457/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Jörg Leichtfried, Mag. Thomas Drozda,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 16.11.2018

 

 

Änderungen laut Antrag vom 16.11.2018

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 - PartG) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 - PartG) geändert wird

 

 

1. § 10 Abs. 8 lautet:

 

(8) Für den Fall der Überschreitung des in § 4 geregelten Höchstbetrags um bis zu 25 vH ist eine Geldbuße in der Höhe von bis zu 10 vH des Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 25 vH hinaus, so ist die Geldbuße um bis zu 20 vH dieses zweiten Überschreitungsbetrages zu erhöhen.

„(8) Für den Fall der Überschreitung des in § 4 geregelten Höchstbetrags um bis zu 10 vH ist eine Geldbuße in der Höhe von bis zu 15 vH des Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 10 vH hinaus, so ist die Geldbuße um bis zu 25 vH dieses zweiten Überschreitungsbetrages zu erhöhen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 25 vH hinaus, so ist die Geldbuße um 200 vH dieses dritten Überschreitungsbetrages zu erhöhen. Diese Geldbußen sind zur Finanzierung von Einrichtungen zur Demokratieerziehung zu verwenden.“

(8) Für den Fall der Überschreitung des in § 4 geregelten Höchstbetrags um bis zu 2510 vH ist eine Geldbuße in der Höhe von bis zu 1015 vH des Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 10 vH hinaus, so ist die Geldbuße um bis zu 25 vH dieses zweiten Überschreitungsbetrages zu erhöhen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 25 vH hinaus, so ist die Geldbuße um bis zu 20200 vH dieses zweitendritten Überschreitungsbetrages zu erhöhen. Diese Geldbußen sind zur Finanzierung von Einrichtungen zur Demokratieerziehung zu verwenden.

 

2. In § 16 wird ein neuer Abs. 7 angefügt:

 

 

„(7) § 10 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. xx/xxxx tritt mit 1. März 2019 in Kraft.“

(7) § 10 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. xx/xxxx tritt mit 1. März 2019 in Kraft.