457/A XXVI. GP

Eingebracht am 16.11.2018
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Antrag

 

 

der Abgeordneten Mag. Leichtfried, Mag. Drozda

Genossinnen und Genossen

betreffend Novellierung des Parteiengesetzes 2012

 

 

Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 - PartG) wird wie folgt geändert:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 - PartG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 - PartG) geändert wird

 

 

1. § 10 Abs. 8 lautet:

 

„(8) Für den Fall der Überschreitung des in § 4 geregelten Höchstbetrags um bis zu 10 vH ist eine Geldbuße in der Höhe von bis zu 15 vH des Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 10 vH hinaus, so ist die Geldbuße um bis zu 25 vH dieses zweiten Überschreitungsbetrages zu erhöhen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 25 vH hinaus, so ist die Geldbuße um 200 vH dieses dritten Überschreitungsbetrages zu erhöhen. Diese Geldbußen sind zur Finanzierung von Einrichtungen zur Demokratieerziehung zu verwenden.“

 

2. In § 16 wird ein neuer Abs. 7 angefügt:

 

„(7) § 10 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. xx/xxxx tritt mit 1. März 2019 in Kraft.“

 


 

Begründung

 

Die Vorgänge rund um die Nationalratswahl 2017, insbesondere die massive Überschreitung der Wahlkampfkostengrenze von € 7 Millionen durch die ÖVP um € 6 Millionen und die FPÖ um € 3,7 Millionen haben deutlich gezeigt, dass vorgesehenen Geldbußen nicht abschreckend genug wirken.

 

In Zukunft soll daher die geringe (erste) Überschreitungsgrenze von 25 % auf 10 % herabgesenkt werden. Für solche Überschreitungen ist eine Geldbuße von 15 % zu leisten. Für Überschreitungen über 10 % bis zu 25 % der vorgesehenen Grenze ist eine Geldbuße in der Höhe von 25 % des zweiten Überschreitungsbetrages zu leisten. Sollte auch diese Grenze überschritten werden, so ist für die weitere, dritte Überschreitung eine Geldbuße in der Höhe von 200 vH zu leisten. Damit kann davon ausgegangen werden, dass in Zukunft politische Parteien diese Grenzen ernst nehmen, da sie sonst mit massiven Geldbußen zu rechnen haben.

 

Die geringfügige Überschreitungsgrenze hat ihre Rechtfertigung darin, dass durch den Einsatz von Geldmitteln auf verschiedensten Ebenen gewisse Unsicherheiten in der Berechnung nicht ausgeschlossen werden können.

 

Solche Geldbußen sollen in Zukunft Zweck gewidmet sein, nämlich für Einrichtungen die sich um die Demokratieerziehung bemühen. Dies soll sicherstellen, dass diese Gelder der Allgemeinheit zu Gute kommen und die demokratischen Strukturen in Österreich stärken. Solche Stätten könnten etwa mit der Demokratiewerkstatt des österreichischen Parlaments vergleichbare Arbeit mit Kindern und Jugendlichen leisten, um deren Verständnis für Demokratie und Staatsaufbau zu stärken.

Im Zuge der Vorberatungen im Verfassungsausschuss sollen darüberhinausgehende gesetzliche Maßnahmen diskutiert, geprüft und realisiert werden:

 

Ø keine Verwendung von Geldmitteln für Wahlzwecke in der letzten Woche vor den Wahlen

 

Ø Veröffentlichung eines Vorabberichtes über die Verwendung von Geldmitteln für die Wahl, wobei die Einhaltung der € 7 Millionen Grenze glaubhaft zu machen ist

 

Ø Einführung von Straftatbeständen bei qualifizierter Überschreitung der Wahlkampf Kostenbeschränkung von € 7 Millionen und bei bewusster Täuschung der Öffentlichkeit über die Höhe der Wahlkampfkosten

 

Das Inkrafttreten mit 1. März 2019 soll garantieren, dass die neuen Bestimmungen schon bei der Europawahl 2019 gelten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss