333/A XXVI. GP

Eingebracht am 05.07.2018
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ANTRAG

 

der Abgeordneten Martha Bißmann, Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die 10 km/h-Regel für Radfahrer und Radfahrerinnen in § 68 der Straßenverkehrsordnung ersatzlos gestrichen wird.

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960

Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2018, wird wie folgt geändert:

In § 68 Abs. 3a entfallen das Wort „sich“ und die Wortfolge: „nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h nähern und diese“.

 

Begründung:

 

Radfahren ist eine umweltfreundliche, gesunde und rasche Alternative, um Alltagswege zurückzulegen. Dies wurde auch von der Bundesregierung erkannt, die sich eine gewünschte Verdoppelung des Radverkehrs auf die Fahnen geschrieben hat[1].

Auch der den frommen Wünschen der Bundesregierung zu Grunde liegende „Masterplan Fahrrad“ gliedert sich in Maßnahmen und hält hinsichtlich der Reformbedürftigkeit der StVO beispielsweise fest: „… eine weitere Verbesserung der Stellung der RadfahrerInnen im Straßenverkehr durch Modifikationen der StVO sind jedenfalls wünschenswert.“[2] „Problem erkannt – Problem gebannt“ möchte man glauben, aber weit gefehlt: Bislang wurden 2018 weder mittelfristige noch kurzfristige Überarbeitungen der StVO hinsichtlich ihrer RadlerInnentauglichkeit vorgenommen oder in Aussicht gestellt.

Wir meinen: Die größten Stolpersteine und Hindernisse im täglichen Radverkehr sollte man besser heute als morgen aus dem Weg räumen. Wie die im Alltag hinderliche 10km/h Geschwindigkeitsbegrenzung für RadfahrerInnen auf Radwegen.

Die Situation: Wer sich auf einem Radweg einer ungeregelten Radfahrerüberfahrt nähert, muss sich vor der Kreuzung auf 10 km/h Annäherungsgeschwindigkeit einbremsen. Für die parallel fahrenden Autos zwei Meter daneben gilt keine solche Regelung – diese dürfen die gleiche Kreuzung mit der auf der Straße geltenden Höchstgeschwindigkeit (i.d.R. also 30 oder 50 km/h in der Stadt) überfahren.

Diese Regelung ist für alle VerkehrsteilnehmerInnen nachteilig: Für RadfahrerInnen, weil sie auch bei guter Sicht vor jeder ungeregelten Radfahrerüberfahrt eine Bürokratie-Bremsung vollführen müssen. Für Kfz-LenkerInnen, weil sie die Absicht eines plötzlich unvermutet abbremsenden Fahrradfahrers kaum einschätzen können. Kfz-LenkerInnen vermuten hinter der plötzlich ohne sichtbaren Grund erfolgenden Abbremsung nämlich mitunter einen Vorrangverzicht der Radfahrer und fahren in die Kreuzung ein. Womit diese Regelung mehr Gefährdung als Sicherheit bringt.

Es mag Kreuzungen geben, an denen auch weniger als 10 km/h angebracht sind. Dann aber für alle Arten von Fahrzeugen – denn die Reaktionsgeschwindigkeit des Menschen hängt nicht von der Art seines fahrbaren Untersatzes ab, sondern von seiner Aufmerksamkeit.

Der österreichische Gesetzgeber hat darüber hinaus ohnehin ausreichend für die Angemessenheit der Geschwindigkeit Sorge getragen – direkt in der Straßenverkehrsordnung. Die notwendige Angemessenheit der Geschwindigkeit aller VerkehrsteilnehmerInnen  – und damit auch der RadfahrerInnen – ergibt sich in der bestehenden StVO bereits insbesondere aus § 20 Abs. 1 StVO[3] sowie § 3 Abs. 1 StVO[4].

Durch Wegfall der Geschwindigkeitsbegrenzung in § 68 Abs. 3a StVO wird keine Anarchie auf den österreichischen Straßen ausbrechen. Unsere Nachbarländer kommen auch ohne 10 km/h- Annäherungsgeschwindigkeit vor ungeregelten Radfahrerüberfahrten aus. Setzen wir also einen ersten kleinen Schritt in Richtung einer fahrradfreundlicheren StVO und streichen wir die unsachliche und diskriminierende 10km/h-Annäherungsgeschwindigkeit vor Radfahrerüberfahrten.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verkehrsausschuss vorgeschlagen. Gleichzeitig wird die Abhaltung einer ersten Lesung binnen 3 Monaten verlangt.



[1] http://fm4.orf.at/stories/2904835/ .

[2] Masterplan Fahrrad 2015-2025, Seite 35, abgerufen am 3.7.18 von: https://www.bmnt.gv.at/dam/jcr:9829acb0-0928-401a-ae82-3a67aff817fd/43_MP_Radfahren_de.pdf .

[3] § 20 Abs 1 StVO: „Der Lenker eines Fahrzeuges hat die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.“

[4] § 3 Abs 1 StVO, erster Satz: „Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme;“.