434/A(E) XXVI. GP

Eingebracht am 25.10.2018
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

des Abgeordneten Dr. A. Noll, Freundinnen und Freunde,

zur Regierungsvorlage 275 d.B. zur Änderung des UVP-Gesetzes (UVPG) idF

des Abänderungsantrages vom 4.10.2018, 282 d.B.

BEGRÜNDUNG

Die im Umweltausschuss beschlossene Version der Novellierung des UVPG hält einer ver­fassungsrechtlichen Prüfung nicht stand und widerspricht dem Datenschutzgesetz (DSG).

Es ist unsachlich und völlig unverhältnismäßig, von Umweltinitiativen welcher Form auch immer, Mitgliederlisten zu verlangen. Die Anzahl der Mitglieder sagt wenig bis nichts über die Bedeutung, Publizität oder Wirkungskraft einer Organisation aus. Die Anzahl von einhundert ist darüber hinaus per se unverhältnismäßig hoch, man denke nur an regionale Initiativen.

Im Übrigen ist es auch unsachlich und damit gleichheitswidrig, nicht als Vereine oder Stiftungen im Sinne des § 19 Abs 6 UVPG konstituierte Initiativen oder NGOs von der Parteistellung auszuschließen. Sie haben häufig weit über hundert Dauerspender, jedoch keine oder wenige Mitglieder.

Mit der Verpflichtung, Mitgliederlisten zu übermitteln, werden die Vereine und andere gezwungen gegen alle Intentionen des Datenschutzrechtes zu verstoßen. Die erzwungene Übermittlung von Mitgliederlisten entspricht nicht einem ausgewogenen Interessenausgleich nach dem DSG/DSGVO. In Art 5 Abs 1 DSGVO ist in diesem Zusammenhang ausdrücklich von „dem Zweck angemessen“ die Rede, und die Verarbeitung muss „auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein“. Die Möglichkeit der Behörde, die Mitgliederlisten jederzeit wieder verlangen zu können, widerspricht dem in der DSGVO normierten Prinzip der Datenminimierung. Es gibt keinerlei Determinierung für diese Wieder-Vorlagepflicht, damit ist diese Regelung in sich bereits unsachlich und unbestimmt. - Hier wird das Datenschutzrecht gleich doppelt verletzt, und zwar das der Vereine oder Stiftungen, die ebenso den Grundrechtsschutz des DSG genießen, und das der Mitglieder, deren persönliche Daten offengelegt werden müssen.

In Hinblick auf die hier besprochenen besonders schutzwürdigen Daten (§ 1 Abs 2 DSG und Art 9 DSGVO), kann man nur von einem direkten Widerspruch zum Datenschutzrecht sprechen. Die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Bewegung, die sich dem Natur- oder Umweltschutz verschrieben hat, ist zugleich ein politisches und weltanschauliches Bekenntnis. Somit fällt die Verarbeitung von persönlichen Daten aus dem Mitgliederverzeichnis einer solchen Vereinigung unter die besonderen Schutzbestimmungen des § 1 DSG und des Art 9 DSGVO. Es fehlen jedoch die „angemessenen und spezifischen Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte“ (Art 9 DSGVO), bzw. die „angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen“ (§ 1 DSG), die in diesem Fall verpflichtend sind.

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung wird aufgefordert, den vorliegenden Entwurf zur Änderung des UVP-

Gesetzes so zu überarbeiten,

1)    dass keine unsachlichen Anforderungen an die gem. § 19 UVPG Abs 7 anzuerken­nenden Umweltorganisationen gestellt werden, insbesondere, dass keine Übermittlung von Mitgliederlisten verlangt wird;

2)     dass für den Fall, dass sensible Daten im Sinne des § 1 Abs 2 DSG oder Art 9
DSGVO verarbeitet werden müssen, sichergestellt wird, dass die in diesen Gesetzesstellen zwingend vorgesehenen spezifischen Schutzmaßnahmen vorgesehen werden;

3)     dass eine Wiederholung der Überprüfung der Kriterien gem § 19 Abs 6 UVPG bei Umweltorganisationen nur bei Vorliegen bestimmter Kriterien angeordnet werden kann.

 

 

Es wird die Zuweisung an den Umweltausschuss vorgeschlagen.