Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005) geändert wird

1. In § 15c wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Eine Wohnsitzbeschränkung nach Abs. 1 gilt nicht für jene Asylwerber, die eine Lehrstelle in einem Mangelberuf innehaben oder ihnen eine solche vertraglich zugesichert wurde und diese sofort antreten können.“

2. In § 73 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) § 15c Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“