435/A(E) XXVI. GP

Eingebracht am 25.10.2018
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Entschließungsantrag

 

 

der Abgeordneten Rainer Wimmer, Cornelia Ecker, Genossinnen und Genossen

 

betreffend die Beziehungen von Sebastian Kurz zur Immobilienbranche: Wahlkampf-Spender kaufen sich von verschärften Geldwäsche-Vorschriften frei

 

Eine neue Verordnung vom BMDW verdeutlicht, wer in Österreich offenbar Gesetze schreibt: Die Wahlkampfspender von Sebastian Kurz.

 

Obwohl die Immobilienbranche als Risikosektor für Geldwäsche gilt, wird sie von der Regierung begünstigt, indem Bundesministerin Schramböck sie nun bewusst ImmobilienmaklerInnen von erhöhten Berichts- und Sorgfaltspflichten ausklammert.

 

Dabei haben Gewerbetreibende laut Geldwäsche-Richtlinie angemessene Schritte zu setzen, um bestehende Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten. Diese Schritte sind aufzuzeichnen und auf Anfrage der Behörde zur Verfügung zu stellen (unter Berücksichtigung der Risikofaktoren, auch in Bezug auf Kunden, Länder oder geografische Gebiete, Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle). In den §§ 365 m bis 365 z der Gewerbeordnung erfolgt die Umsetzung von Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die aufgrund der 4. Geldwäsche-Richtlinie notwendig wurden.

 

Laut Richtlinie gelten Bestimmungen für folgende Berufsgruppen: Handelsgewerbetreibende, ImmobilienmaklerInnen, UnternehmensberaterInnen und Unternehmensorganisationen einschließlich Büroservicebetrieb sowie VersicherungsvermittlerInnen.

 

Lt. §365n1 Abs. 2 GewO ist die Wirtschaftsministerin ermächtigt, per Verordnung jene Sektoren festzulegen, in denen einzelne aufgezeichnete Risikobewertungen nicht erforderlich sind („weil die in dem Sektor bestehenden konkreten Risiken klar erkennbar sind und sie verstanden werden“). Davon wurde im Begutachtungsentwurf zur Risikobewertungsausnahmeverordnung (RAV) Gebrauch gemacht und ImmobilienmaklerInnen ausgenommen, obwohl gerade die Immobilienbranche als Risikosektor in Bezug auf Geldwäsche gilt. Daher ist inhaltlich nicht nachvollziehbar, warum diese Branche von einer erhöhten Berichts- und Sorgfaltspflicht ausgeklammert werden sollte.

 

Die Begutachtungsfrist endete am 08.06.2018, die Verordnung wurde allerdings noch nicht erlassen.

 

Die abgegebenen Stellungnahmen fielen äußerst kritisch aus. So führt die Rechtsanwaltskammer in ihrer Stellungnahme an, dass die Ausnahme der ImmobilienmaklerInnen aufgrund der Vorgaben der 4. Geldwäsche –Richtlinie (Art 2 Abs 1 Z 3 lit. d) nicht zulässig ist. Außerdem wird auf die zentrale Rolle der ImmobilienmaklerInnen bei der Verhinderung von Geldwäsche hingewiesen, damit sei eine Befreiung sachlich nicht gerechtfertigt.

Das BMDW hält in den Erläuterungen zum Entwurf der RAV fest, dass die Risiken im Sektor der Immobilienmakler als gering einzustufen sind und sich die BranchenteilnehmerInnen des Risikos bewusst seien.

Die Fakten sprechen allerdings eine andere Sprache. Aus dem Bericht der Geldwäschemeldestelle geht hervor, dass ImmobilienmaklerInnen kaum Verdachtsfälle melden (im Jahr 2016 wurde kein einziger Verdachtsfall gemeldet).

 

Es liegt daher nahe, dass hier bewusst ein Sektor ausgenommen wurde, weil er im Vorfeld nicht nur gezielte Lobbying-Arbeit geleistet hat, sondern auch für den Wahlkampf von Sebastian Kurz gespendet hat.

 

 

Aus diesem Grund stellen die unterzeichnende Abgeordneten nachstehenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Wirtschaftsministerin wird aufgefordert den vorliegenden Entwurf zur Risikobewertungsausnahmeverordnung, in dem ImmobilienmaklerInnen von den erhöhten Berichts- und Sorgfaltspflichten gemäß der 4. Geldwäsche-Richtlinie ausgenommen werden, zurück zu nehmen und dadurch dafür zu sorgen, dass die Immobilienbranche in Zukunft ein stabiler Partner in Sachen Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung ist.“

 

 

 

 

Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie