408/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Petra Bayr, MA MLS,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 18.10.2018

 

 

Änderungen laut Antrag vom 18.10.2018

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert

 

 

1. In § 28 wird folgender Absatz 47 angefügt:

 

 

„(47) Anlage 1 Z. 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl xx/2018 tritt mit 1.1.2019 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“

(47) Anlage 1 Z. 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl xx/2018 tritt mit 1.1.2019 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

Hinweis der ParlDion: Im RIS findet sich kein An- (bzw., richtigerweise) Ausführungszeichen in Z 34 der Anlage 1 zu § 10 Abs. 2 UStG idgF bzw. idF BGBl. I Nr. 62/2018. (Siehe aber die e-Rechts-konform angeführten An- und Ausführungszeichen in BGBl. I Nr. 118/2015, anlässlich der Neufassung der Anlage 1.)

2. In der Anlage 1 (zu §10 Abs. 2 UStG) „Verzeichnis der dem Steuersatz von 10 % unterliegenden Gegenstände“ entfällt das Anführungszeichen in Ziffer 34 und wird nach Ziffer 34 folgende Ziffer 35 angefügt:

 

         34. Arzneimittel.

 

 

 

 

       „35. Hygienische Binden (Einlagen) und Tampons, und ähnlich Waren, aus Stoffen aller Art (Position 9619 00 der Kombinierten Nomenklatur).“

         35. Hygienische Binden (Einlagen) und Tampons, und ähnlich Waren, aus Stoffen aller Art (Position 9619 00 der Kombinierten Nomenklatur).