Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Mutterschutzgesetzes

Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 409/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 15f Abs. 1 lautet:

„§ 15f (1) Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommenssteuergesetzes 1988 in den Kalenderjahren, in die Zeiten einer Karenz fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für die Dienstnehmerin günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Zeiten der Karenz werden bei Rechtsansprüchen, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, in vollem Umfang angerechnet.“

2. Dem § 40 wird folgender Abs. 29 angefügt:

„(29) § 15f Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“