402/A XXVI. GP
Eingebracht am 26.09.2018
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Antrag
Initiativantrag
der Abgeordneten Riemer, Schwarz,
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz TSchG) BGBl. 118/2004, zuletzt geändert mit BGBl Nr. 37/2018, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz-TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:
1. § 31 Abs. 5 lautet:
„(5) Hunde und Katzen dürfen im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten gemäß Abs. 1 in Zoofachhandlungen und anderen gewerblichen Einrichtungen, in denen Tiere angeboten werden, zum Zwecke des Verkaufes nicht gehalten und ausgestellt werden.“
2. § 44 Abs. 23 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, erhält die Absatzbezeichnung „(26)“ und es werden danach folgende Abs. 27 und 28 angefügt:
„(27) § 31 Abs. 5 in der Fassung von BGBl. I Nr. xxx/2018 tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(28) Zoofachhandlungen und andere gewerbliche Einrichtungen, die am 30. September 2018 eine aufrechte Bewilligung nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zur Haltung von Hunden und/oder Katzen zum Zwecke des Verkaufs haben, dürfen von dieser Bewilligung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 Gebrauch machen, wobei die Haltungsbestimmungen der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung in der Fassung von BGBl. II Nr. 139/2018 einzuhalten sind.“
In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf die 1. Lesung dem Gesundheitsausschuss zuzuweisen.
Erläuterungen:
Zu 1. (§31):
Nachdem mit den letzten beiden Novellen des Tierschutzgesetzes der Internethandel mit Tieren geregelt wurde, um einerseits den illegalen Welpenhandel zu verhinderten und andererseits durch die Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung auch Zoofachgeschäften (neben der jedenfalls möglichen Haltung außerhalb des Geschäftes) die Unterbringung von Tieren in Pflegestellen ermöglicht wird, besteht keine Notwendigkeit mehr, dass Hunde und Katzen weiterhin in Verkaufs- oder Ausstellungsräumen von gewerblichen Tierhaltungen ausgestellt oder gehalten werden. Es erscheint daher möglich, zur ursprünglichen Fassung des Tierschutzgesetzes zurückzukehren.
Zu 2. (§ 44):
Die Fehlnovellierung (Einführung eines zweiten Abs. 3 nach Abs. 25) durch das 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, wäre zu berichtigen und eine neue Inkrafttretensbestimmung einzufügen.
Das Inkrafttreten mit 1.Jänner 2019 gibt den Vollzugsbehörden ausreichend Zeit, um sich auf die neuen Gegebenheiten einzustellen.
Die Übergangsbestimmung soll dem Handel ermöglichen, sich auf die neuen Gegebenheiten einzustellen.