437/A XXVI. GP

Eingebracht am 25.10.2018
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

Initiativantrag

 

der Abgeordneten Strasser, Linder,

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Hagelversicherungs-Förderungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Hagelversicherungs-Förderungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz betreffend die Gewährung eines Bundeszuschusses zur Förderung der Hagelversicherung (Hagelversicherungs-Förderungsgesetz), BGBl. Nr. 64/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2016, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz betreffend die Gewährung eines Bundeszuschusses zur Förderung von Prämienzahlungen für Versicherungen gegen Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen und an landwirtschaftlichen Nutztieren (Hagelversicherungs-Förderungsgesetz)“

 

2. § 1 lautet:

§ 1. Der Bund gewährt den Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern für die Versicherungsprämien gegen Schäden

        1. an landwirtschaftlichen Kulturen infolge widriger Witterungsverhältnisse wie Hagel, Frost, Dürre, Stürme sowie starke oder anhaltende Regenfälle und

        2. an landwirtschaftlichen Nutztieren auf Grund von Tierseuchen und Tierkrankheiten, die in der Liste der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) enthalten oder unionsrechtlich oder in nationalen Tierseuchen- und Tiergesundheitsbestimmungen geregelt sind, sowie sonstigen Infektionskrankheiten,

eine Förderung im Ausmaß von 27,5 % der Versicherungsprämien unter der Voraussetzung, dass das jeweilige Land jeweils eine Förderung in gleicher Höhe wie der Bund leistet. Die Förderungsmaßnahme des Bundes erfolgt aus Mitteln des Katastrophenfonds. Die Zuweisung der Mittel aus dem Katastrophenfonds ist an den Nachweis der Leistung der Landesmittel geknüpft.“

3. In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „beim Bundesminister oder der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.


4. In § 2 Abs. 4 wird die Wortfolge „den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „den Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.

5. In § 5 wird nach Abs. 2 folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 ist erstmals auf Versicherungsverträge, die im Jahr 2019 abgeschlossen werden oder bei davor abgeschlossenen Versicherungsverträgen auf den Prämienanteil der im Jahr 2019 liegenden Versicherungsperiode anzuwenden.“

6. In § 6 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft

 

Begründung

 

Aufgrund des ungünstigen Witterungsverlaufs war die Vegetationsperiode 2018 von großer Trockenheit und Hitze beeinflusst, was sich massiv auf die Ertragssituation im Grünland und im Ackerbau auswirkte.

Um die Durchversicherungsrate zu steigern, die beispielsweise bei Dürre im Grünland derzeit nur bei ca. 15 % liegt, soll daher die Bezuschussung der vom Landwirt zu bezahlenden Versicherungsprämien gegen Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen aufgrund von widrigen Witterungsverhältnissen von derzeit 50 % auf 55 % angehoben und so die Eigenvorsorge der Landwirte gegen Auswirkungen des Klimawandels unterstützt werden.

Tierseuchen und Tierkrankheiten sind eine ständige Bedrohung für die tierhaltenden Betriebe. Im Zuge des Klimawandels treten neben bekannten Krankheiten auch in der Vergangenheit in Europa nicht bekannte Tierseuchen auf, wie zum Beispiel die Afrikanische Schweinepest beim Schwein oder die Lumpy Skin Disease bei Rindern. Im Seuchenfall werden zwar gemäß § 48 Tierseuchengesetz Entschädigungen gewährt, diese decken aber Tierverluste nur in klar bestimmten Fällen ab. Der für die Betriebe existentiell wichtige Bereich der Ertragsschäden bei Betriebssperren mit und ohne Tierkeulungen findet bisher keine Deckung. Prämienzahlungen der Landwirte für Versicherungen gegen Schäden aufgrund von bestimmten Tierseuchen und Tierkrankheiten sollen daher mit 55 % gefördert werden. Die tierhaltenden landwirtschaftlichen Betriebe sollen damit in ihrer Eigenvorsorge unterstützt werden. Durch diese erweiterte Kostenentlastung für den Landwirt wird der Versicherungsschutz im Agrarsektor umfassender ermöglicht. Der Versicherungsnehmer hat damit im Schadensfall einen Rechtsanspruch auf eine Entschädigung und dem Staat kommt es langfristig günstiger, weil sich der Landwirt selbst am Risiko beteiligt.

Die Prämienförderung umfasst Versicherungsverträge zur Abdeckung von Schäden an landwirtschaftlichen Nutztieren durch Tierseuchen und Tierkrankheiten, die

           a) unmittelbar oder mittelbar aufgrund von behördlichen Anordnungen (wie beispielsweise Schlachtungs-, Keulungs- oder Sperrmaßnahmen) sowie aufgrund von eingeschränkten Vermarktungsmöglichkeiten in Folge veterinärrechtlicher Verbringungsbeschränkungen oder lebensmittelrechtlicher Bestimmungen entstehen;

           b) ihre Ursache im unmöglich gewordenen Bezug oder der unmöglich gewordenen Vermarktung landwirtschaftlicher Nutztiere aufgrund behördlicher Maßnahmen bei Lieferanten oder Abnehmern des landwirtschaftlichen Betriebes haben;

           c) unmittelbar oder mittelbar durch sonstige Infektionskrankheiten entstehen.

Der neue Fördersatz wird erstmals für Versicherungsverträge, die im Jahr 2019 gelten sollen, wirksam werden. Bereits bestehende Versicherungsverträge können aliquot für den Zeitraum der Versicherungsperiode, der in das Jahr 2019 fällt, gefördert werden.

Durch die Anhebung des Fördersatzes von 50 % auf 55 % ergibt sich für die Versicherungsprämienförderung betreffend landwirtschaftliche Kulturen ein nach derzeitigen Zahlen geschätzter Mehrbedarf an Bundesmitteln in Höhe von ca. 6 Mio EUR, welcher aus dem Katastrophenfonds (siehe § 3 Z 4 lit. d KatFG 1996) zu bedecken ist.


Für die Versicherung des tierischen Sektors wird unter der Annahme einer zukünftig hohen Durchversicherungsrate von einem jährlichen Prämienvolumen von rund 20 Mio EUR ausgegangen. Es ergibt sich somit ein Finanzierungsbedarf für den Bund, der ebenfalls aus Mitteln des Katastrophenfonds zu bedecken ist, in Höhe von ca. 5,5 Mio EUR.

Aufgrund der Verpflichtung der Länder, die Versicherungsprämien im gleichen Ausmaß wie der Bund zu fördern, müssen die Länder ebenfalls zusätzliche Mittel ab 2019 bereitstellen.