352/A XXVI. GP

Eingebracht am 26.09.2018
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Nikolaus Scherak‚ Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das B-VG geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 194/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2018, wird wie folgt geändert:

Art 147 Abs 2 B-VG lautet wie folgt:

"Den Präsidenten, den Vizepräsidenten, sechs weitere Mitglieder und drei Ersatzmitglieder ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung; diese Mitglieder und Ersatzmitglieder sind aus dem Kreis der Richter, Verwaltungsbeamten und Professoren eines rechtswissenschaftlichen Faches an einer Universität zu entnehmen. Die übrigen sechs Mitglieder und drei Ersatzmitglieder ernennt der Bundespräsident auf Grund von Vorschlägen, die für drei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder der Nationalrat und für drei Mitglieder und ein Ersatzmitglied der Bundesrat erstatten. Diese Vorschläge können vom Nationalrat sowie vom Bundesrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Drei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder müssen ihren ständigen Wohnsitz außerhalb der Bundeshauptstadt Wien haben. Verwaltungsbeamte des Dienststandes, die zu Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern ernannt werden, sind unter Entfall ihrer Bezüge außer Dienst zu stellen. Dies gilt nicht für zum Ersatzmitglied ernannte Verwaltungsbeamte, die von allen weisungsgebundenen Tätigkeiten befreit worden sind, für die Dauer dieser Befreiung."

Begründung

Qualifizierte Mehrheit im Nationalrat und Bundesrat bei Ausübung des Vorschlagsrechts für Verfassungsgerichtshofrichter_innen

Der Verfassungsgerichtshof ist der Hüter unserer Verfassung. Er prüft Gesetze und Verordnungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit, aber auch ob individuelle Beschwerdeführer_innen in ihren verfassungsgesetzlich-gewährleisteten Rechten verletzt wurden.

Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes werden vom Bundespräsidenten ernannt (Art 147 Abs 2 B-VG), der jedoch an Vorschläge von anderen Staatsorganen gebunden ist. Das Vorschlagsrecht kommt der Bundesregierung bezüglich des Amts des/der Präsidenten/-in, des/der Vizepräsidenten/-in und sechs weiteren Mitgliedern, dem Nationalrat bezüglich drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern und dem Bundesrat bezüglich drei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied zu. Davor ist eine öffentliche Ausschreibung im Amtsblatt der Wiener Zeitung vorgesehen.

Die Regelung über das Vorschlagsrecht gibt dem Einfluss der politischen Kräfte erheblichen Raum. Abgesehen vom Vorschlagsrecht der Bundesregierung haben die Regierungsfraktionen in der Regel auch eine einfache Mehrheit im Nationalrat, sowie im Bundesrat, weswegen es auch hier zu keinem entpolitisierten Vorschlag kommt.

Damit Verfassungsrichter_innen bestellt werden, die auch außerhalb der Regierungsparteien breites Vertrauen genießen, müssen der Nationalrat sowie der Bundesrat ihren Vorschlag mit qualifizierter Mehrheit beschließen.

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.