387/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Hermann Brückl,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 26.09.2018

 

 

Änderungen laut Antrag vom 26.09.2018

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe: Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung (STS-Verbriefungsvollzugsgesetz – STS-VVG) erlassen wird und mit dem das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Aktiengesetz, das Immobilieninvestmentfondsgesetz und das Bankwesengesetz geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

 

Artikel 1

STS-Verbriefungsvollzugsgesetz (STS-VVG)

Artikel 2

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes (FMABG)

Artikel 3

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011 (InvFG 2011)

Artikel 4

Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes (AIFMG)

Artikel 5

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016)

Artikel 6

Änderung des Aktiengesetzes (AktG)

Artikel 7

Änderung des Immobilieninvestmentfondsgesetzes (ImmoInvFG)

Artikel 8

Änderung des Bankwesengesetzes (BWG)

 

 

 

Artikel 1

 

 

 

Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung (STS-Verbriefungsvollzugsgesetz – STS-VVG)

 

 

 

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

 

                § 1.         Zweck dieses Gesetzes

 

 

                § 2.         Zuständige Behörde

 

 

                § 3.         Betriebliche Vorsorgekassen

 

 

                § 4.         Zulassung Dritter

 

 

                § 5.         Aufsicht

 

 

                § 6.         Strafbestimmungen

 

 

                § 7.         Strafbestimmungen betreffend juristische Personen

 

 

                § 8.         Andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen

 

 

                § 9.         Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Maßnahmen

 

 

                § 10.       Bekanntmachung verwaltungsrechtlicher Sanktionen

 

 

                § 11.       Meldung an die ESMA

 

 

                § 12.       Übermittlung von Informationen an die FMA

 

 

                § 13.       Informationsaustausch mit Drittstaatsbehörden

 

 

                § 14.       Kosten

 

 

                § 15.       Sprachliche Gleichbehandlung

 

 

                § 16.       Vollziehung

 

 

                § 17.       Verweise

 

 

                § 18.       Inkrafttreten

 

 

Zweck dieses Gesetzes

 

 

§ 1. Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 35.

 

 

Zuständige Behörde

 

 

§ 2. (1) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 29 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/2402. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den zuständigen Behörden gemäß Art. 29 Abs. 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2017/2402 zu überwachen. Im Zuge der Wahrnehmung der der FMA nach diesem Bundesgesetz sowie der Verordnung (EU) 2017/2402 zukommenden Aufgaben und Befugnisse in Bezug auf Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993 sowie auf Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 BWG sind die Vorschriften der §§ 3 Abs. 8 und 9, 70, 70a Abs. 2 und 79 BWG über die Zusammenarbeit zwischen der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank sinngemäß anzuwenden.

 

 

(2) Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2017/2402 der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und andere von

 

 

           1. der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde – EBA (Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15. Dezember 2010 S. 12),

 

 

           2. der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung – EIOPA (Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Ände-rung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15. Dezember 2010 S. 48) und

 

 

           3. der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15. Dezember 2010 S. 84)

 

 

beschlossenen Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/2402 anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.

 

 

(3) Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben die ihnen jeweils mit diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2017/2402 übertragenen Aufgaben, Befugnisse und Pflichten nur soweit wahrzunehmen, als deren Ausübung aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, nicht der Europäischen Zentralbank vorbehalten ist.

 

 

Betriebliche Vorsorgekassen

 

 

§ 3. Auf Betriebliche Vorsorgekassen (BV-Kassen) gemäß § 18 Abs. 1 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung EU 2017/2402 und der auf deren Grundlage erlassenen Rechtsakte anzuwenden, so als ob BV-Kassen institutionelle Anleger gemäß Art. 2 Z 12 der Verordnung (EU) 2017/2402 wären. Die FMA hat als zuständige Behörde im Sinne des Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2017/2402 durch die BV-Kassen zu überwachen.

 

 

Zulassung Dritter

 

 

§ 4. Anträge zur Erteilung einer Konzession gemäß Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 sind bei der FMA zu stellen. Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit von der FMA schriftlich zu erteilen; sie kann mit geeigneten Bedingungen und Auflagen versehen und im Umfang beschränkt werden.

 

 

Aufsicht

 

 

§ 5. (1) Die FMA hat als zuständige Behörde gemäß Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 die Einhaltung des Art. 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 durch institutionelle Anleger gemäß Art. 2 Z 12 der Verordnung (EU) 2017/2402 zu überwachen. Sie nimmt diese Überwachung als Aufsichtsaufgabe nach den für die jeweiligen institutionellen Anleger einschlägigen Aufsichtsgesetzen wahr, die zur Umsetzung oder zum Wirksamwerden der in Art. 2 Z 12 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Unionsrechtsakte erlassen worden sind. Hierbei stehen ihr in gleicher Art und in gleichem Umfang die Aufsichtsbefugnisse und -mittel aus den jeweils einschlägigen Aufsichtsgesetzen zur Verfügung, derer sie sich bei der Durchsetzung sonstiger Pflichten nach diesen Aufsichtsgesetzen bedienen kann.

 

 

(2) Die FMA ist als zuständige Behörde gemäß Art. 29 Abs. 2 bis 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 unbeschadet der ihr aufgrund anderer Bestimmungen zustehenden Befugnisse jederzeit ermächtigt,

 

 

           1. die Vorlage entsprechender Unterlagen und Daten zu verlangen und festzulegen, auf welche Art und Weise die Unterlagen vorzulegen sind;

 

 

           2. Auskünfte zu verlangen und gegebenenfalls eine Person zum Zwecke der Informationserlangung vorzuladen und zu vernehmen;

 

 

           3. angekündigte und unangekündigte Ermittlungen vor Ort durchzuführen;

 

 

           4. bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen zu verlangen und

 

 

           5. Überprüfungen oder Ermittlungen durch Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige vornehmen zu lassen.

 

 

(3) Verletzt ein Rechtsträger gemäß Abs. 4 Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die Bestimmungen der Art. 6 bis 9 oder Art. 18 bis 28 der Verordnung (EU) 2017/2402, eines auf Basis der Verordnung (EU) 2017/2402 erlassenen delegierten Rechtsakts oder eines auf Basis dieser Bestimmungen erlassenen Bescheids oder liegt eine Zulassungsvoraussetzung gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 2017/2402 nach Erteilung der Zulassung nicht mehr vor, so hat die FMA unbeschadet der ihr aufgrund anderer Bestimmungen zustehenden Befugnisse folgende Befugnisse:

 

 

           1. dem Rechtsträger unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände angemessen ist;

 

 

           2. einem Rechtsträger unter Androhung einer Zwangsstrafe die Verwendung einer Bezeichnung gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 zu untersagen;

 

 

           3. die Zulassung gemäß Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 zu widerrufen, wenn der zugelassene Dritte diese Bestimmungen in wesentlicher Weise nicht einhält und andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz oder nach der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands nicht ausreichend sind;

 

 

           4. den Namen einer natürlichen oder juristischen Person unter Anführung des begangenen Verstoßes gemäß § 10 öffentlich bekannt zu machen;

 

 

           5. alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Öffentlichkeit ordnungsgemäß informiert wird, unter anderem durch die Richtigstellung falscher oder irreführender Informationen, einschließlich der Verpflichtung von Rechtsträgern, die falsche oder irreführende Informationen verbreitet haben, eine Berichtigung zu veröffentlichen oder

 

 

           6. anzuordnen, dass Risiken aus Verbriefungstransaktionen einschließlich Reputationsrisiken mittels geeigneter Strategien und Verfahren durch Originatoren, Sponsoren, Verbriefungszweckgesellschaften und ursprüngliche Kreditgeber evaluiert und bewältigt werden.

 

 

(4) Rechtsträger gemäß Abs. 3 sind

 

 

           1. Originatoren gemäß Art. 2 Z 3 der Verordnung (EU) 2017/2402,

 

 

           2. Sponsoren gemäß Art. 2 Z 5 der Verordnung (EU) 2017/2402,

 

 

           3. ursprüngliche Kreditgeber gemäß Art. 2 Z 20 der Verordnung (EU) 2017/2402,

 

 

           4. Verbriefungszweckgesellschaften gemäß Art. 2 Z 2 der Verordnung (EU) 2017/2402,

 

 

           5. gemäß Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 zugelassene Dritte und

 

 

           6. institutionelle Anleger gemäß Art. 2 Z 12 der Verordnung (EU) 2017/2402.

 

 

Strafbestimmungen

 

 

§ 6. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines Originators gemäß Art. 2 Z 3 oder eines Sponsors gemäß Art. 2 Z 5 der Verordnung (EU) 2017/2402

 

 

           1. gegen die Anforderungen in Bezug auf das Vorhalten eines Risikoselbstbehaltes gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/2402,

 

 

           2. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Transparenz gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2017/2402,

 

 

           3. gegen die Kriterien in Bezug auf die Kreditvergabe gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2017/2402,

 

 

           4. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Verwendung der Bezeichnung „einfache, transparente und standardisierte Verbriefung“ gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/2402,

 

 

           5. bei einer Verbriefung, für die eine Bezeichnung gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 verwendet wird, gegen die Anforderungen gemäß Art. 19 bis 22 oder Art. 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402 oder

 

 

           6. gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige gemäß Art. 27 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/2402

 

 

verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

 

 

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines ursprünglichen Kreditgebers gemäß Art. 2 Z 20 der Verordnung (EU) 2017/2402

 

 

           1. gegen die Anforderungen in Bezug auf das Vorhalten eines Risikoselbstbehaltes gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 oder

 

 

           2. gegen die Kriterien in Bezug auf die Kreditvergabe gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2017/2402

 

 

verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

 

 

(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Verbriefungszweckgesellschaft gemäß Art. 2 Z 2 der Verordnung (EU) 2017/2402

 

 

           1. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Transparenz gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2017/2402,

 

 

           2. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Verwendung der Bezeichnung „einfache, transparente und standardisierte Verbriefung“ gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 oder

 

 

           3. bei einer Verbriefung, für die eine Bezeichnung gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 verwendet wird, gegen die Anforderungen gemäß Art. 19 bis 22 oder Art. 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402

 

 

verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

 

 

(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Originators gemäß Art. 2 Z 3 oder eines Sponsors gemäß Art. 2 Z 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 irreführende Angaben in einer Meldung gemäß Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

 

 

(5) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 2017/2402 zugelassenen Dritten wesentliche Änderungen der gemäß Art. 28 Abs. 1 übermittelten Informationen beziehungsweise jede sonstige Änderung, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie sich auf die Beurteilung durch die FMA auswirkt, nicht meldet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

 

 

(6) Die von der FMA gemäß Abs. 1 bis 5 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

 

 

Strafbestimmungen betreffend juristische Personen

 

 

§ 7. (1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

 

 

           1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

 

 

           2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

 

 

           3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

 

 

innehaben, gegen die in § 6 Abs. 1 bis 5 angeführten Bestimmungen verstoßen haben.

 

 

(2) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 6 Abs. 1 bis 5 angeführten Bestimmungen auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.

 

 

(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgt

 

 

           1. bis zu fünf Millionen Euro,

 

 

           2. bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils, soweit sich dieser beziffern lässt, oder

 

 

           3. bis zu 10vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Abs. 4,

 

 

je nachdem welcher Betrag höher ist.

 

 

(4) Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Abs. 3 Z 3 bestimmt sich nach dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Bei Kreditinstituten gemäß § 1 Abs. 1 BWG, CRR-Kreditinstituten gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 BWG, E-Geld-Instituten gemäß § 3 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 E-Geldgesetz, die CRR-Finanzinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, bei Zahlungsinstituten gemäß § 3 Z 4 ZaDiG, die CRR-Finanzinstitute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27. Juni 2013 S. 1, sind, bei AIFM gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 AIFMG, bei Wertpapierfirmen gemäß § 1 Z 1 WAG 2007 und bei CRR-Wertpapierfirmen gemäß § 1 Z 1a WAG 2007 ist der jährliche Gesamtnettoumsatz die Summe der in Z 1 bis 7 der Anlage 2 zu § 43 BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Bei Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 VAG 2016, Rückversicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 2 VAG 2016 oder kleinen Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 3 VAG 2016 ist der jährliche Gesamtnettoumsatz die Summe der in § 146 Abs. 4 Z 1 bis 8 und 10 bis 11 VAG 2016 angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/102/EU, ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86 aufzustellen hat, so ist der maßgebliche jährliche Gesamtnettoumsatz der jährliche Gesamtnettoumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsbestimmungen, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom zuständigen Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze festgestellt wurde. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtnettoumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

 

 

(5) Die von der FMA gemäß Abs. 1 bis 3 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

 

 

Andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen

 

 

§ 8. Die FMA kann bei einer der in § 6 Abs. 1 bis 5 genannten Verwaltungsübertretungen unbeschadet sonstiger Befugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften folgende verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen:

 

 

           1. die Anordnung, dass die natürliche oder juristische Person das Verhalten einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;

 

 

           2. ein vorübergehendes Verbot, das die für den Verstoß verantwortlichen Mitglieder des Leitungsorgans des Originators, des Sponsors oder der Verbriefungszweckgesellschaft oder für den Verstoß verantwortliche andere natürliche Person daran hindert, in solchen Unternehmen Leitungsaufgaben wahrzunehmen;

 

 

           3. im Falle der in § 6 Abs. 1 Z 5, § 6 Abs. 3 Z 3 oder § 6 Abs. 4 genannten Verstöße ein vorübergehendes Verbot, das den Originator und den Sponsor daran hindert, nach Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 zu melden, dass eine Verbriefung die Anforderungen der Art. 19 bis 22 oder Art. 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402 erfüllt;

 

 

           4. im Falle des in § 6 Abs. 5 genannten Verstoßes einen vorübergehenden Entzug der einem Dritten nach Art. 28 der Verordnung (EU) 2017/2402 erteilten Zulassung, die diesen ermächtigt, zu überprüfen, ob eine Verbriefung den Art. 19 bis 22 oder Art. 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402 entspricht.

 

 

Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Maßnahmen

 

 

§ 9. (1) Die FMA hat unbeschadet der sonstigen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2017/2402 sowie bei der Bemessung der Höhe einer Strafe, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

 

 

           1. die Erheblichkeit, Schwere und Dauer des Verstoßes;

 

 

           2. den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;

 

 

           3. die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich insbesondere aus dem Gesamtnettoumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;

 

 

           4. die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, soweit sie sich beziffern lassen;

 

 

           5. die Verluste, die Dritte durch den Verstoß entstanden sind, soweit sie sich beziffern lassen;

 

 

           6. die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der FMA, unbeschadet der Notwendigkeit, die Herausgabe des von dieser Person erlangten Vorteils (erzielte Gewinne oder verhinderte Verluste) sicherzustellen und

 

 

           7. frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen.

 

 

Bekanntmachung verwaltungsrechtlicher Sanktionen

 

 

§ 10. (1) Die FMA hat jede rechtskräftig verhängte verwaltungsrechtliche Sanktion wegen eines Verstoßes gegen Art. 6, 7, 9 oder Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 einschließlich der Identität der sanktionierten natürlichen oder juristischen Person und den Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Sanktion informiert wurde, auf ihrer offiziellen Internetseite bekannt zu machen.

 

 

(2) Ist die FMA der Ansicht, dass die Bekanntmachung der Identität einer von der Entscheidung betroffenen juristischen Person oder der personenbezogenen Daten einer natürlichen Person einer einzelfallbezogenen Bewertung unverhältnismäßig wäre, die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde oder den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen würde, soweit sich dieser beziffern lässt, so kann die FMA entweder

 

 

           1. die Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt wird, erst bekannt machen, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind;

 

 

           2. die Entscheidung in anonymer Fassung veröffentlichen, wenn diese anonyme Fassung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet;

 

 

           3. die Entscheidung nicht bekannt machen, wenn sie der Auffassung ist, dass eine Veröffentlichung gemäß Z 1 oder 2 nicht ausreichend ist, um zu gewährleisten, dass

 

 

                a) die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird, oder

 

 

               b) bei Maßnahmen, die als geringfügig angesehen werden, bei einer Bekanntmachung der Entscheidung die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

 

 

(3) Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung gemäß Abs. 2 Z 2 vor und ist jedoch davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA von der Vornahme einer anonymen Veröffentlichung absehen und die Sanktion nach Wegfall der Gründe gemäß Abs. 2 Z 2 auch gemäß Abs. 1 bekannt machen.

 

 

(4) Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Z 2 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen wie die ursprüngliche Veröffentlichung. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.

 

 

(5) Wird ein Rechtsmittel gegen eine der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 zugrunde liegende Entscheidung erhoben, so ist dies sowie das Ergebnis dieses Verfahrens in gleicher Weise wie die ursprüngliche Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird einem solchen Rechtsmittel in einem gerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies ebenso bekannt zu machen. Wird einem Rechtsmittel gegen eine der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder 2 zugrunde liegende Entscheidung stattgegeben, muss die Veröffentlichung auf Antrag des Betroffenen von der offiziellen Internetseite der FMA entfernt werden.

 

 

(6) Ist eine Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Z 2 nicht aufgrund einer Entscheidung gemäß Abs. 4 und 5 zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, so stellt die FMA sicher, dass jede Bekanntmachung sowie jede diesbezügliche Ergänzung vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an während eines Zeitraums von fünf Jahren auf ihrer Internetseite zugänglich bleibt. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht die Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung vorliegen.

 

 

Meldung an die ESMA

 

 

§ 11. (1) Die FMA hat der ESMA alle gemäß den §§ 6 und 7 verhängten Verwaltungssanktionen, sowie sämtliche Rechtsmittel im Zusammenhang mit Sanktionen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren mitzuteilen.

 

 

Übermittlung von Informationen an die FMA

 

 

§ 12. Die FMA kann mittels Verordnung unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich Art und Form der Übermittlung der gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 der FMA als zuständige Behörde gemäß Art. 29 der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Verfügung zu stellenden Informationen, die nicht gemäß Art. 7 Abs. 2 Unterabsatz 2 mittels eines Verbriefungsregisters zur Verfügung gestellt werden, näher regeln. Die FMA kann dabei vorschreiben, dass Übermittlungen durch in der Verordnung näher zu bezeichnende Rechtsträger, die von der FMA nach dem AIFMG, dem BWG, dem InvFG 2011, dem PKG, dem VAG 2016 oder dem WAG 2018 beaufsichtigt werden, ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.

 

 

Informationsaustausch mit Drittstaatsbehörden

 

 

§ 13. Die Übermittlung von Informationen durch die FMA an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA im Rahmen der Finanzmarktaufsicht entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, ist nur im Einzelfall zulässig, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) 2017/2402 entsprechen, oder für andere gesetzliche Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt der ersuchenden Behörde erforderlich ist, und die übermittelten Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis gemäß § 14 FMABG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 stehen. Die FMA kann ausschließlich für die Zwecke der Zusammenarbeit nach diesem Absatz von ihren Befugnissen Gebrauch machen; dies gilt auch dann, wenn der Zusammenarbeit ein Ermittlungsverfahren im Drittstaat wegen eines Verhaltens zugrunde liegt, das keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt.

 

 

Kosten

 

 

§ 14. Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde sind

 

 

           1. demjenigen Rechnungskreis gemäß § 19 Abs. 1 FMABG oder

 

 

           2. soweit innerhalb des Rechnungskreises Subrechnungskreise einzurichten sind, demjenigen Subrechnungskreis

 

 

zuzuordnen, dem die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben nach dem BMSVG und den einschlägigen Aufsichtsgesetzen, die zur Umsetzung oder zum Wirksamwerden der in Art. 29 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Unionsrechtsakte erlassen worden sind, zuzuordnen sind.

 

 

Sprachliche Gleichbehandlung

 

 

§ 15. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

 

 

Vollziehung

 

 

§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

 

 

Verweise

 

 

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

 

Inkrafttreten

 

 

§ 18. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

 

 

Artikel 2

 

 

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 2 Abs. 1 wird folgende Z 21 eingefügt:

 

(1) Zur Bankenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die

 

(1) Zur Bankenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die

 

 

       „21. im STS-Verbriefungsvollzugsgesetz – STS-VVG, BGBl. I Nr. xxx/2018,“

         21. im STS-Verbriefungsvollzugsgesetz – STS-VVG, BGBl. I Nr. xxx/2018,

geregelt und der FMA zugewiesen sind.

 

 

geregelt und der FMA zugewiesen sind.

 

 

2. In § 2 Abs. 2 wird folgende Z 10 eingefügt:

 

(2) Zur Versicherungsaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die

 

(2) Zur Versicherungsaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die

 

       „10. im STS-VVG,“

         10. im STS-VVG,

geregelt und der FMA zugewiesen sind.

 

geregelt und der FMA zugewiesen sind.

 

3. In § 2 Abs. 3 wird folgende Z 17 eingefügt:

 

(3) Zur Wertpapieraufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die

 

(3) Zur Wertpapieraufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die

 

       „17. im STS-VVG,“

         17. im STS-VVG,

geregelt und der FMA zugewiesen sind.

 

geregelt und der FMA zugewiesen sind.

 

4. In § 2 Abs. 4 wird folgende Z 4 eingefügt:

 

(4) Zur Pensionskassenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die

 

(4) Zur Pensionskassenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die

 

         „4. im STS-VVG,“

           4. im STS-VVG,

geregelt und der FMA zugewiesen sind.

 

geregelt und der FMA zugewiesen sind.

 

5. § 28 wird folgender Abs. 38 angefügt:

 

 

„(38) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

(38) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

 

Artikel 3

 

 

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/201X, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 84 folgender Eintrag eingefügt:

 

 

                „§ 84a.    Verbriefungen“

                § 84a.     Verbriefungen

 

2. Nach § 84 wird folgender § 84a samt Überschrift eingefügt:

 

 

„Verbriefungen

Verbriefungen

 

§ 84a. Ist eine Verwaltungsgesellschaft für einen von ihr verwalteten OGAW eine Verbriefung eingegangen, die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht mehr erfüllt, so hat sie im besten Interesse der Anteilinhaber des betreffenden OGAW zu handeln und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.“

§ 84a. Ist eine Verwaltungsgesellschaft für einen von ihr verwalteten OGAW eine Verbriefung eingegangen, die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht mehr erfüllt, so hat sie im besten Interesse der Anteilinhaber des betreffenden OGAW zu handeln und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.

 

3. In § 166 Abs. 2 wird nach dem Wort „Anlagegrenzen“ der Verweis „und § 84a“ eingefügt.

 

(2) Die in den §§ 66 bis 84 festgelegten Anlagegrenzen finden auf die unter Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 genannten Veranlagungen keine Anwendung.

 

(2) Die in den §§ 66 bis 84 festgelegten Anlagegrenzen und § 84a finden auf die unter Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 genannten Veranlagungen keine Anwendung.

 

4. In § 196 Abs. 2 Z 21 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 22 eingefügt:

 

(2) Wenn in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, jeweils in der folgenden Fassung anzuwenden:

 

(2) Wenn in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, jeweils in der folgenden Fassung anzuwenden:

         21. Verordnung (EU) 2017/1131 vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 S. 8.

         21. Verordnung (EU) 2017/1131 vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 S. 8;

         21. Verordnung (EU) 2017/1131 vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 S. 8.;

 

         22. Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 35.

         22. Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 35.

 

5. § 200 Abs. 26 erhält die Absatzbezeichnung „(25)“ und dem § 200 wird folgender Abs. 26 angefügt:

 

(26) § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2018 tritt mit 1. September 2018 in Kraft.

(25) § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2018 tritt mit 1. September 2018 in Kraft.

(2625) § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2018 tritt mit 1. September 2018 in Kraft.

 

(26) Das Inhaltsverzeichnis zu § 84a, § 84a samt Überschrift, § 166 Abs. 2 und § 196 Abs. 2 Z 21 und 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(26) Das Inhaltsverzeichnis zu § 84a, § 84a samt Überschrift, § 166 Abs. 2 und § 196 Abs. 2 Z 21 und 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

 

Artikel 4

 

 

Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/201X, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 15 lautet:

 

§ 15. Um sektorübergreifende Kohärenz zu gewährleisten und Divergenzen zwischen den Interessen von Firmen, die Kredite in handelbare Wertpapiere umwandeln, und Originatoren im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, und den Interessen von AIFM, die für Rechnung von AIF in diese Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente investieren, zu beseitigen, hat der AIFM diesbezügliche delegierte Rechtsakte einzuhalten.

 

§ 15. Ist ein AIFM für einen von ihm verwalteten AIF eine Verbriefung eingegangen, die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht mehr erfüllt, so hat er im besten Interesse der Anteilinhaber des betreffenden AIF zu handeln und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.

§ 15. Um sektorübergreifende Kohärenz zu gewährleisten und Divergenzen zwischen den Interessen von Firmen, die Kredite in handelbare Wertpapiere umwandeln, und Originatoren im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, und den Interessen von AIFM, die für Rechnung von AIF in diese Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente investieren, zu beseitigen, hat der AIFM diesbezügliche delegierte Rechtsakte einzuhalten.§ 15. Ist ein AIFM für einen von ihm verwalteten AIF eine Verbriefung eingegangen, die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht mehr erfüllt, so hat er im besten Interesse der Anteilinhaber des betreffenden AIF zu handeln und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.

 

2. In § 71 Abs. 2 Z 23 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 24 eingefügt:

 

(2) Wenn in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes angeordnet ist, jeweils in der folgenden Fassung anzuwenden:

 

(2) Wenn in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes angeordnet ist, jeweils in der folgenden Fassung anzuwenden:

         23. Verordnung (EU) 2017/1131 über Geldmarktfonds, ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 S. 8.

 

         23. Verordnung (EU) 2017/1131 über Geldmarktfonds, ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 S. 8.;

 

         24. Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 35.

         24. Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 35.

 

3. Dem § 74 wird folgender Abs. 10 angefügt:

 

 

(10) § 15 und § 71 Abs. 2 Z 23 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(10) § 15 und § 71 Abs. 2 Z 23 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

 

Artikel 5

 

 

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 5 Z 9 lautet:

 

§ 5. Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

 

§ 5. Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

           9. Rückversicherung: eine der beiden folgenden Tätigkeiten:

 

           9. Rückversicherung: eine der folgenden Tätigkeiten:

           9. Rückversicherung: eine der beiden folgenden Tätigkeiten:

                a) die Übernahme von Risiken, die von einem Versicherungsunternehmen oder einem Drittland-Versicherungsunternehmen oder einem anderen Rückversicherungsunternehmen oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen abgegeben werden oder

                a) die Übernahme von Risiken, die von einem Versicherungsunternehmen oder einem Drittland- Versicherungsunternehmen oder einem anderen Rückversicherungsunternehmen oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen abgegeben werden;

                a) die Übernahme von Risiken, die von einem Versicherungsunternehmen oder einem Drittland- Versicherungsunternehmen oder einem anderen Rückversicherungsunternehmen oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen abgegeben werden oder;

               b) im Falle der als Lloyd´s bezeichneten Vereinigung von Versicherern die Übernahme von Risiken, die von einem Mitglied von Lloyd´s abgetreten werden, durch ein nicht der als Lloyd´s bezeichneten Vereinigung von Versicherern angehörendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen.

               b) im Falle der als Lloyd´s bezeichneten Vereinigung von Versicherungssyndikaten die Übernahme von Risiken, die von einem Mitglied von Lloyd´s abgetreten werden, durch ein nicht der als Lloyd´s bezeichneten Vereinigung von Versicherungssyndikaten angehörendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder

               b) im Falle der als Lloyd´s bezeichneten Vereinigung von VersicherernVersicherungssyndikaten die Übernahme von Risiken, die von einem Mitglied von Lloyd´s abgetreten werden, durch ein nicht der als Lloyd´s bezeichneten Vereinigung von VersicherernVersicherungssyndikaten angehörendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen. oder

 

                c) die Bereitstellung von Versicherungsschutz durch ein Rückversicherungsunternehmen für eine Einrichtung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/2341 fällt.

                c) die Bereitstellung von Versicherungsschutz durch ein Rückversicherungsunternehmen für eine Einrichtung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/2341 fällt.

Hinweis der ParlDion:

Die vorgeschlagenen Änderungen im §5 Z 63 lit. d bezieht sich nicht auf den zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages am 26.09.2018 gültigen Gesetzestext des § 5, sondern auf dessen zukünftige nachstehende Version, die laut BGBl. I Nr. 16/2018 am 1.10.2018 in Kraft treten wird:

 

2. In § 5 Z 63 lit. d wird der Verweis „Richtlinie 2003/41/EG“ durch den Verweis „Richtlinie (EU) 2016/2341“ ersetzt.

 

               d) amtlich anerkannten betrieblichen Altersversorgungssystemen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/41/EG oder der Richtlinie 2009/138/EG fallen, und

               d) amtlich anerkannten betrieblichen Altersversorgungssystemen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/2341 oder der Richtlinie 2009/138/EG fallen, und

               d) amtlich anerkannten betrieblichen Altersversorgungssystemen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/41/EG(EU) 2016/2341 oder der Richtlinie 2009/138/EG fallen, und

 

3. § 335 Abs. 11 entfällt.

 

(11) Für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die in handelbare Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente auf der Grundlage von neu gebündelten, verbrieften und vor dem 1. Jänner 2011 ausgegebenen Krediten investieren, gelten die in der Durchführungsverordnung (EU) genannten Anforderungen nur, wenn nach dem 31. Dezember 2014 zugrundeliegende Forderungen neu hinzugefügt oder ersetzt werden.

 

(11) Für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die in handelbare Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente auf der Grundlage von neu gebündelten, verbrieften und vor dem 1. Jänner 2011 ausgegebenen Krediten investieren, gelten die in der Durchführungsverordnung (EU) genannten Anforderungen nur, wenn nach dem 31. Dezember 2014 zugrundeliegende Forderungen neu hinzugefügt oder ersetzt werden.

 

4. Nach § 340 Abs. 6 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

 

 

(7) § 5 Z 9 und Z 63 und § 342 Abs. 2 Z 13 und Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 treten mit 13. Jänner 2019 in Kraft.

(7) § 5 Z 9 und Z 63 und § 342 Abs. 2 Z 13 und Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 treten mit 13. Jänner 2019 in Kraft.

 

(8) § 335 Abs. 11 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

(8) § 335 Abs. 11 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

Hinweis der ParlDion:

Die vorgeschlagenen Änderungen im §342 Abs. 2 Z 13 bezieht sich nicht auf den zum Zeitpunkt zur Einbringung des Antrages am 26.09.2018 aktuell gültigen Gesetzestext, sondern auf dessen zukünftige nachstehende Version, die laut der Änderung des § 342 gem. BGBl. I Nr. 37/2018, am 1.10.2018 in Kraft treten wird.

5. In § 342 Abs. 2 Z 13 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 14 angefügt:

 

         13. Richtlinie (EU) 2016/97 über Versicherungsvertrieb, ABl. Nr. L 26 vom 02.02.2016 S. 19, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 222 vom 17.08.2016 S. 114.

 

         13. Richtlinie (EU) 2016/97 über Versicherungsvertrieb, ABl. Nr. L 26 vom 02.02.2016 S. 19, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 222 vom 17.08.2016 S. 114.;

 

       „14. Richtlinie (EU) 2016/2341 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV), ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 37.“

         14. Richtlinie (EU) 2016/2341 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV), ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 37.

 

Artikel 6

 

 

Änderung des Aktiengesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Aktiengesetz – AktG, BGBl. Nr. 98/1965, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 107/2017 und BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 10 lautet:

 

 

Inhaberaktien

Inhaberaktien

§ 10. (1) Aktien können auf Inhaber lauten, wenn die Gesellschaft börsenotiert ist oder wenn die Aktien nach der Satzung zum Handel an einer Börse im Sinn des § 3 zugelassen werden sollen.

§ 10. (1) Aktien können auf Inhaber lauten, wenn

§ 10. (1) Aktien können auf Inhaber lauten, wenn die Gesellschaft börsenotiert ist oder wenn die Aktien nach der Satzung zum Handel an einer Börse im Sinn des § 3 zugelassen werden sollen.

 

           1. die Gesellschaft börsenotiert im Sinn des § 3 ist,

           1. die Gesellschaft börsenotiert im Sinn des § 3 ist,

 

           2. Aktien der Gesellschaft mit deren Wissen über ein multilaterales Handelssystem (MTF) im Sinn des § 1 Z 24 WAG 2018 gehandelt werden, oder

           2. Aktien der Gesellschaft mit deren Wissen über ein multilaterales Handelssystem (MTF) im Sinn des § 1 Z 24 WAG 2018 gehandelt werden, oder

 

           3. die Satzung der Gesellschaft vorsieht, dass eine Börsenotierung (Z 1) oder ein Handel über ein multilaterales Handelssystem (Z 2) beabsichtigt ist.

           3. die Satzung der Gesellschaft vorsieht, dass eine Börsenotierung (Z 1) oder ein Handel über ein multilaterales Handelssystem (Z 2) beabsichtigt ist.

(2) Inhaberaktien dürfen erst nach der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden. Sie sind in einer, gegebenenfalls in mehreren Sammelurkunden zu verbriefen. Eine börsenotierte Aktiengesellschaft hat die Sammelurkunde(n) bei einer Wertpapiersammelbank nach § 1 Abs. 3 Depotgesetz zu hinterlegen.

(2) Inhaberaktien dürfen erst nach der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden. Sie sind in einer, gegebenenfalls in mehreren Sammelurkunden zu verbriefen und bei einer Wertpapiersammelbank nach § 1 Abs. 3 Depotgesetz zu hinterlegen.

(2) Inhaberaktien dürfen erst nach der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden. Sie sind in einer, gegebenenfalls in mehreren Sammelurkunden zu verbriefen. Eine börsenotierte Aktiengesellschaft hat die Sammelurkunde(n) und bei einer Wertpapiersammelbank nach § 1 Abs. 3 Depotgesetz zu hinterlegen.

(3) Vor der Börsenotierung und nach Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Börsenotierung der Gesellschaft sind auf Inhaberaktien die Vorschriften über Namensaktien sinngemäß anzuwenden.

 

(3) Vor der Zulassung zum Börsehandel beziehungsweise vor der Einbeziehung in ein multilaterales Handelssystem sowie nach Ablauf eines Jahres nach deren Beendigung sind auf Inhaberaktien die Vorschriften über Namensaktien sinngemäß anzuwenden.

(3) Vor der Börsenotierung undZulassung zum Börsehandel beziehungsweise vor der Einbeziehung in ein multilaterales Handelssystem sowie nach Ablauf eines Jahres seitnach deren Beendigung der Börsenotierung der Gesellschaft sind auf Inhaberaktien die Vorschriften über Namensaktien sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Satzung kann bestimmen, dass auf Verlangen eines Aktionärs seine Inhaberaktien in Namensaktien und in den Fällen des Abs. 1 seine Namensaktien in Inhaberaktien umzuwandeln sind.

(4) Die Satzung kann bestimmen, dass auf Verlangen eines Aktionärs seine Inhaberaktien in Namensaktien und in den Fällen des Abs. 1 seine Namensaktien in Inhaberaktien umzuwandeln sind.

(4) Die Satzung kann bestimmen, dass auf Verlangen eines Aktionärs seine Inhaberaktien in Namensaktien und in den Fällen des Abs. 1 seine Namensaktien in Inhaberaktien umzuwandeln sind.

 

2. Dem § 111 wird folgender Abs. 5 angefügt:

 

 

„(5) Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß für Gesellschaften im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 2, soweit deren Satzung nichts anderes bestimmt.“

(5) Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß für Gesellschaften im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 2, soweit deren Satzung nichts anderes bestimmt.

 

3. § 262 Abs. 30 wird aufgehoben.

 

(30) Eine Gesellschaft, deren Aktien am 1. August 2011 oder am 1. Jänner 2014 am Dritten Markt gehandelt wurden, gilt für die Dauer der Einbeziehung der Aktien in den Dritten Markt als börsenotierte Gesellschaft im Sinn des § 10 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011. Die Wiener Börse AG hat der Gesellschaft auf Verlangen eine schriftliche Bestätigung darüber auszustellen, dass ihre Aktien am 1. August 2011 oder am 1. Jänner 2014 am Dritten Markt in den Handel einbezogen waren. Dritter Markt im Sinn dieser Bestimmung ist das von der Wiener Börse AG in Fortführung des ungeregelten dritten Marktes gemäß § 69 Börsegesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2007 betriebene multilaterale Handelssystem.

 

(30) Eine Gesellschaft, deren Aktien am 1. August 2011 oder am 1. Jänner 2014 am Dritten Markt gehandelt wurden, gilt für die Dauer der Einbeziehung der Aktien in den Dritten Markt als börsenotierte Gesellschaft im Sinn des § 10 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011. Die Wiener Börse AG hat der Gesellschaft auf Verlangen eine schriftliche Bestätigung darüber auszustellen, dass ihre Aktien am 1. August 2011 oder am 1. Jänner 2014 am Dritten Markt in den Handel einbezogen waren. Dritter Markt im Sinn dieser Bestimmung ist das von der Wiener Börse AG in Fortführung des ungeregelten dritten Marktes gemäß § 69 Börsegesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2007 betriebene multilaterale Handelssystem.

 

4. Dem § 262 wird folgender Abs. 40 angefügt:

 

 

„(40) § 10 und § 111 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. § 262 Abs. 30 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.“

(40) § 10 und § 111 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. § 262 Abs. 30 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

 

Artikel 7

 

 

Änderung des Immobilieninvestmentfondsgesetzes

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Immobilien-Investmentfondsgesetz - ImmolnvFG, BGBI. I Nr. 80/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 67/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 40 Abs. 1 Z 1 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In lit. a und b wird jeweils der Verweis „§ 14“ durch den Verweis „§ 14 Abs. 2 Z 1 bis 2“ ersetzt.

 

 

b) Es entfällt der zweite Satz.

 

 

c) Es wird der Verweis „§ 14 Abs. 2 Z 1 bis 3“ durch den Verweis „§ 14 Abs. 2 Z 1 und 2“ ersetzt.

 

 

d) Es entfällt die Wortfolge „oder mit Gewinnen aus Vermögen gemäß den §§ 32 und 33“.

 

 

e) Es wird folgender vorletzter Satz einfügt:

 

 

„Ein Ausgleich zwischen den Einkünften gemäß lit. a und b und anderen Einkünften ist unzulässig.“

 

§ 40. (1)

           1. Nach Maßgabe der Z 2 gelten

 

§ 40. (1)

           1. Nach Maßgabe der Z 2 gelten

                a) Gewinne gemäß § 14 und

 

                a) Gewinne gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 bis 2 und

               b) entsprechend dem § 14 ermittelte Gewinne von AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG, einschließlich Immobilienspezialfonds im Sinne des § 1 Abs. 3, deren Herkunftsmitgliedstaat Österreich ist, und die nicht unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallen,

an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilrecht sich ergebenden Ausmaß als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). § 186 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 5 des Investmentfondsgesetzes 2011 gelten sinngemäß. Die ausschüttungsgleichen Erträge sind steuerpflichtige Einnahmen und gelten bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen gehören Gewinne ausländischer Immobilien, wenn auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder einer Maßnahme gemäß § 48 der Bundesabgabenordnung die Einkünfte dieser Immobilien von der Besteuerung ausgenommen sind. Ansonsten hat sowohl beim Ausgleich von Verlusten innerhalb als auch zwischen den einzelnen Gewinnarten gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 bis 3 zunächst vorrangig der Gewinn mit Verlusten aus Immobilien desselben Staates und danach ein Ausgleich mit Immobilien eines anderen Staates zu erfolgen, sofern es sich nicht um Verluste aus Immobilien handelt, die in einem Staat gelegen sind, von denen die Einkünfte dieser Immobilie auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder einer Maßnahme gemäß § 48 der Bundesabgabenordnung ausgenommen sind. Ein Ausgleich von Verlusten ausländischer Immobilien mit Gewinnen aus inländischen Immobilien oder mit Gewinnen aus Vermögen gemäß den §§ 32 und 33 ist jedenfalls unzulässig. Tatsächliche Ausschüttungen und die Auszahlung der Kapitalertragsteuer (§ 14 zweiter Satz) führen nicht zu Einkünften.

 

               b) entsprechend dem § 14 Abs. 2 Z 1 bis 2 ermittelte Gewinne von AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG, einschließlich Immobilienspezialfonds im Sinne des § 1 Abs. 3, deren Herkunftsmitgliedstaat Österreich ist, und die nicht unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallen,

an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilrecht sich ergebenden Ausmaß als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). § 186 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 5 des Investmentfondsgesetzes 2011 gelten sinngemäß. Die ausschüttungsgleichen Erträge sind steuerpflichtige Einnahmen und gelten bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen gehören Gewinne ausländischer Immobilien, wenn auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder einer Maßnahme gemäß § 48 der Bundesabgabenordnung die Einkünfte dieser Immobilien von der Besteuerung ausgenommen sind. Ansonsten hat sowohl beim Ausgleich von Verlusten innerhalb als auch zwischen den einzelnen Gewinnarten gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 bis 3und 2 zunächst vorrangig der Gewinn mit Verlusten aus Immobilien desselben Staates und danach ein Ausgleich mit Immobilien eines anderen Staates zu erfolgen, sofern es sich nicht um Verluste aus Immobilien handelt, die in einem Staat gelegen sind, von denen die Einkünfte dieser Immobilie auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder einer Maßnahme gemäß § 48 der Bundesabgabenordnung ausgenommen sind. Ein Ausgleich von Verlusten ausländischer Immobilien mit Gewinnen aus inländischen Immobilien oder mit Gewinnen aus Vermögen gemäß den §§ 32 und 33 ist jedenfalls unzulässig. Ein Ausgleich zwischen den Einkünften gemäß lit. a und b und anderen Einkünften ist unzulässig. Tatsächliche Ausschüttungen und die Auszahlung der Kapitalertragsteuer (§ 14 zweiter Satz) führen nicht zu Einkünften.

 

2. § 40 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

 

(6) Für Erträge, die nicht unter Abs. 1 Z 1 lit. a oder b fallen, gilt Folgendes:

 

(6) Für Erträge, die nicht unter Abs. 1 Z 1 lit. a oder b fallen, gilt Folgendes:

 

a) In Z 1 wird die Wortfolge „ist § 186 Abs. 1 bis 4“ durch die Wortfolge „sind § 186 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 und § 58 Abs. 2 zweiter Satz“ ersetzt.

 

1.        Für Einkünfte im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist § 186 Abs. 1 bis 4 des Investmentfondsgesetzes 2011 sinngemäß anzuwenden.

 

1.        Für Einkünfte im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 istsind § 186 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 und § 58 Abs. 2 zweiter Satz des Investmentfondsgesetzes 2011 sinngemäß anzuwenden.

 

b) In Z 2 wird der Verweis „§ 186 Abs. 5 Z 2 bis 3“ durch den Verweis „§ 186 Abs. 5 Z 2 bis 3 und Abs. 6“ ersetzt.

 

2.        Für andere Einkünfte ist § 186 Abs. 5 Z 2 bis 3 des Investmentfondsgesetzes 2011 sinngemäß anzuwenden.

 

3.        Für andere Einkünfte ist § 186 Abs. 5 Z 2 bis 3 und Abs. 6 des Investmentfondsgesetzes 2011 sinngemäß anzuwenden.

 

3. Dem § 44 wird folgender Abs. 18 angefügt:

 

 

„(18) § 40 Abs. 1 und Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2018 gilt für Geschäftsjahre von den §§ 40 oder 42 ImmoInvFG unterliegenden Gebilden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.“

(18) § 40 Abs. 1 und Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2018 gilt für Geschäftsjahre von den §§ 40 oder 42 ImmoInvFG unterliegenden Gebilden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.

 

Artikel 8

 

 

Änderung des Bankwesengesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bankwesengesetz (BWG), BGBl. I Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 69 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes – ZvVG, BGBl I Nr. 69/2015“ die Wortfolge „ , der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 35, des STS-Verbriefungsvollzugsgesetzes – STS-VVG, BGBl. I Nr. XXX/2018“ eingefügt.

 

§ 69. (1) Die FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Depotgesetzes, des BMSVG, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, des Titels IV der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes – ZvVG, BGBl I Nr. 69/2015 sowie der für die Bankenaufsicht relevanten technischen Standards im Sinne der Art. 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Art. 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 durch

 

§ 69. (1) Die FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Depotgesetzes, des BMSVG, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, des Titels IV der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes – ZvVG, BGBl I Nr.69/2015, der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 35, des STS-Verbriefungsvollzugsgesetzes – STS-VVG, BGBl. I Nr. XXX/2018 sowie der für die Bankenaufsicht relevanten technischen Standards im Sinne der Art. 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Art. 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 durch

 

2. Dem § 107 wird folgender Abs. 100 angefügt:

 

 

„(100) § 69 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

(100) § 69 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.