366/A(E) XXVI. GP

Eingebracht am 26.09.2018
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Douglas Hoyos-Trauttmansdorff, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Wahlfreiheit für GmbH-Gesellschafter_innen

 

Unternehmer_innen in Österreich

Unternehmergeist fördert Innovation und belebt die Volkswirtschaft. Unternehmer_in-nen sind daher auch für die Menschen da. Sie schaffen Wohlstand. Dieser Wohlstand kann in Eigentum, Bildung, Infrastruktur, Kultur und sozialen Ausgleich investiert werden. So selbstverständlich dieser einfache Zusammenhang erscheinen mag, die Rhetorik, mit der Arbeiter_innen, Angestellte und Unternehmer_innen oft gegeneinander ausgespielt werden, lässt daran zweifeln, dass alle politisch Handelnden in Österreich diesen Zusammenhang verstanden haben: Wohlstand muss erst erwirtschaftet werden, bevor etwas verteilt werden kann.

Unternehmer_innen und deren Sozialversicherungsbeiträge

Nach wie vor wird es Gesellschafter_innen besonders schwer gemacht, wenn diese sich selbst als Unternehmer_innen sehen. Gerade im Sozialversicherungsgesetz ist Rechtssicherheit rar. Aktuell ist es so, dass Unternehmer_innen im Sozialversicherungsrecht eher unklar definiert sind. Die Definition: Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG). Durch das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG) wird die Pflichtversicherung von Personen geregelt, die unter dem Terminus "Selbstständige" zusammengefasst werden. Folgende Personengruppen sind somit nach dem GSVG pflichtversichert:

·        Selbständig erwerbstätige Personen, darunter die so genannten "Neuen Selbständigen"

·        Natürliche Personen, die Mitglieder der Wirtschaftskammer Österreich sind

o   Einzelunternehmer_innen mit Gewerbeberechtigung

o   Werkvertragstätigkeit mit Gewerbeberechtigung

·        Gesellschafter_innen einer OG, wenn die Gesellschaft Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich ist

·        Komplementär_innen einer KG, wenn sie Mitglieder der Wirtschaftskammer Österreich sind

·        Gesellschafter_innen oder Geschäftsführer_innen einer GmbH, wenn die Gesellschaft Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich ist

Allerdings gibt es hier auch Ausnahmen. Mitunter können diese Ausnahmen dazu führen, dass für Betroffene hohe Nachforderungen anfallen, wenn, aufgrund einer dem/der Unternehmer_in nicht logisch erscheinenden Ausnahme, eine aus Sicht der prüfenden GKK falsche SV-Zuordnung getroffen wurde.

Unternehmer_innen und das Arbeitsrecht

Für Unternehmer_innen liegt es auf der Hand, dass sich Rechte und Pflichten von Unternehmer_innen wesentlich von jenen der Arbeitnehmer_innen unterscheiden können. Wenn Gesellschafter_innen als Unternehmer_innen gelten, finden Rechte und Pflichten eines/einer Arbeitnehmers/-in bei diesen keine Anwendung. Es muss aber klar definiert werden, wer als Unternehmer_in gesehen werden kann.

Ähnlich verhält es sich in anderen Rechtsmaterien. Die Grenze zwischen selbständiger und unselbständiger Arbeit ist längst verwischt. Die Arbeitswelt ändert sich permanent und es ist an der Zeit, dieser Entwicklung auch Rechnung zu tragen. Eine Vereinfachung bzw. der Erhalt der Wahlfreiheit soll diesem Problem Abhilfe schaffen. Dafür bedarf es einer gesetzlichen Anpassung, die es Gesellschafter_innen einer GmbH mit mindestens 5% Anteil an der Firma erlaubt, frei zu wählen, ob diese als Selbstständige oder als Unselbstständige versichert sein wollen. Hinzu kommt, dass es jeder Firma freisteht, ihre Gesellschafter_innen als unselbständig Beschäftigte einzustellen.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG


Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat ein Gesetz vorzulegen, dass GmbH-Gesellschafter_innen mit mindestens 5%iger Beteiligung nicht gegen ih-ren Willen zu Arbeitnehmer_innen dieser GmbH erklärt werden können."

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.