Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005) geändert wird
1. In § 15c wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Eine Wohnsitzbeschränkung nach Abs. 1 gilt nicht für jene Asylwerber, die eine Lehrstelle in einem Mangelberuf innehaben oder ihnen eine solche vertraglich zugesichert wurde und diese sofort antreten können.“
2. In § 73 wird folgender Abs. 21 angefügt:
„(21) § 15c Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“