333/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Dipl.-Ing. (FH) Martha Bißmann,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 05.07.2018 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960 |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2018, wird wie folgt geändert: |
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In § 68 Abs. 3a entfallen das Wort „sich“ und die Wortfolge: „nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h nähern und diese“. |
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(3a) Radfahrer dürfen sich Radfahrerüberfahrten, wo der Verkehr nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt wird, nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h nähern und diese nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend befahren. |
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(3a) Radfahrer dürfen |