397/A XXVI. GP
Eingebracht am 26.09.2018
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ANTRAG
der Abgeordneten Birgit Sandler
Genossinnen und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz 2001 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz 2001 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes
Das Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 lautet:
„§ 2. (1) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil sowie Krisenpflegeelternteil) für sein Kind (Adoptivkind, Pflegekind sowie Krisenpflegekind), sofern
1. für dieses Kind Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, besteht und Familienbeihilfe für dieses Kind tatsächlich bezogen wird,
2. der Elternteil mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt,
3. der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte (§ 8 Abs. 1) des Elternteiles im Kalenderjahr den absoluten Grenzbetrag von 16.200 € oder den höheren individuellen Grenzbetrag nach § 8b nicht übersteigt,
4. der Elternteil und das Kind den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und
5. der Elternteil und das Kind sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten, es sei denn, es handelt sich
a) um österreichische Staatsbürger oder
b) Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, oder
c) Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde und für die kein Anspruch auf Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung besteht und die unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind.
Für nachgeborene Kinder wird das Kinderbetreuungsgeld rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden.“
2. Dem § 2 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a angefügt:
„(6a) Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch bei einer vorübergehenden Übernahme des Kindes in ein passageres Betreuungsverhältnis vor, das kürzer als 61 Tage dauert.“
3. Dem § 3 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a angefügt:
„(5a) Die Mindestbezugsdauer von 61 Tagen bezieht sich ausschließlich auf den Wechsel zwischen Eltern und Adoptiv- bzw. Pflegeeltern.“
4. Dem § 50 wird folgender Abs. 22 angefügt:
„(22) § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 6a und § 3 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2018 treten mit 1. Dezember 2018 in Kraft.“
Zuweisungsvorschlag:
Ausschuss für Familie und Jugend
Begründung
Wenn Familien in akute Krisensituationen geraten, kommen geschulte passagere Pflegeeltern zum Einsatz, die im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe Kinder für einen bestimmten Zeitraum in Pflege und Erziehung übernehmen. Diese Pflegeeltern springen immer dann ein, wenn ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit eintritt, das die leiblichen Eltern an der Betreuung hindert. Zu diesem Zeitpunkt ist aber noch unklar, wie es konkret weitergeht: Ob eine Rückführung zu den Eltern, zu Verwandten oder zu Personen aus dem sozialen Umfeld möglich ist oder ob eine andere Form der Betreuung gefunden werden muss. Für diesen Zeitraum der Klärung betreuen meist eigens ausgebildete Krisenpflegefamilien vor allem sehr junge Kinder im Familienverband.
Krisenpflegeeltern stellen ein äußerst bewährtes Betreuungsinstrument im Kinderschutz dar und es ist erforderlich ihre anspruchsvolle Kinderschutztätigkeit auch in dieser Hinsicht attraktiv zu gestalten. Die Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes für Krisenpflegeeltern ist in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung.
Wie jüngst diversen Medienberichten zu entnehmen war hat die Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend nun per Erlass festgestellt, dass die Rechtsansicht, wonach vom Kinderbetreuungsgeldgesetz Pflegeeltern im Sinn des ABGB angesprochen und Krisenpflegeeltern nicht erfasst seien, umzusetzen ist. Die Bundesministerin folgt damit einer Judikatur des OGH aus dem Jahr 2011 (8Ob 54/11s), obgleich dieser in einer anderen Entscheidung vom 26.2.2013 (10ObS3/13h) einen Anspruch von Krisenpflegeeltern auf das Kinderbetreuungsgeld grundsätzlich bejaht hat.
Dieser Zick-Zack Kurs der Bundesministerin für Familie und Jugend auf dem Rücken der passageren Pflegeltern macht eine rasche rechtliche Klarstellung zugunsten der Krisenpflegeeltern dringend erforderlich. Krisenpflegeeltern muss der aufgezwungene Weg, ihre Ansprüche sozialrechtlich einzuklagen, erspart werden. Es ist erforderlich im Kinderbetreuungsgeldgesetz eine Klarstellung einzufügen, damit auch Krisenpflegeeltern unabhängig von der Dauer des Betreuungsverhältnisses vom Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld umfasst sind.