326/A(E) XXVI. GP

Eingebracht am 05.07.2018
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

des Abgeordneten Wolfgang Zinggl,

Freundinnen und Freunde betreffend

Handlungspflicht der Bundesregierung gemäß Art 16 Abs 5 B-VG

BEGRÜNDUNG

Als die Wiener Landesregierung im Sommer 2017 am Heumarkt den Flächenwidmungsplan nach den Wünschen eines Investors beschlossen hat, kritisierten sowohl die ÖVP als auch die FPÖ das politische Vorgehen und das Projekt selbst massiv. Im Februar 2018 erneuerten Bundesminister Blümel und Vizekanzler Strache ihre Gegnerschaft zum Hochhausprojekt am Heumarkt und kündigten die Prüfung rechtlicher Schritte an. Möglichkeiten dazu stehen ihnen einige offen: Die Regierung kann nämlich anstelle des Landes Maßnahmen setzen, also etwa einen neuen Flächenwidmungsplan erlassen oder eine Weisung an das Land erteilen, die Widmung rückgängig zu machen. Entscheidend daran ist: Das sind keine bloßen Optionen, die im politischen Ermessen liegen. Es ist vielmehr die rechtliche Verpflichtung der Bundesregierung, von den durch Artikel 16 B-VG zur Verfügung gestellten Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um einen vertragskonformen Zustand herbeizuführen. Die am einfachsten anwendbare Maßnahme wäre die Weisung an die Wiener Landesregierung, basierend auf Art 16 Abs 5 B-VG, den letzten vertragskonformen Zustand wieder herzustellen.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird ersucht, gemäß Art 16 Abs 5 B-VG eine Weisung an die Wiener Landesregierung zu erteilen, um einen völkerrechtskonformen Flächenwidmungsplan zu erwirken.“

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Kulturausschuss vorgeschlagen.