenfalls unberührt bleibt das verpflichtende Zustimmungserfordernis des Aufsichtsrates bei der Erstbewilligung von Fondsbestimmungen. Die Information des Aufsichtsrates über Änderungen der Fondsbestimmungen ist trotz Wegfalls des Zustimmungserfordernisses sichergestellt, da diesem von der Änderung der Fondsbestimmungen in der nächstfolgenden Sitzung zu berichten sein soll.

Zu § 58 Abs. 2:

Die Bestimmung des § 58 Abs. 2 betreffend die KESt-Auszahlung soll an die nunmehr geltenden Zuflussbestimmungen für ausschüttungsgleiche Erträge angepasst werden. Um eine korrekte KESt-Abrechnung sicherzustellen, erfolgt gemäß § 186 Abs. 2 Z 1 lit. b sublit. aa der Zufluss der ausschüttungsgleichen Erträge gemeinsam mit der KESt-Auszahlung, ansonsten aber gemäß § 186 Abs. 2 Z 1 lit. b sublit. bb zum Zeitpunkt der Abgabe einer fristgerechten Meldung der steuerrelevanten Daten. Da gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 iVm § 3 Abs. 2 Z 2 FMV 2015 eine fristgerechte Meldung bis zu sieben Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres des Fonds erfolgen kann, soll auch die Frist in § 58 Abs. 2 auf sieben Monate nach Ende des Geschäftsjahres des Fonds verlängert werden.

Zu § 62:

Wenn das Recht der Verwaltungsgesellschaft zur Verwaltung eines OGAW wegen des Wegfalls ihrer Konzession erlischt, soll aus Gründen des Anlegerschutzes die Depotbank zur vorübergehenden Verwaltung des OGAW verpflichtet sein. Es soll aber jedenfalls so rasch wie möglich die Verwaltung des OGAW wieder einer (anderen) Verwaltungsgesellschaft übertragen werden. Gelingt eine Übertragung nicht binnen sechs Monaten, ist der OGAW gemäß Abs. 3 abzuwickeln. Mit Ausnahme des Falles gemäß § 60 Abs. 3 soll die Abwicklung des OGAW dagegen zukünftig nicht mehr durch die Depotbank, sondern durch die Verwaltungsgesellschaft erfolgen (§ 63 Abs. 1).

Zu § 63:

Die Abwicklung eines OGAW soll nicht mehr durch die Depotbank, sondern durch die Verwaltungsgesellschaft selbst erfolgen. Im Vergleich zu vergangenen Jahren ist die Abwicklung eines OGAW aufwändiger geworden und benötigt in der Regel auch einen längeren Zeitraum. Es kann daher eine professionellere und für die Anteilinhaber auch günstigere Abwicklung erwartet werden. Im Übrigen entspricht diese Änderung auch den europarechtlichen Vorgaben, wonach die Depotbank keine operative Tätigkeit ausüben sollte. Eine Auskehrung von illiquide gewordenen Vermögenswerten soll auf Antrag eines Anteilinhabers aufgrund des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Anteilinhaber nur mit Zustimmung aller Anteilinhaber zulässig. Mit der Verwendung des Begriffes Auskehrung wird klargestellt, dass in diesem Fall die Auszahlung nicht in bar erfolgen muss, sondern auch Wertpapiere übertragen werden können.

Zu § 70 Abs. 5 Z 3:

Auf Grund der unmittelbar wirksamen EU-Verordnung zu Geldmarktfonds hat die Ermächtigung an die FMA, Kriterien für Geldmarktfonds durch Verordnung festzulegen, zu entfallen.

Zu § 127 Abs. 2:

Da Bruchteilsanteile gemäß § 46 Abs. 2 zulässig sind, soll klargestellt werden, dass die Barabgeltung von Bruchteilsanteilen möglich ist.

Zu § 130 Abs. 1:

Der Bezeichnungsschutz für Geldmarktfonds ist in Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/1131 geregelt und hat hier zu entfallen.

Zu § 131 Abs. 6 und 7:

Der Verweis in Abs. 7 auf § 6 Abs. 2 KMG betreffend die Anforderungen an einen Prospektnachtrag erscheint im Hinblick auf die in der Übermittlungs- und Hinterlegungsverordnung bereits vorgeschriebene Hinterlegung der Unterlagen in konsolidierter Form entbehrlich. Dem Anleger steht bereits jetzt jederzeit eine konsolidierte Fassung des Prospektes zur Verfügung, womit die in § 6 Abs. 2 KMG bei Prospektnachträgen vorgesehene Widerrufsfrist nicht erforderlich erscheint. Im Übrigen ist bei OGAW ohnehin eine tägliche Rückgabe der Anteilscheine möglich. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird in Abs. 6 die Erstellung einer konsolidierten Form bei Prospektnachträgen aber in Gesetzesrang aufgenommen.

Zu § 144 Abs. 1:

Wie für EWR-Wertpapierfirmen, die im Wege einer Zweigstelle in Österreich tätig werden, wird nun auch bei Kapitalanlagegesellschaften und AIFMs der EWR-Rechtsträger selbst kostenpflichtig. Diese Änderung bietet zugleich den Vorteil, dass zwar die Zweigstellen bisher nicht als Teil des zu bildenden Subrechnungskreises genannt sind, wohl aber nicht weiter spezifizierte Verwaltungsgesellschaften, zu denen sowohl jene nationalen gemäß § 5 Abs. 1 als auch jene aus dem EWR gemäß § 36 Abs. 1 gezählt werden können. Mithin müssen die Kostenbestimmungen des ImmoInvFG und des BMSVG nicht geändert werden. Dabei bleibt zwischen den gemäß § 36 notifizierten Verwaltungsgesellschaften und den gemäß § 50 (lediglich) zur Auflage oder zum Vertrieb in Österreich bewilligten OGAW zu unterscheiden. Die Bestimmung wurde zudem an § 69a Abs. 1 Z 2 BWG und § 271 Abs. 1 VAG 2016 angeglichen.

Zum Einleitungsteil des § 145 Abs. 1:

Dies ist eine redaktionelle Anpassung an die DSGVO.

Zu § 145 Abs. 3:

Dies ist eine redaktionelle Anpassung des Verweises an die DSGVO. Für eine zulässige Übermittlung personenbezogener Daten an Drittlandsbehörden sind künftig insbesondere die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Kapitel V der DSGVO maßgeblich. Wenn weder ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Art. 45 DSGVO vorliegt noch geeignete Garantien gemäß Art. 46 DSGVO bestehen, kann eine Übermittlung personenbezogener Daten in Drittstaaten gemäß Art. 49 DSGVO trotzdem zulässig sein. Dies gilt unter anderem, wenn die Übermittlung gemäß Art. 49 Abs. 1 lit. d DSGVO aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses notwendig ist. Der internationale Datenaustausch zwischen Finanzaufsichtsbehörden stellt ein solches wichtiges öffentliches Interesse dar (vgl. Erwägungsgrund 112 DSGVO). Der Verweis auf Kapitel V der DSGVO umfasst nur die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 DSGVO in deren sachlichen Anwendungsbereich gemäß Art. 2 DSGVO und schadet bei der Verarbeitung solcher personenbezogener Daten nicht der Notwendigkeit der Prüfung der sonstigen Bestimmungen der DSGVO zur Zulässigkeit der Verarbeitung.

Zu § 151 Z 16:

Da die Abwicklung nunmehr von der Verwaltungsgesellschaft selbst durchgeführt wird, ist die Anzeige des Beginns der Abwicklung entbehrlich.

Zu § 164 Abs. 2:

Im Gegensatz zu den Bestimmungen betreffend OGAW ist bei Spezialfonds als AIF eine Wiederverwendung von Vermögenswerten durch die Depotbank mit Zustimmung aller Anteilinhaber möglich.

Zu § 164 Abs. 3 Z 6:

Es wird sichergestellt, dass der Wechsel der Depotbank der FMA anzuzeigen ist. Hievon unberührt bleibt § 164 Abs. 2, wonach die Auswahl der Depotbank für Spezialfonds auf Antrag der Verwaltungsgesellschaft allgemein bewilligt werden kann.

Zu § 164 Abs. 6:

Klarstellung, dass die Verschmelzung eines Spezialfonds der FMA anzuzeigen ist.

Zu § 165:

Für AIF sind umfangreiche Anzeigepflichten in § 22 AIFMG normiert, daher können die gesonderten zusätzlichen Anzeigepflichten für Spezialfonds gemäß § 163 Abs. 1 im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung entfallen.

Zu § 166 Abs. 1 Z 1:

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu § 186 Abs. 1 und § 188 Abs. 1:

Es soll sichergestellt werden, dass, auch wenn einem Organismus für gemeinsame Anlagen eine Bewilligung iSd § 2 Abs. 1 Z 3 fehlt, dieser für steuerliche Zwecke dennoch den Bestimmungen zur Fondsbesteuerung unterliegt.

Zu § 186 Abs. 3:

Es soll klargestellt werden, dass die Veräußerung von Anteilen von der Fondsbesteuerung unterliegenden Gebilden jedenfalls zu Kapitaleinkünften in Form von Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 führt; dabei kommt der besondere Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zur Anwendung. Daher führt auch die Veräußerung von Anteilen an einem AIF, der andere Einkünfte im Sinne des § 186 Abs. 5 erzielt, zu Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen. Ein Kapitalertragsteuerabzug hat dabei wie schon bisher nur dann zu erfolgen, wenn eine inländische depotführende Stelle oder eine inländische auszahlende Stelle vorliegt, die die Realisierung abwickelt. Sind allerdings dem Anleger bereits zum progressiven Tarif besteuerte Erträge gemäß § 186 Abs. 5 Z 2 lit. a zweiter Satz zugeflossen, kann eine Anpassung (Erhöhung) der Anschaffungskosten der veräußerten Anteile – und damit zugleich eine Korrektur des insoweit unrichtigen KESt-Abzuges – nur im Rahmen der Veranlagung stattfinden.

Es erfolgt eine Verweisanpassung.

Es soll klargestellt werden, dass es nach § 186 Abs. 3 immer zu einer Kürzung der Anschaffungskosten kommt, wenn steuerfreie Ausschüttungen erfolgen. Dies gilt insbesondere auch für eingekaufte steuerfreie Einkommensbestandteile, die beim Anteilinhaber gemäß § 10 KStG 1988 steuerbefreit sind.

Zu § 190 Abs. 1 Z 6 und 7:

Anpassung der Strafbestimmung betreffend den Bezeichnungsschutz an die Verordnung (EU) 2017/1131.

Zu § 190 Abs. 2 Z 8:

Anpassung der Strafbestimmung aufgrund des Entfalls von § 165.

Zu § 190 Abs. 2 Z 16 und 17:

Gemäß Art. 40 der Verordnung (EU) 2017/1131 legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung fest. Hinsichtlich jener Bestimmungen der Verordnung, deren Verletzung mit Strafe zu ahnden ist, wird auf die in Art. 41 der Verordnung (EU) 2017/1131 genannten Tatbestände zurückgegriffen.

Zu § 196 Abs. 2 Z 13:

Einfügen des Verweises auf die DSGVO.