387/A XXVI. GP

Eingebracht am 26.09.2018
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Antrag

 

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Hermann Brückl

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung (STS-Verbriefungsvollzugsgesetz – STS-VVG) erlassen wird und mit dem das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Aktiengesetz, das Immobilieninvestmentfondsgesetz und das Bankwesengesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung (STS-Verbriefungsvollzugsgesetz – STS-VVG) erlassen wird und mit dem das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Aktiengesetz, das Immobilieninvestmentfondsgesetz und das Bankwesengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

STS-Verbriefungsvollzugsgesetz (STS-VVG)

Artikel 2

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes (FMABG)

Artikel 3

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011 (InvFG 2011)

Artikel 4

Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes (AIFMG)

Artikel 5

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016)

Artikel 6

Änderung des Aktiengesetzes (AktG)

Artikel 7

Änderung des Immobilieninvestmentfondsgesetzes (ImmoInvFG)

Artikel 8

Änderung des Bankwesengesetzes (BWG)

Artikel 1

Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung

(STS-Verbriefungsvollzugsgesetz – STS-VVG)

Inhaltsverzeichnis

                § 1.    Zweck dieses Gesetzes

                § 2.    Zuständige Behörde

                § 3.    Betriebliche Vorsorgekassen

                § 4.    Zulassung Dritter

                § 5.    Aufsicht

                § 6.    Strafbestimmungen

                § 7.    Strafbestimmungen betreffend juristische Personen

                § 8.    Andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen

                § 9.    Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Maßnahmen

              § 10.    Bekanntmachung verwaltungsrechtlicher Sanktionen

              § 11.    Meldung an die ESMA

              § 12.    Übermittlung von Informationen an die FMA

              § 13.    Informationsaustausch mit Drittstaatsbehörden

              § 14.    Kosten

              § 15.    Sprachliche Gleichbehandlung

              § 16.    Vollziehung

              § 17.    Verweise

              § 18.    Inkrafttreten

Zweck dieses Gesetzes

§ 1. Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 35.

Zuständige Behörde

§ 2. (1) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 29 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/2402. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den zuständigen Behörden gemäß Art. 29 Abs. 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2017/2402 zu überwachen. Im Zuge der Wahrnehmung der der FMA nach diesem Bundesgesetz sowie der Verordnung (EU) 2017/2402 zukommenden Aufgaben und Befugnisse in Bezug auf Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993 sowie auf Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 BWG sind die Vorschriften der §§ 3 Abs. 8 und 9, 70, 70a Abs. 2 und 79 BWG über die Zusammenarbeit zwischen der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank sinngemäß anzuwenden.

(2) Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2017/2402 der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und andere von

           1. der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde – EBA (Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15. Dezember 2010 S. 12),

           2. der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung – EIOPA (Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Ände-rung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15. Dezember 2010 S. 48) und

           3. der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15. Dezember 2010 S. 84)


beschlossenen Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/2402 anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.

(3) Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben die ihnen jeweils mit diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2017/2402 übertragenen Aufgaben, Befugnisse und Pflichten nur soweit wahrzunehmen, als deren Ausübung aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, nicht der Europäischen Zentralbank vorbehalten ist.

Betriebliche Vorsorgekassen

§ 3. Auf Betriebliche Vorsorgekassen (BV-Kassen) gemäß § 18 Abs. 1 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung EU 2017/2402 und der auf deren Grundlage erlassenen Rechtsakte anzuwenden, so als ob BV-Kassen institutionelle Anleger gemäß Art. 2 Z 12 der Verordnung (EU) 2017/2402 wären. Die FMA hat als zuständige Behörde im Sinne des Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2017/2402 durch die BV-Kassen zu überwachen.

Zulassung Dritter

§ 4. Anträge zur Erteilung einer Konzession gemäß Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 sind bei der FMA zu stellen. Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit von der FMA schriftlich zu erteilen; sie kann mit geeigneten Bedingungen und Auflagen versehen und im Umfang beschränkt werden.

Aufsicht

§ 5. (1) Die FMA hat als zuständige Behörde gemäß Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 die Einhaltung des Art. 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 durch institutionelle Anleger gemäß Art. 2 Z 12 der Verordnung (EU) 2017/2402 zu überwachen. Sie nimmt diese Überwachung als Aufsichtsaufgabe nach den für die jeweiligen institutionellen Anleger einschlägigen Aufsichtsgesetzen wahr, die zur Umsetzung oder zum Wirksamwerden der in Art. 2 Z 12 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Unionsrechtsakte erlassen worden sind. Hierbei stehen ihr in gleicher Art und in gleichem Umfang die Aufsichtsbefugnisse und -mittel aus den jeweils einschlägigen Aufsichtsgesetzen zur Verfügung, derer sie sich bei der Durchsetzung sonstiger Pflichten nach diesen Aufsichtsgesetzen bedienen kann.

(2) Die FMA ist als zuständige Behörde gemäß Art. 29 Abs. 2 bis 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 unbeschadet der ihr aufgrund anderer Bestimmungen zustehenden Befugnisse jederzeit ermächtigt,

           1. die Vorlage entsprechender Unterlagen und Daten zu verlangen und festzulegen, auf welche Art und Weise die Unterlagen vorzulegen sind;

           2. Auskünfte zu verlangen und gegebenenfalls eine Person zum Zwecke der Informationserlangung vorzuladen und zu vernehmen;

           3. angekündigte und unangekündigte Ermittlungen vor Ort durchzuführen;

           4. bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen zu verlangen und

           5. Überprüfungen oder Ermittlungen durch Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige vornehmen zu lassen.

(3) Verletzt ein Rechtsträger gemäß Abs. 4 Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die Bestimmungen der Art. 6 bis 9 oder Art. 18 bis 28 der Verordnung (EU) 2017/2402, eines auf Basis der Verordnung (EU) 2017/2402 erlassenen delegierten Rechtsakts oder eines auf Basis dieser Bestimmungen erlassenen Bescheids oder liegt eine Zulassungsvoraussetzung gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 2017/2402 nach Erteilung der Zulassung nicht mehr vor, so hat die FMA unbeschadet der ihr aufgrund anderer Bestimmungen zustehenden Befugnisse folgende Befugnisse:

           1. dem Rechtsträger unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände angemessen ist;

           2. einem Rechtsträger unter Androhung einer Zwangsstrafe die Verwendung einer Bezeichnung gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 zu untersagen;

           3. die Zulassung gemäß Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 zu widerrufen, wenn der zugelassene Dritte diese Bestimmungen in wesentlicher Weise nicht einhält und andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz oder nach der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands nicht ausreichend sind;

           4. den Namen einer natürlichen oder juristischen Person unter Anführung des begangenen Verstoßes gemäß § 10 öffentlich bekannt zu machen;

           5. alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Öffentlichkeit ordnungsgemäß informiert wird, unter anderem durch die Richtigstellung falscher oder irreführender Informationen, einschließlich der Verpflichtung von Rechtsträgern, die falsche oder irreführende Informationen verbreitet haben, eine Berichtigung zu veröffentlichen oder

           6. anzuordnen, dass Risiken aus Verbriefungstransaktionen einschließlich Reputationsrisiken mittels geeigneter Strategien und Verfahren durch Originatoren, Sponsoren, Verbriefungszweckgesellschaften und ursprüngliche Kreditgeber evaluiert und bewältigt werden.

(4) Rechtsträger gemäß Abs. 3 sind

           1. Originatoren gemäß Art. 2 Z 3 der Verordnung (EU) 2017/2402,

           2. Sponsoren gemäß Art. 2 Z 5 der Verordnung (EU) 2017/2402,

           3. ursprüngliche Kreditgeber gemäß Art. 2 Z 20 der Verordnung (EU) 2017/2402,

           4. Verbriefungszweckgesellschaften gemäß Art. 2 Z 2 der Verordnung (EU) 2017/2402,

           5. gemäß Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 zugelassene Dritte und

           6. institutionelle Anleger gemäß Art. 2 Z 12 der Verordnung (EU) 2017/2402.

Strafbestimmungen

§ 6. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines Originators gemäß Art. 2 Z 3 oder eines Sponsors gemäß Art. 2 Z 5 der Verordnung (EU) 2017/2402

           1. gegen die Anforderungen in Bezug auf das Vorhalten eines Risikoselbstbehaltes gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/2402,

           2. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Transparenz gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2017/2402,

           3. gegen die Kriterien in Bezug auf die Kreditvergabe gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2017/2402,

           4. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Verwendung der Bezeichnung „einfache, transparente und standardisierte Verbriefung“ gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/2402,

           5. bei einer Verbriefung, für die eine Bezeichnung gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 verwendet wird, gegen die Anforderungen gemäß Art. 19 bis 22 oder Art. 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402 oder

           6. gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige gemäß Art. 27 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/2402

verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines ursprünglichen Kreditgebers gemäß Art. 2 Z 20 der Verordnung (EU) 2017/2402

           1. gegen die Anforderungen in Bezug auf das Vorhalten eines Risikoselbstbehaltes gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 oder

           2. gegen die Kriterien in Bezug auf die Kreditvergabe gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2017/2402

verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Verbriefungszweckgesellschaft gemäß Art. 2 Z 2 der Verordnung (EU) 2017/2402

           1. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Transparenz gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2017/2402,

           2. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Verwendung der Bezeichnung „einfache, transparente und standardisierte Verbriefung“ gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 oder

           3. bei einer Verbriefung, für die eine Bezeichnung gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 verwendet wird, gegen die Anforderungen gemäß Art. 19 bis 22 oder Art. 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402

verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Originators gemäß Art. 2 Z 3 oder eines Sponsors gemäß Art. 2 Z 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 irreführende Angaben in einer Meldung gemäß Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

(5) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 2017/2402 zugelassenen Dritten wesentliche Änderungen der gemäß Art. 28 Abs. 1 übermittelten Informationen beziehungsweise jede sonstige Änderung, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie sich auf die Beurteilung durch die FMA auswirkt, nicht meldet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

(6) Die von der FMA gemäß Abs. 1 bis 5 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Strafbestimmungen betreffend juristische Personen

§ 7. (1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

           1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

           2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

           3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

innehaben, gegen die in § 6 Abs. 1 bis 5 angeführten Bestimmungen verstoßen haben.

(2) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 6 Abs. 1 bis 5 angeführten Bestimmungen auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.

(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgt

           1. bis zu fünf Millionen Euro,

           2. bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils, soweit sich dieser beziffern lässt, oder

           3. bis zu 10vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Abs. 4,

je nachdem welcher Betrag höher ist.

(4) Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Abs. 3 Z 3 bestimmt sich nach dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Bei Kreditinstituten gemäß § 1 Abs. 1 BWG, CRR-Kreditinstituten gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 BWG, E-Geld-Instituten gemäß § 3 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 E-Geldgesetz, die CRR-Finanzinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, bei Zahlungsinstituten gemäß § 3 Z 4 ZaDiG, die CRR-Finanzinstitute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27. Juni 2013 S. 1, sind, bei AIFM gemäß § 2 Abs. 1  Z 2 AIFMG, bei Wertpapierfirmen gemäß § 1 Z 1 WAG 2007 und bei CRR-Wertpapierfirmen gemäß § 1 Z 1a WAG 2007 ist der jährliche Gesamtnettoumsatz die Summe der in Z 1 bis 7 der Anlage 2 zu § 43 BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Bei Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 VAG 2016, Rückversicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 2 VAG 2016 oder kleinen Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 3 VAG 2016 ist der jährliche Gesamtnettoumsatz die Summe der in § 146 Abs. 4 Z 1 bis 8 und 10 bis 11 VAG 2016 angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/102/EU, ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86 aufzustellen hat, so ist der maßgebliche jährliche Gesamtnettoumsatz der jährliche Gesamtnettoumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsbestimmungen, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom zuständigen Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze festgestellt wurde. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtnettoumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(5) Die von der FMA gemäß Abs. 1 bis 3 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen

§ 8. Die FMA kann bei einer der in § 6 Abs. 1 bis 5 genannten Verwaltungsübertretungen unbeschadet sonstiger Befugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften folgende verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen:

           1. die Anordnung, dass die natürliche oder juristische Person das Verhalten einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;

           2. ein vorübergehendes Verbot, das die für den Verstoß verantwortlichen Mitglieder des Leitungsorgans des Originators, des Sponsors oder der Verbriefungszweckgesellschaft oder für den Verstoß verantwortliche andere natürliche Person daran hindert, in solchen Unternehmen Leitungsaufgaben wahrzunehmen;


           3. im Falle der in § 6 Abs. 1 Z 5, § 6 Abs. 3 Z 3 oder § 6 Abs. 4 genannten Verstöße ein vorübergehendes Verbot, das den Originator und den Sponsor daran hindert, nach Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 zu melden, dass eine Verbriefung die Anforderungen der Art. 19 bis 22 oder Art. 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402 erfüllt;

           4. im Falle des in § 6 Abs. 5 genannten Verstoßes einen vorübergehenden Entzug der einem Dritten nach Art. 28 der Verordnung (EU) 2017/2402 erteilten Zulassung, die diesen ermächtigt, zu überprüfen, ob eine Verbriefung den Art. 19 bis 22 oder Art. 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402 entspricht.

Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Maßnahmen

§ 9. (1) Die FMA hat unbeschadet der sonstigen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2017/2402 sowie bei der Bemessung der Höhe einer Strafe, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

           1. die Erheblichkeit, Schwere und Dauer des Verstoßes;

           2. den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;

           3. die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich insbesondere aus dem Gesamtnettoumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;

           4. die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, soweit sie sich beziffern lassen;

           5. die Verluste, die Dritte durch den Verstoß entstanden sind, soweit sie sich beziffern lassen;

           6. die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der FMA, unbeschadet der Notwendigkeit, die Herausgabe des von dieser Person erlangten Vorteils (erzielte Gewinne oder verhinderte Verluste) sicherzustellen und

           7. frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen.

Bekanntmachung verwaltungsrechtlicher Sanktionen

§ 10. (1) Die FMA hat jede rechtskräftig verhängte verwaltungsrechtliche Sanktion wegen eines Verstoßes gegen Art. 6, 7, 9 oder Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 einschließlich der Identität der sanktionierten natürlichen oder juristischen Person und den Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Sanktion informiert wurde, auf ihrer offiziellen Internetseite bekannt zu machen.

(2) Ist die FMA der Ansicht, dass die Bekanntmachung der Identität einer von der Entscheidung betroffenen juristischen Person oder der personenbezogenen Daten einer natürlichen Person einer einzelfallbezogenen Bewertung unverhältnismäßig wäre, die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde oder den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen würde, soweit sich dieser beziffern lässt, so kann die FMA entweder

           1. die Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt wird, erst bekannt machen, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind;

           2. die Entscheidung in anonymer Fassung veröffentlichen, wenn diese anonyme Fassung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet;

           3. die Entscheidung nicht bekannt machen, wenn sie der Auffassung ist, dass eine Veröffentlichung gemäß Z 1 oder 2 nicht ausreichend ist, um zu gewährleisten, dass

                a) die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird, oder

               b) bei Maßnahmen, die als geringfügig angesehen werden, bei einer Bekanntmachung der Entscheidung die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

(3) Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung gemäß Abs. 2 Z 2 vor und ist jedoch davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA von der Vornahme einer anonymen Veröffentlichung absehen und die Sanktion nach Wegfall der Gründe gemäß Abs. 2 Z 2 auch gemäß Abs. 1 bekannt machen.

(4) Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Z 2 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen wie die ursprüngliche Veröffentlichung. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.

(5) Wird ein Rechtsmittel gegen eine der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 zugrunde liegende Entscheidung erhoben, so ist dies sowie das Ergebnis dieses Verfahrens in gleicher Weise wie die ursprüngliche Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird einem solchen Rechtsmittel in einem gerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies ebenso bekannt zu machen. Wird einem Rechtsmittel gegen eine der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder 2 zugrunde liegende Entscheidung stattgegeben, muss die Veröffentlichung auf Antrag des Betroffenen von der offiziellen Internetseite der FMA entfernt werden.

(6) Ist eine Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Z 2 nicht aufgrund einer Entscheidung gemäß Abs. 4 und 5 zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, so stellt die FMA sicher, dass jede Bekanntmachung sowie jede diesbezügliche Ergänzung vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an während eines Zeitraums von fünf Jahren auf ihrer Internetseite zugänglich bleibt. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht die Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung vorliegen.

Meldung an die ESMA

§ 11. (1) Die FMA hat der ESMA alle gemäß den §§ 6 und 7 verhängten Verwaltungssanktionen, sowie sämtliche Rechtsmittel im Zusammenhang mit Sanktionen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren mitzuteilen.

Übermittlung von Informationen an die FMA

§ 12. Die FMA kann mittels Verordnung unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich Art und Form der Übermittlung der gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 der FMA als zuständige Behörde gemäß Art. 29 der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Verfügung zu stellenden Informationen, die nicht gemäß Art. 7 Abs. 2 Unterabsatz 2 mittels eines Verbriefungsregisters zur Verfügung gestellt werden, näher regeln. Die FMA kann dabei vorschreiben, dass Übermittlungen durch in der Verordnung näher zu bezeichnende Rechtsträger, die von der FMA nach dem AIFMG, dem BWG, dem InvFG 2011, dem PKG, dem VAG 2016 oder dem WAG 2018 beaufsichtigt werden, ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.

Informationsaustausch mit Drittstaatsbehörden

§ 13. Die Übermittlung von Informationen durch die FMA an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA im Rahmen der Finanzmarktaufsicht entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, ist nur im Einzelfall zulässig, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) 2017/2402 entsprechen, oder für andere gesetzliche Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt der ersuchenden Behörde erforderlich ist, und die übermittelten Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis gemäß § 14 FMABG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 stehen. Die FMA kann ausschließlich für die Zwecke der Zusammenarbeit nach diesem Absatz von ihren Befugnissen Gebrauch machen; dies gilt auch dann, wenn der Zusammenarbeit ein Ermittlungsverfahren im Drittstaat wegen eines Verhaltens zugrunde liegt, das keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt.

Kosten

§ 14. Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde sind

           1. demjenigen Rechnungskreis gemäß § 19 Abs. 1 FMABG oder

           2. soweit innerhalb des Rechnungskreises Subrechnungskreise einzurichten sind, demjenigen Subrechnungskreis

zuzuordnen, dem die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben nach dem BMSVG und den einschlägigen Aufsichtsgesetzen, die zur Umsetzung oder zum Wirksamwerden der in Art. 29 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Unionsrechtsakte erlassen worden sind, zuzuordnen sind.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 15. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Vollziehung

§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Verweise

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.


Inkrafttreten

§ 18. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird folgende Z 21 eingefügt:

       „21. im STS-Verbriefungsvollzugsgesetz – STS-VVG, BGBl. I Nr. xxx/2018,“

2. In § 2 Abs. 2 wird folgende Z 10 eingefügt:

       „10. im STS-VVG,“

3. In § 2 Abs. 3 wird folgende Z 17 eingefügt:

       „17. im STS-VVG,“

4. In § 2 Abs. 4 wird folgende Z 4 eingefügt:

         „4. im STS-VVG,“

5. § 28 wird folgender Abs. 38 angefügt:

„(38) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Das Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/201X, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 84 folgender Eintrag eingefügt:

           „§ 84a.    Verbriefungen“

2. Nach § 84 wird folgender § 84a samt Überschrift eingefügt:

„Verbriefungen

§ 84a. Ist eine Verwaltungsgesellschaft für einen von ihr verwalteten OGAW eine Verbriefung eingegangen, die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht mehr erfüllt, so hat sie im besten Interesse der Anteilinhaber des betreffenden OGAW zu handeln und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.“

3. In § 166 Abs. 2 wird nach dem Wort „Anlagegrenzen“ der Verweis „und § 84a“ eingefügt.

4. In § 196 Abs. 2 Z 21 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 22 eingefügt:

       „22. Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 35.“

5. § 200 Abs. 26 erhält die Absatzbezeichnung „(25)“ und dem § 200 wird folgender Abs. 26 angefügt:

„(26) Das Inhaltsverzeichnis zu § 84a, § 84a samt Überschrift, § 166 Abs. 2 und § 196 Abs. 2 Z 21 und 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes

Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/201X, wird wie folgt geändert:

1. § 15 lautet:

§ 15. Ist ein AIFM für einen von ihm verwalteten AIF eine Verbriefung eingegangen, die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht mehr erfüllt, so hat er im besten Interesse der Anteilinhaber des betreffenden AIF zu handeln und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.“


2. In § 71 Abs. 2 Z 23 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 24 eingefügt:

       „24. Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 35.“

3. Dem § 74 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 15 und § 71 Abs. 2 Z 23 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Z 9 lautet:

         „9. Rückversicherung: eine der folgenden Tätigkeiten:

                a) die Übernahme von Risiken, die von einem Versicherungsunternehmen oder einem Drittland- Versicherungsunternehmen oder einem anderen Rückversicherungsunternehmen oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen abgegeben werden;

               b) im Falle der als Lloyd´s bezeichneten Vereinigung von Versicherungssyndikaten die Übernahme von Risiken, die von einem Mitglied von Lloyd´s abgetreten werden, durch ein nicht der als Lloyd´s bezeichneten Vereinigung von Versicherungssyndikaten angehörendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder

                c) die Bereitstellung von Versicherungsschutz durch ein Rückversicherungsunternehmen für eine Einrichtung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/2341 fällt.“

2. In § 5 Z 63 lit. d wird der Verweis „Richtlinie 2003/41/EG“ durch den Verweis „Richtlinie (EU) 2016/2341“ ersetzt.

3. § 335 Abs. 11 entfällt.

4. Nach § 340 Abs. 6 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) § 5 Z 9 und Z 63 und § 342 Abs. 2 Z 13 und Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 treten mit 13. Jänner 2019 in Kraft.

(8) § 335 Abs. 11 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.“

5. In § 342 Abs. 2 Z 13 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 14 angefügt:

       „14. Richtlinie (EU) 2016/2341 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV), ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 37.“

Artikel 6

Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz – AktG, BGBl. Nr. 98/1965, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 107/2017 und BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 10 lautet:

„Inhaberaktien

§ 10. (1) Aktien können auf Inhaber lauten, wenn

           1. die Gesellschaft börsenotiert im Sinn des § 3 ist,

           2. Aktien der Gesellschaft mit deren Wissen über ein multilaterales Handelssystem (MTF) im Sinn des § 1 Z 24 WAG 2018 gehandelt werden, oder

           3. die Satzung der Gesellschaft vorsieht, dass eine Börsenotierung (Z 1) oder ein Handel über ein multilaterales Handelssystem (Z 2) beabsichtigt ist.

(2) Inhaberaktien dürfen erst nach der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden. Sie sind in einer, gegebenenfalls in mehreren Sammelurkunden zu verbriefen und bei einer Wertpapiersammelbank nach § 1 Abs. 3 Depotgesetz zu hinterlegen.


(3) Vor der Zulassung zum Börsehandel beziehungsweise vor der Einbeziehung in ein multilaterales Handelssystem sowie nach Ablauf eines Jahres nach deren Beendigung sind auf Inhaberaktien die Vorschriften über Namensaktien sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Satzung kann bestimmen, dass auf Verlangen eines Aktionärs seine Inhaberaktien in Namensaktien und in den Fällen des Abs. 1 seine Namensaktien in Inhaberaktien umzuwandeln sind.“

2. Dem § 111 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß für Gesellschaften im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 2, soweit deren Satzung nichts anderes bestimmt.“

3. § 262 Abs. 30 wird aufgehoben.

4. Dem § 262 wird folgender Abs. 40 angefügt:

„(40) § 10 und § 111 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. § 262 Abs. 30 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Immobilieninvestmentfondsgesetzes

Das Immobilien-Investmentfondsgesetz - ImmolnvFG, BGBI. I Nr. 80/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 67/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 40 Abs. 1 Z 1 wird wie folgt geändert:

a) In lit. a und b wird jeweils der Verweis „§ 14“ durch den Verweis „§ 14 Abs. 2 Z 1 bis 2“ ersetzt.

b) Es entfällt der zweite Satz.

c) Es wird der Verweis „§ 14 Abs. 2 Z 1 bis 3“ durch den Verweis „§ 14 Abs. 2 Z 1 und 2“ ersetzt.

d) Es entfällt die Wortfolge „oder mit Gewinnen aus Vermögen gemäß den §§ 32 und 33“.

e) Es wird folgender vorletzter Satz einfügt:

„Ein Ausgleich zwischen den Einkünften gemäß lit. a und b und anderen Einkünften ist unzulässig.“

2. § 40 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a) In Z 1 wird die Wortfolge „ist § 186 Abs. 1 bis 4“ durch die Wortfolge „sind § 186 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 und § 58 Abs. 2 zweiter Satz“ ersetzt.

b) In Z 2 wird der Verweis „§ 186 Abs. 5 Z 2 bis 3“ durch den Verweis „§ 186 Abs. 5 Z 2 bis 3 und Abs. 6“ ersetzt.

3. Dem § 44 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 40 Abs. 1 und Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2018 gilt für Geschäftsjahre von den §§ 40 oder 42 ImmoInvFG unterliegenden Gebilden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.“

Artikel 8

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz (BWG), BGBl. I Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 69 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes – ZvVG, BGBl I Nr. 69/2015“ die Wortfolge „, der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 35, des STS-Verbriefungsvollzugsgesetzes – STS-VVG, BGBl. I Nr. XXX/2018“ eingefügt.

2. Dem § 107 wird folgender Abs. 100 angefügt:

„(100) § 69 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Finanzausschuss zuzuweisen.


Begründung

Die Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 35, soll den derzeit stark fragmentierten Markt der Verbriefungen harmonisieren. Ziel dieser Verordnung ist einerseits die Schaffung eines Qualitätslabels für einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen (STS-Verbriefungen), damit diese Produkte besser von komplexen, undurchsichtigen und risikohaltigen Instrumenten abgegrenzt werden können, und andererseits die Neubelebung der Verbriefungsmärkte für Verbriefungen hoher Qualität, bei der die vor der Finanzkrise von 2008 begangenen Fehler vermieden werden sollten. Um diese Ziele zu erreichen, sieht die Verordnung (EU) 2017/2402 im Wesentlichen folgende unionsweite Regelungen vor:

·         Die derzeit uneinheitlichen Bestimmungen des Verbriefungsrechts über Begriffsbestimmungen, Offenlegung und Sorgfaltsprüfung werden harmonisiert, damit es zu keinen uneinheitlichen Wettbewerbsvoraussetzungen und zur Regulierungsarbitrage kommt;

·         Die Schaffung eines stärker risikoorientierten Aufsichtsrahmens für STS-Verbriefungen;

·         Einführung von zwei unterschiedlichen Arten von STS-Anforderungen: Anforderungen für langfristige Verbriefungen und Anforderungen für kurzfristige Verbriefungen (ABCP);

·         Schaffung verhältnismäßiger Sorgfaltspflichten für institutionelle Investoren, um das Vertrauen in den Verbriefungsmarkt zu stärken (Due-Diligence-Anforderungen);

·         Ein Risikoselbstbehalt soll dadurch sichergestellt werden, indem Originatoren, Sponsoren oder ursprüngliche Kreditgeber in einem signifikantem Umfang an den der Verbriefung zugrundeliegenden Risikopositionen beteiligt sind;

·         Schaffung eines umfassenden Systems, das Anlegern und potenziellen Anlegern Zugang zu sämtlichen relevanten Informationen bietet (Verbriefungsregister).

Mit dem STS-Verbriefungsvollzugsgesetz (STS-VVG) sollen jene Bestimmungen in das österreichische Recht eingefügt werden, die notwendig sind, damit die Verordnung (EU) 2017/2402 wirksam werden kann. Dementsprechend muss insbesondere eine zuständige Behörde, welche die in der Verordnung (EU) 2017/2402 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt, benannt werden. Überdies müssen gesetzliche Vorschriften betreffend Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2017/2402 und die für einen wirkungsvollen Vollzug notwendigen sonstigen begleitenden Aufsichts- und Verfahrensvorschriften vorgesehen werden.

Da mit den Art. 38, 39 und 41 der Verordnung (EU) 2017/2402 auch die Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 302 vom 17. November 2009 S. 32, Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl. Nr. L 335 vom 17. Dezember 2009 S. 1 und Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010, ABl. Nr. L 174 vom 01. Juli 2011 S. 1 geändert werden, soll auch eine Anpassung der Bestimmungen betreffend Verbriefungen im Investmentfondsgesetz 2011, Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 und im Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz vorgenommen werden.

Die Verordnung (EU) 2017/2402 trat am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt ab 1. Jänner 2019.

Die Novelle soll außerdem zum Anlass genommen werden, auch jenen Aktiengesellschaften, deren Aktien nicht an einem geregelten Markt, sondern über ein multilaterales Handelssystem (MTF) gehandelt werden, die Verwendung von Inhaberaktien zu erlauben.

Zu Artikel 1 (STS-Verbriefungsvollzugsgesetz – STS-VVG)

Zu § 1:

Durch das STS-Verbriefungsvollzugsgesetz (STS-VVG) sollen im österreichischen Recht die für das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2017/2402 erforderlichen Bestimmungen geschaffen werden.

Zu § 2:

In Österreich soll die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) als zuständige Behörde gemäß Art. 29 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 benannt werden. Die Mitgliedstaaten haben eine für Originatoren, Sponsoren, ursprüngliche Kreditgeber, zugelassene Dritte und Verbriefungszweckgesellschaften zuständige Behörde zu benennen, die für die Erfüllung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2017/2402 verantwortlich ist. Zudem wird durch die Ergänzung in § 2 FMABG sichergestellt, dass die FMA als zuständige Behörde die Einhaltung der Bestimmungen des STS-VVG überwacht und durchsetzt. Die Aufsicht über Kreditinstitute und Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten ist von der FMA als Aufsichtsaufgabe wahrzunehmen. Die Aufzählung der Vorschriften im BWG dient der Sicherstellung der Durchführung der aus der Verordnung (EU) 2017/2402 erwachsenden bankaufsichtlichen Aufgaben gemäß der im BWG vorgesehenen Aufgabenteilung zwischen FMA und OeNB.

Abs. 2 wurde § 69 Abs. 5 BWG nachgebildet und regelt die Anwendung von Leitlinien und Empfehlungen der EBA, EIOPA oder ESMA im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/2402. Zudem sieht die Verordnung (EU) 2017/2402 an zahlreichen Stellen Ermächtigungen zur Erlassung von delegierten Rechtsakten und technischen Standards durch die Europäische Kommission vor.

In Abs. 3 wird ein Zuständigkeitsvorbehalt für die EZB-Zuständigkeit nach dem Vorbild gemäß § 77d Abs. 1 BWG vorgesehen.

Zu § 3:

In Art. 2 Z 12 der Verordnung (EU) 2017/2402 werden institutionelle Investoren definiert. Diese Definition umfasst auch Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27. Juni 2013 S. 1 (CRR-Kreditinstitute). Nachdem die Betrieblichen Vorsorgekassen nicht von dieser Definition umfasst sind, aber jedenfalls auch den institutionellen Investoren im Sinne der Verordnung (EU) 2017/2402 zuzurechnen sind, soll eine entsprechende Klarstellung vorgenommen werden.

Zu § 4:

Hierbei handelt es sich um eine ergänzende Ausgestaltung für die Zulassung Dritter gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 2017/2402.

Zu § 5:

Diese Bestimmung stellt die gesetzliche Begleitmaßnahme zu Art. 30 der Verordnung (EU) 2017/2402 dar. Nach Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die FMA über die Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse verfügt, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2017/2402 erforderlich sind.

In Abs. 1 nimmt die FMA die Überwachung der Einhaltung des Art. 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 durch institutionelle Anleger gemäß Art. 2 Z 12 der Verordnung (EU) 2017/2402 nach den einschlägigen Aufsichtsgesetzen, die zur Umsetzung oder Wirksamwerden der in Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Unionsrechtsakte erlassen worden sind, wahr. Ihr kommen dabei hinsichtlich ihrer Aufsichtstätigkeit die in den jeweiligen Aufsichtsgesetzen festgelegten Befugnisse zu.

In Abs. 2 und 3 hat die FMA die Ausübung der Befugnisse als zuständige Behörde gemäß Art. 29 Abs. 2 bis 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 entsprechend den übrigen von der FMA zu vollziehenden Aufsichtsgesetzen durch Ausübung der bewährten Ermittlungsbefugnisse zu erfolgen.

Zu § 6:

§ 6 Abs. 1 bis 5 setzt Art. 32 der Verordnung (EU) 2017/2402 um. Die gemäß Art. 32 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 innerstaatlich zu ihrer vollen Anwendbarkeit erforderlichen verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen sollen mit Abs. 1 und 4 in Bezug auf Originatoren und Sponsoren, mit Abs. 2 auf ursprüngliche Kreditgeber, mit Abs. 3 auf Verbriefungszweckgesellschaften und mit Abs. 5 auf zugelassene Dritte geschaffen werden.

Die Strafhöhen entsprechen den Vorgaben des Art. 32 Abs. 2 Buchstabe e und g der Verordnung (EU) 2017/2402.

Abs. 6 wurde § 4 Abs. 6 RW-VG nachgebildet.

Zu § 7:

Die Bestimmung ist § 99d BWG nachgebildet und sieht die direkte Verantwortlichkeit und Sanktionierung von juristischen Personen gemäß Art. 32 Abs. 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/2402 vor.

Die Obergrenze für den Strafrahmen und die Definition des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Abs. 3 und 4 ist durch Art. 32 Abs. 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/2402 vorgegeben.

Abs. 5 wurde § 4 Abs. 6 RW-VG nachgebildet.

Zu § 8:

§ 8 normiert jene innerstaatlichen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, die gemäß Art. 32 Abs. 2 Buchstabe b bis d und h der Verordnung (EU) 2017/2402 erforderlich sind.

Zu § 9:

Setzt Art. 33 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 um.

Zu § 10:

Setzt Art. 37 der Verordnung (EU) 2017/2402 um.


Zu § 11:

Die Verpflichtung zur Meldung der Verstöße an die ESMA ergibt sich aus Art. 37 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2017/2402.

Zu § 12:

§ 12 soll eine einheitliche Übermittlung der Informationen gemäß Art. 7 Abs. 2 Uabs. 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 an die FMA sicherzustellen. Die Implementierung einer entsprechenden Verordnungsermächtigung wird vorgesehen, mit der Konzessionsträgern eine Übermittlung über die Incoming Plattform der FMA vorgeschrieben werden kann. Die Bestimmung wurde § 73a BWG nachgebildet.

Zu § 13:

§ 12 regelt den Informationsaustausch mit zuständigen Behörden in Drittstaaten. An Verbriefungen sind regelmäßig Akteure inner- und außerhalb des EWR gemeinsam beteiligt. So betrifft die Begriffsdefinition des „Sponsors“ gemäß Art. 2 Nr. 5 STS-VO ausdrücklich auch Sponsoren, die außerhalb der Union ansässig sind. Für eine effektive Aufsicht ist es daher wesentlich, dass auch ein Informationsaustausch mit zuständigen Behörden in Drittstaaten auf dem Grundsatz der Reziprozität möglich ist. Die Bestimmung wurde § 90 Abs. 6 WAG 2018 nachgebildet.

Zu § 14:

Die FMA nimmt gemäß § 2 die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2017/2402 als Aufsichtsaufgabe war. Daher erscheint es in Abs. 1 zweckmäßig, die anfallenden Aufsichtskosten demjenigen Rechnungskreis bzw. Subrechnungskreis zuzuordnen, dem die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben nach den einschlägigen Aufsichtsgesetzen, die zur Umsetzung oder Wirksamwerden der in Art. 29 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Unionsrechtsakte erlassen worden sind, zuzuordnen ist. Nachdem Betriebliche Vorsorgekassen nicht direkt von der Verordnung (EU) 2017/2402 umfasst sind, soll ein entsprechender Verweis zur Sicherstellung einer kohärenten Kostenzuordnung aufgenommen werden. Allenfalls verbleibende Kosten der FMA, die nicht gemäß Abs. 1 zugeordnet werden können, sollen zu den nicht zuordenbaren Gemeinkosten gemäßt § 19 Abs. 2 FMABG zugeordnet werden.

Zu § 15:

Sprachliche Gleichbehandlungsbestimmung.

Zu § 16:

Vollzugsbestimmung.

Zu § 17:

Verweise auf andere Bundesgesetze sind dynamisch.

Zu § 18:

Die Verordnung (EU) 2017/2402 gilt ab 1. Jänner 2019. Das Bundesgesetz soll daher mit 1. Jänner 2019 in Kraft treten.

Zu Artikel 2 (Änderung des Finanzmarktaufsichtbehördengesetzes)

Zu Z 1 (§ 2 ):

Durch die Ergänzung in § 2 wird sicherstellt, dass die FMA als zuständige Behörde die Einhaltung der Bestimmungen des STS-VVG und der Verordnung (EU) 2017/2402 überwacht und durchsetzt.

Zu Z 2 (§ 28 Abs. 38):

Inkrafttretensbestimmung

Zu Artikel 3 (Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011)

Zu § 84a und § 166 Abs. 2:

Damit wird Art. 38 der Verordnung (EU) 2017/2402 hinsichtlich der Änderung des Art. 50a der Richtlinie 2009/65/EG umgesetzt. Diese Bestimmung soll nur auf OGAW anwendbar sein, da für AIF eine korrespondierende Bestimmung in § 15 AIMFG anwendbar ist. Gemäß § 164 Abs. 2 ist § 84a für Spezialfonds nicht anwendbar und gemäß § 166 Abs. 2 wird für andere Sondervermögen eine entsprechende Ausnahmebestimmung geschaffen.

Zu Artikel 4 (Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes)

Zu § 15:

Damit wird Art. 41 der Verordnung (EU) 2017/2402 hinsichtlich der Änderung Art. 17 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt.


Zu Artikel 5 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016)

Zu Z 1 (§ 5 Z 9):

Mit dieser Bestimmung wird Art. 13 Nummer 7 der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2016/2341 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV), ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 37, umgesetzt.

Zu Z 2 (§ 5 Z 63 lit. d):

Diese Bestimmung enthält eine Verweisanpassung aufgrund der Richtlinie (EU) 2016/2341.

Zu Z 3 (§ 335 Abs. 11):

Redaktionelle Anpassung an die Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 35.

Zu Z 4 (§ 340 Abs. 7 und 8):

Enthält die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmung. Die Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 sollen mit 13. Jänner 2019 in Kraft treten.

Zu Z 5 (§ 342 Abs. 2 Z 14):

Enthält eine Verweisanpassung aufgrund der Richtlinie (EU) 2016/2341.

Zu Artikel 6 (Änderung des Aktiengesetzes)

Zu Z 1 (§ 10):

Die mit dem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011 (GesRÄG 2011), BGBl. I Nr. 53/2011, geschaffene Rechtslage in Bezug auf Namens- und Inhaberaktien soll behutsam fortentwickelt werden, um auch jenen Aktiengesellschaften, denen eine Börsenotierung an einem geregelten Markt nicht erstrebenswert erscheint, Zugang zum Kapitalmarkt zu gewähren, ohne das erreichte hohe Niveau an Beteiligungstransparenz abzusenken.

An der Grundintention des GesRÄG 2011, wonach die Namensaktie den gesetzlichen Standardfall darstellt, soll sich nichts ändern (vgl. den von der vorgeschlagenen Gesetzesänderung nicht umfassten § 9 AktG). Die Ausgabe von Inhaberaktien soll auch weiterhin nur in gesetzlich genau determinierten und sachlich gerechtfertigten Ausnahmefällen zulässig sein.

Wie bisher soll eine solche Ausnahme vor allem dann gewährt werden, wenn die Gesellschaft bereits börsenotiert iSd. § 3 AktG ist (vgl. Abs. 1 Z 1) oder wenn die Satzung vorsieht, dass die Notierung an einer anerkannten Börse für die Zukunft beabsichtigt wird (vgl. Abs. 1 Z 3 erster Fall).

Neu hinzu kommen soll die Konstellation, dass die Aktien einer Gesellschaft nicht an einer anerkannten Börse bzw. einem gleichwertigen Markt, sondern mit Wissen der Gesellschaft über ein multilaterales Handelssystem (MTF) gehandelt werden (vgl. Abs. 1 Z 2) bzw. gemäß der Satzung gehandelt werden sollen (vgl. Abs. 1 Z 3 zweiter Fall). Diese maßvolle Ausdehnung des Einsatzbereichs von Inhaberaktien erscheint notwendig, weil auch kleine und mittlere Gesellschaften – für die eine Börsenotierung iSd. § 3 AktG organisatorisch und finanziell häufig zu aufwändig wäre – ihre Aktien am Kapitalmarkt platzieren können sollen.

Ob eine Aktiengesellschaft berechtigt ist, mit Inhaberaktien zu operieren, ist vom Firmenbuchgericht anlässlich der erstmaligen Eintragung der Gesellschaft oder bei einer späteren Satzungsänderung zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist dem Gericht daher entweder nachzuweisen, dass die Gesellschaft bereits börsenotiert bzw. in ein multilaterales Handelssystem einbezogen ist, oder die Satzung muss eine Regelung über eine diesbezügliche Absicht beinhalten.

Zusätzlich zum Handelserfordernis an einer anerkannten Börse oder über ein multilaterales Handelssystem ist eine Ausgabe von Inhaberaktien weiterhin nur zulässig, wenn diese Aktien in einer oder mehreren Sammelurkunden verbrieft und bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegt werden (vgl. Abs. 2). Im zeitlichen Vorfeld der Börsenotierung bzw. der Einbeziehung in ein multilaterales Handelssystem sowie ein Jahr nach deren Beendigung sind außerdem wie bisher die Regelungen über Namensaktien sinngemäß anzuwenden (vgl. Abs. 3). Dadurch sowie durch den Umstand, dass die Hinterlegung der Inhaberaktien bei der Wertpapiersammelbank in Hinkunft nicht erst bei bereits bestehender Börsenotierung, sondern sofort zu erfolgen hat (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 38 Abs. 5 BörseG 2018), wird Missbrauch – etwa in Form einer lediglich behaupteten, tatsächlich aber gar nicht bestehenden Absicht eines zukünftigen Börsengangs – wirksam ausgeschlossen. Auch das sonstige Sanktionsregime – darunter die Möglichkeit der Verhängung einer Zwangsstrafe durch das Firmenbuchgericht gemäß § 258 Abs. 1 AktG, wenn der Vorstand trotz bestehender Verpflichtung das Aktienbuch nicht oder nicht ordnungsgemäß führt – bleibt weiterhin voll anwendbar.


Festzuhalten ist, dass sich das Niveau der Beteiligungstransparenz bei Kapitalgesellschaften seit dem GesRÄG 2011 insgesamt erheblich verbessert hat. Dies gilt nicht nur für die Aktionäre bzw. Gesellschafter im rechtlichen Sinn („legal owner“ nach der FATF-Terminologie), sondern auch für die – im Kontext der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung besonderes relevanten – wirtschaftlichen Eigentümer („beneficial owner“) von Gesellschaften, die nach den Vorgaben des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) zu ermitteln und zu registrieren sind. Auch vor diesem Hintergrund erscheint die vorgeschlagene Ausweitung des Einsatzbereichs der Inhaberaktie gerechtfertigt.

Zu Z 2 (§ 111):

Aus der Anordnung der sinngemäßen Anwendbarkeit des § 111 Abs. 1 bis 4 AktG auf Gesellschaften, die über ein multilaterales Handelssystem gehandelt werden, folgt insbesondere, dass sich die Teilnahmeberechtigung an der Hauptversammlung – falls die Satzung diesbezüglich keine abweichenden Regelungen enthält – nach dem Nachweisstichtagssystem richtet. Nicht satzungsdispositiv ist allerdings der Umstand, dass bei Inhaberaktien der Nachweis des Anteilsbesitzes mit einer Depotbestätigung zu erfolgen hat (vgl. dazu § 10a AktG).

Zu Z 3 und 4 (§ 262):

Zeitgleich mit dem Inkrafttreten der geänderten §§ 10 und 111 AktG kann § 262 Abs. 30 AktG aufgehoben werden, weil auch der Dritte Markt der Wiener Börse ein multilaterales Handelssystem iSd. § 1 Z 24 WAG 2018 ist.

Zu Artikel 7 (Änderung des Immobilieninvestmentfondsgesetzes)

Zu § 40 und § 44 ImmoInvFG:

Mit der gesetzlichen Änderung im BGBl. I Nr. 67/2018 wurde eine Annäherung der Besteuerung von Immobilienfonds an die Besteuerung von Kapitalanlagefonds vorgenommen. Mit der nunmehrigen Änderung sollen Redaktionsversehen beseitigt werden, um sicherzustellen, dass sämtliche Kapitaleinkünfte im Sinne des § 27 EStG 1988 von Immobilienfonds tatsächlich nach den Vorschriften des § 186 InvFG 2011 besteuert werden.

Zu Artikel 8 (Änderung des Bankwesengesetzes)

Zu Z 1 (§ 69 Abs. 1)

Die Einfügung der Verordnung (EU) 2017/2402 und des STS-Verbriefungsvollzugsgesetzes dient zur Sicherstellung der Durchführung der aus der Verordnung (EU) 2017/2402 erwachsenden bankaufsichtlichen Aufgaben gemäß dem im BWG vorgesehenen risikobasierten Ansatz.

Zu Z 2 (§ 107 Abs. 100)

Inkrafttretensbestimmung.