35/A XXVI. GP

Eingebracht am 20.12.2017
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANTRAG

 

 

der Abgeordneten Dipl.-Ing. Georg Strasser, Walter Rauch

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 151/2017, wird wie folgt geändert:

 

1.        § 24d Abs. 1 lautet:

„(1) BetriebsführerInnen, die der Vollversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, haben unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf teilweise Rückerstattung der von ihnen für die nach § 2 Abs. 1 pflichtversicherten Personen zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge, wenn der Einheitswert des Betriebes infolge der sozialversicherungsrechtlichen Wirksamkeit der Hauptfeststellung 2014/2015 (1. April 2018) im Vergleich zum Monat März 2018 eine Steigerung von mehr als 10% erfährt. Der Anspruch auf Beitragsrückerstattung besteht nur dann, wenn dem Versicherungsträger dafür gewidmete Bundesmittel zur Verfügung gestellt werden und gebührt ungeachtet der Anzahl der BetriebsführerInnen nur einmal pro Betrieb. Eine Rückerstattung ist für land(forst)wirt­schaftliche Betriebe ausgeschlossen,

 

1.            deren sozialversicherungsrechtlicher Gesamteinheitswert zum 1. April 2018 den Betrag von 4.400 € nicht übersteigt,

2.            deren sozialversicherungsrechtlicher Gesamteinheitswert zum 1. April 2018 den Betrag von 60.000 € übersteigt,

3.            wenn die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz  bei zumindest einem Betriebsführer/ einer Betriebsführerin  auf Grund des Vorliegens einer Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz reduziert wurde (§§ 33a, 33b, 33c und 118b) bzw.

4.            für deren sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind (§ 23 Abs. 1a).

 

Der Anspruch bleibt solange gewahrt, als die für die Beurteilung der Versicherungs- und Beitragspflicht nach diesem Bundesgesetz maßgeblichen Verhältnisse zum 1. April 2018 unverändert andauern oder keine Änderung insoweit erfahren, als Betriebsflächen im Ausmaß von mehr als 20 % der Gesamtfläche abgegeben, veräußert oder zurückgelassen werden.“

 

2.        In § 337 wird in Abs. 1, 1a und 2 jeweils der Ausdruck „31. Dezember 2016“ durch den Ausdruck „31. März 2018“ ersetzt.

 

3.        In § 337 Abs. 2 wird der Ausdruck „31. Dezember 2018“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2019“ ersetzt.

 

4.        In § 338 wird in Abs. 1 und 2 jeweils der Ausdruck „31. Dezember 2016“ durch den Ausdruck „31. März 2018“ ersetzt.

 

5.        In § 338 Abs. 2 wird der Ausdruck „31. Dezember 2018“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2019“ ersetzt.

 

6.        § 351 entfällt.

 

7.        In § 354 Abs. 1 entfällt die Z 2.

 

8.        In § 354 Abs. 2 wird jeweils der Ausdruck „1. Jänner 2017“ durch den Ausdruck „1. April 2018“ ersetzt.

 

9.        Nach § 362 wird folgender § 363 samt Überschrift angefügt:

 

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx /2018

 

§ 363. (1) Soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Einheitswerte land- und forstwirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind in Verbindung mit § 86 Abs. 13 BewG. 1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2012, Änderungen dieser Einheitswerte anlässlich der Hauptfeststellung zum 1.°Jänner 2014 für die Zeit vor dem 1. April 2018 nicht zu berücksichtigen. Dies gilt ebenso für nachfolgende Fortschreibungen dieser Einheitswerte und Nachfeststellungen (§§ 21 und 22 BewG. 1955) jeweils zum 1. Jänner 2015, 1. Jänner 2016, 1. Jänner 2017 und 1. Jänner 2018.

 

(2) Die §§ 24d, 337, 338 und 354 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 sowie § 23 Abs. 3 und § 23c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 162/2015 treten mit 1. April 2018 in Kraft.

 

(3) Der Zuschuss nach § 24d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 ist erstmals bei der Beitragsvorschreibung für das vierte Quartal 2018 für die Jahre 2016 bis 2018 gemeinsam durch Gegenverrechnung flüssig zu machen.

 

(4) Je Kalenderjahr werden die Aufwendungen für die Rückerstattung von Beiträgen nach § 24d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I xx/2018 in der Höhe von 15 Mio. Euro aus dem Aufwand an veranlagter Einkommenssteuer getragen. Der auf den einzelnen Betrieb entfallende Rückerstattungsbetrag ist gemäß § 24d Abs. 2 rechnerisch zu ermitteln, sobald die Anzahl der in Betracht kommenden Betriebe endgültig feststeht. Ist dies zum Zeitpunkt der erstmaligen Flüssigmachung (Abs. 2) noch nicht möglich, ist der Rückerstattungsbetrag vorerst so anzusetzen, dass sich nötigenfalls eine Nach- jedoch keine Überzahlung ergibt.

 

(5) Personen, die sich vor Verlautbarung dieses Bundesgesetzblattes aufgrund der geltenden Rechtslage (sozialversicherungsrechtliche Wirksamkeit der Hauptfeststellung 2014/2015 mit 1. Jänner 2017) von der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz abgemeldet haben und die Unterschreitung der Versicherungsgrenze lediglich durch das Wirksamwerden der Hauptfeststellung bedingt war, bleiben weiterhin ausgenommen, solange sich der maßgebliche Sachverhalt für die Ausscheidung aus der Pflichtversicherung nicht ändert. Ebenso bleiben Personen, die sich vor Verlautbarung dieses Bundesgesetzblattes aufgrund der geltenden Rechtslage (sozialversicherungsrechtlichen Wirksamkeit der Hauptfeststellung 2014/2015 mit 1. Jänner 2017) zur Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz angemeldet haben und das Erreichen oder Überschreiten der Versicherungsgrenze lediglich durch das Wirksamwerden der Hauptfeststellung bedingt war, weiterhin pflichtversichert, solange sich der maßgebliche Sachverhalt für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung nicht ändert.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Budgetausschuss


 

BEGRÜNDUNG

 

Hauptfeststellungsbescheide, welche durch die Finanzbehörden erst nach dem 31. Dezember 2016 zugestellt werden, entfalten ihre sozialversicherungsrechtliche Wirksamkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt (§ 23 Abs. 5 BSVG).

 

Um eine Gleichbehandlung aller betroffenen Betriebe und den Schutz der betroffenen Bauern zu gewährleisten, soll dementsprechend der sozialversicherungsrechtliche Wirksamkeitsbeginn um fünf Quartale auf 1. April 2018 verschoben werden. Der in § 86 Abs. 13 des Bewertungsgesetzes 1955 – BewG. 1955 vorgesehene Aufschub bis mindestens 1. Jänner 2017 soll daher durch eine Regelung in den Schlussbestimmungen des BSVG auf das konkrete Datum 1. April 2018 festgelegt werden. Zwecks Klarstellung soll festgehalten werden, dass der sozialversicherungsrechtliche Wirksamkeitsbeginn von auf der Hauptfeststellung aufsetzenden Fortschreibungen und Nachfeststellungen zeitlich jedenfalls nachgeordnet ist.

 

In einer Übergangsbestimmung (§363 Abs. 5) ist auch auf Versicherte Bedacht zu nehmen, die während des Jahres 2017 unter Vorlage des neuen Einheitswertbescheides, welcher ein Überschreiten bzw. ein Absinken unter die Versicherungsgrenze zur Folge gehabt hat, bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ein Ausscheiden aus der Pflichtversicherung oder eine Einbeziehung in dieselbe auf Basis des neuen Einheitswertbescheides und der zum Zeitpunkt der Vorsprache geltenden Rechtslage erwirkt haben. Das Vertrauen dieser Personen auf die jeweils geltende Rechtslage erscheint schützenswert.

 

Ebenso bedarf es zu § 24d BSVG der Feststellung, dass der Rückerstattungsbetrag ungeachtet der Anzahl der BetriebsführerInnen pro Betrieb nur einmal gebührt. Gegebenenfalls ist er zu aliquotieren. Klargestellt wird schließlich, dass Betriebe, deren Beitragsgrundlage im Rahmen einer Mehrfachversicherung zumindest eines Betriebsführers/ einer Betriebsführerin reduziert wurde (§§ 33a, 33b, 33c und 118b), sowie Betriebe, deren Beitragsgrundlage auf Basis einer Beitragsgrundlagenoption ermittelt wird, von einer Rückerstattung ausgeschlossen sind.