334/A(E) XXVI. GP

Eingebracht am 05.07.2018
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Martha Bißmann, Stephanie Cox, Gabriele Heinisch-Hosek, Pamela Rendi-Wagner,

Kolleginnen und Kollegen,

betreffend „besseren Schutz von Betroffenen vor sexistischen Onlineübergriffen (Cyberbelästigung)

BEGRÜNDUNG

Sexistische Cyberbelästigung ist ein wachsendes Problem. Die Österreichische Rechtslage weist Lücken in den wirksamen Sanktionsmöglichkeiten bei verbaler Gewalt im Netz auf. Das private Verschicken vulgärer, sexistischer, herabwürdigender Botschaften ist in Österreich strafrechtlich nicht relevant. Wie der Fall von Sigi Maurer, Nationalratsabgeordnete a.D., zeigt, ist ein besserer rechtlicher Schutz bei obszöner sexueller Belästigung durch Privatnachrichten im Netz notwendig. Weil die Nachricht privat nur an Maurer geschickt wurde, ist deren Versenden keine gerichtlich strafbare Handlung.

Nach bestehendem Österreichischen Recht kann ein verbaler sexistischer Übergriff, der im Privatraum der Sozialen Medien getätigt wurde, nicht strafrechtlich, sondern allenfalls mit Klage wegen Ehrenbeleidigung auf privatrechtlichem Weg verfolgt werden. Der Beweis, dass die Nachricht tatsächlich vom Account-Besitzer und nicht von einem sonstigen Nutzer geschickt wurde, ist äußerst schwierig. Das volle Prozessrisiko liegt dabei beim Kläger.

Ehrenbeleidigung iSd Strafgesetzbuches kann in Österreich zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten führen. Eine Voraussetzung dafür ist, dass die Beleidigung vor mindestens zwei weiteren Personen geäußert wurde. Das erschwert die Verfolgung.

Dieses Mindestpublizitätserfordernis steht im Gegensatz zum Ehrbegriff, der sich als unverwirkbarer, jedem Menschen zukommender Anspruch auf achtvolle Behandlung aufgrund der Menschenwürde ableiten lässt.

In Deutschland gibt es keine Mindestpublizitätsanforderungen für eine strafrechtliche Verfolgung. Die Beratungsstelle #GegenHassimNetz schlägt daher für den besseren Schutz von Betroffenen vor Hass im Netz eine Revision des Tatbestandes der Ehrenbeleidigung (§ 115f StGB) nach deutschem Vorbild auch für Österreich vor.

Verbale, sexistische, herabwürdigende und demütigende Übergriffe verletzen gemäß der Istanbul Konvention des Europarates, die Österreich 2013 ratifiziert hat, die sexuelle Integrität einer Person. Im Artikel 40 der Konvention steht, dass auch gegen verbale sexuelle Belästigung Sanktionen vorzusehen sind. Bislang hat Österreich diesen Artikel nicht umgesetzt.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird ersucht, Initiativen zu setzen, dass zum besseren Schutz von Betroffenen vor Hass im Netz eine Revision des Tatbestandes der Ehrenbeleidigung (§ 115f StGB) vorgenommen wird. Das geschützte Rechtsgut der Norm sollte die jedermann berechtigterweise zustehende, unantastbare Menschenwürde sein. Diese erfordert die achtungsvolle Behandlung durch andere. Tatbildlich sollte eine die Würde verletzende Beleidigung auch ohne eine Mindestpublizität sein.

Die Bundesregierung wird des Weiteren ersucht, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die auch gegen verbale sexuelle Belästigung im Sinn des Artikel 40 der Istanbul-Konvention des Europarats angemessene Sanktionen schafft. Es sollen möglichst niederschwellige Regelungen gefunden werden, damit Frauen ohne großes Prozessrisiko Ansprüche auf Unterlassung von derartigen Nachrichten haben und Bestrafung durchsetzen können.“

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.