485/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Dr. Rudolf Taschner, MMMag. Dr. Axel Kassegger,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 21.11.2018

 

 

Änderungen laut Antrag vom 21.11.2018

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 5. Abschnitt:

 

5. Abschnitt
Grenzüberschreitende Studien

 

„5. Abschnitt:
Studien ausländischer Bildungseinrichtungen“

5. Abschnitt:
Grenzüberschreitende

Studien ausländischer Bildungseinrichtungen

 

2. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 27 folgende Einträge zu § 27a und § 27b eingefügt:

 

 

„§            27a. Meldeverfahren für Bildungseinrichtungen aus EU/EWR

 

 

§             27b. Meldeverfahren für Bildungseinrichtungen aus Drittstaaten“

 

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeiner Teil

                § 1.    Regelungsgegenstand

                § 2.    Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Einrichtung der Agentur und Organe

                § 3.    Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Agency for Quality Assurance and Accreditation Austria)

                § 4.    Organe der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria

                § 5.    Kuratorium

                § 6.    Board

                § 7.    Bestellung des Boards

                § 8.    Sitzungen des Boards

                § 9.    Aufgaben des Boards und Geschäftsordnung

              § 10.    Leitung der Agentur und Geschäftsstelle

              § 11.    Generalversammlung

              § 12.    Aufgaben der Generalversammlung

              § 13.    Beschwerdekommission

              § 14.    Säumnis von Organen

3. Abschnitt

Gebarung und Rechnungswesen

              § 15.    Finanzen und Gebarung

              § 16.    Rechnungswesen

              § 17.    Abgaben- und Gebührenbefreiung

4. Abschnitt

Grundsätze und Verfahren der Qualitätssicherung

§ 18.     Qualitätssicherungsverfahren

              § 19.    Durchführung der Qualitätssicherungsverfahren

              § 20.    Verfahrenskosten

              § 21.    Veröffentlichung der Verfahrensergebnisse

              § 22.    Audit und Zertifizierung

              § 23.    Akkreditierung von Fachhochschul-Einrichtungen und Fachhochschul-Studiengängen

              § 24.    Akkreditierung von Privatuniversitäten und Studien an Privatuniversitäten

              § 25.    Zuständigkeit und Verfahren zur Akkreditierung

              § 26.    Erlöschen und Widerruf der Akkreditierung

5. Abschnitt

Grenzüberschreitende Studien

              § 27.    Meldeverfahren

6. Abschnitt

Berichtswesen

              § 28.    Tätigkeitsbericht und Bericht zur Entwicklung der Qualitätssicherung

7. Abschnitt

Aufsicht

              § 29.    Aufsicht über die Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten

              § 30.    Aufsicht über die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria

7a. Abschnitt

Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung

            § 30a.    Aufgaben und Zusammensetzung

8. Abschnitt

Ombudsstelle für Studierende

              § 31.    Aufgaben und Berichtslegung der Ombudsstelle für Studierende

9. Abschnitt

Strafbestimmung

              § 32.

10. Abschnitt

Personal

              § 33.    Beamtinnen und Beamte des Bundes, Vertragsbedienstete des Bundes

              § 34.    Neuaufnahmen und Rechtsgrundlagen der Arbeitsverhältnisse

11. Abschnitt

Inkrafttreten und Vollziehung

              § 35.    Verweisungen

            § 35a.    Datenschutz-Folgenabschätzungen

              § 36.    Übergangsbestimmungen

              § 37.    Inkrafttreten

              § 38.    Vollziehung

 

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeiner Teil

                § 1.    Regelungsgegenstand

                § 2.    Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Einrichtung der Agentur und Organe

                § 3.    Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Agency for Quality Assurance and Accreditation Austria)

                § 4.    Organe der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria

                § 5.    Kuratorium

                § 6.    Board

                § 7.    Bestellung des Boards

                § 8.    Sitzungen des Boards

                § 9.    Aufgaben des Boards und Geschäftsordnung

              § 10.    Leitung der Agentur und Geschäftsstelle

              § 11.    Generalversammlung

              § 12.    Aufgaben der Generalversammlung

              § 13.    Beschwerdekommission

              § 14.    Säumnis von Organen

3. Abschnitt

Gebarung und Rechnungswesen

              § 15.    Finanzen und Gebarung

              § 16.    Rechnungswesen

              § 17.    Abgaben- und Gebührenbefreiung

4. Abschnitt

Grundsätze und Verfahren der Qualitätssicherung

§ 18.     Qualitätssicherungsverfahren

              § 19.    Durchführung der Qualitätssicherungsverfahren

              § 20.    Verfahrenskosten

              § 21.    Veröffentlichung der Verfahrensergebnisse

              § 22.    Audit und Zertifizierung

              § 23.    Akkreditierung von Fachhochschul-Einrichtungen und Fachhochschul-Studiengängen

              § 24.    Akkreditierung von Privatuniversitäten und Studien an Privatuniversitäten

              § 25.    Zuständigkeit und Verfahren zur Akkreditierung

              § 26.    Erlöschen und Widerruf der Akkreditierung

5. Abschnitt

Grenzüberschreitende Studien ausländischer Bildungseinrichtungen

              § 27.    Meldeverfahren

            § 27a.    Meldeverfahren für Bildungseinrichtungen aus EU/EWR

            § 27b.    Meldeverfahren für Bildungseinrichtungen aus Drittstaaten

6. Abschnitt

Berichtswesen

              § 28.    Tätigkeitsbericht und Bericht zur Entwicklung der Qualitätssicherung

7. Abschnitt

Aufsicht

              § 29.    Aufsicht über die Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten

              § 30.    Aufsicht über die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria

7a. Abschnitt

Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung

            § 30a.    Aufgaben und Zusammensetzung

8. Abschnitt

Ombudsstelle für Studierende

              § 31.    Aufgaben und Berichtslegung der Ombudsstelle für Studierende

9. Abschnitt

Strafbestimmung

              § 32.

10. Abschnitt

Personal

              § 33.    Beamtinnen und Beamte des Bundes, Vertragsbedienstete des Bundes

              § 34.    Neuaufnahmen und Rechtsgrundlagen der Arbeitsverhältnisse

11. Abschnitt

Inkrafttreten und Vollziehung

              § 35.    Verweisungen

            § 35a.    Datenschutz-Folgenabschätzungen

              § 36.    Übergangsbestimmungen

              § 37.    Inkrafttreten

              § 38.    Vollziehung

 

3. In § 3 Abs. 3 Z 10 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 11 wird angefügt:

 

(3) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat insbesondere folgende Aufgaben im Bereich der externen Qualitätssicherung zu erfüllen:

           1. …

 

(3) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat insbesondere folgende Aufgaben im Bereich der externen Qualitätssicherung zu erfüllen:

           1. …

         10. Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Qualitätssicherung.

 

         10. Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Qualitätssicherung.;

 

       „11. Durchführung der Meldeverfahren für Studien ausländischer Bildungseinrichtungen.“

         11. Durchführung der Meldeverfahren für Studien ausländischer Bildungseinrichtungen.

 

 

4. In § 9 Abs. 1 Z 14 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 15 angefügt:

 

(1) Dem Board obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

           1. …

 

(1) Dem Board obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

           1. …

         14. Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Qualitätssicherung.

 

 

         14. Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Qualitätssicherung.;

 

       „15. Entscheidung über Meldung von Studien ausländischer Bildungseinrichtungen.“

         15. Entscheidung über Meldung von Studien ausländischer Bildungseinrichtungen.

 

 

5. Die Abschnittsbezeichnung des 5. Abschnitts wird durch folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift ersetzt:

 

5. Abschnitt
Grenzüberschreitende Studien

 

„5. Abschnitt
Studien ausländischer Bildungseinrichtungen“

5. Abschnitt
Grenzüberschreitende Studien ausländischer Bildungseinrichtungen

Hinweis der ParlDion: Die Textgegenüberstellung bezieht sich auf den am Tag der Einbringung (21.11.2018) in Geltung stehenden Gesetzestext. § 27 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011 idF BGBl. I Nr. 45/2014, tritt gemäß BGBl. I Nr. 10/2018 mit Ablauf des 31.12.2018 außer Kraft.

6. § 27 samt Überschrift lautet:

 

Meldeverfahren

 

„Meldeverfahren

Meldeverfahren

§ 27. (1) Bildungseinrichtungen, die in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind, dürfen in Österreich ihre Studien durchführen, soweit diese in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat anerkannte Ausbildungen im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG darstellen und diese Studien und akademischen Grade mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar sind. Die Durchführung der Studien ist zu melden. Die Studien an Universitäten nach UG und der Universität für Weiterbildung Krems nach DUK-Gesetz 2004, am Institute of Science and Technology ‑ Austria gemäß dem Bundesgesetz über das Institute of Science and Technology ‑ Austria, BGBl. I Nr. 69/2006, und die Studien an öffentlichen und privaten Pädagogischen Hochschulen oder private Studienangebote nach Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006 sowie Lehrgänge zur Weiterbildung nach FHStG, unterliegen auf Grund der genannten Bundesgesetze, die Studien an Privatuniversitäten und die Fachhochschul-Studiengänge aufgrund der Akkreditierung nach §§ 23 und 24 keiner Meldepflicht. Das Anbieten von Studien, welche mit österreichischen Studien nicht vergleichbar sind, ist unzulässig. Bildungseinrichtungen, die in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw. Sitzstaat nicht als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind, dürfen Studien in Österreich nicht anbieten.

 

§ 27. (1) Studien ausländischer Bildungseinrichtungen in Österreich, die

§ 27. (1) Bildungseinrichtungen, die in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind, dürfen in Österreich ihre Studien durchführen, soweit diese in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat anerkannte Ausbildungen im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG darstellen und diese Studien und akademischen Grade mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar sind. Die Durchführung der Studien ist zu melden. Die Studien an Universitäten nach UG und der Universität für Weiterbildung Krems nach DUK-Gesetz 2004, am Institute of Science and Technology ‑ Austria gemäß dem Bundesgesetz über das Institute of Science and Technology ‑ Austria, BGBl. I Nr. 69/2006, und die Studien an öffentlichen und privaten Pädagogischen Hochschulen oder private Studienangebote nach Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006 sowie Lehrgänge zur Weiterbildung nach FHStG, unterliegen auf Grund der genannten Bundesgesetze, die Studien an Privatuniversitäten und die Fachhochschul-Studiengänge aufgrund der Akkreditierung nach §§ 23 und 24 keiner Meldepflicht. Das Anbieten von Studien, welche mit österreichischen Studien nicht vergleichbar sind, ist unzulässig. Bildungseinrichtungen, die in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw. Sitzstaat nicht als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind, dürfen Studien in Österreich nicht anbieten. Studien ausländischer Bildungseinrichtungen in Österreich, die

 

           1. in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind und

           1. in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind und

 

           2. mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar sind,

           2. mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar sind,

 

sind vor Aufnahme des Studienbetriebs einem Meldeverfahren zu unterziehen.

sind vor Aufnahme des Studienbetriebs einem Meldeverfahren zu unterziehen.

(2) Mit der Meldung sind Urkunden vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Bildungseinrichtung in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt ist sowie die Rechtsgrundlage dieser Anerkennung und der Anerkennung des jeweiligen Studiums im Herkunfts- bzw. Sitzstaat.

 

(2) Das Anbieten von Studien, welche mit österreichischen Studien nicht vergleichbar sind, ist unzulässig. Bildungseinrichtungen, die in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw. Sitzstaat nicht als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind, dürfen Studien in Österreich nicht anbieten.

(2) Mit der MeldungDas Anbieten von Studien, welche mit österreichischen Studien nicht vergleichbar sind Urkunden vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass, ist unzulässig. Bildungseinrichtungen, die Bildungseinrichtung in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw. Sitzstaat nicht als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt ist sowie die Rechtsgrundlage dieser Anerkennung und der Anerkennung des jeweiligen Studiums im Herkunfts- bzw. Sitzstaatsind, dürfen Studien in Österreich nicht anbieten.

(3) Meldestelle ist die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria.

 

(3) Meldestelle ist die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria. Auf das Verfahren sind das AVG und das Zustellgesetz anzuwenden. § 20 Abs. 1, § 25 Abs. 3 erster und zweiter Satz sowie § 25 Abs. 6 gelten sinngemäß.

(3) Meldestelle ist die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria. Auf das Verfahren sind das AVG und das Zustellgesetz anzuwenden. § 20 Abs. 1, § 25 Abs. 3 erster und zweiter Satz sowie § 25 Abs. 6 gelten sinngemäß.

(4) Soferne die in Abs. 1 und 2 angeführten Nachweise nicht vorgelegt werden oder die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist die Aufnahme des Studienbetriebs bzw. das Anbieten der betreffenden Studien in Österreich nicht zulässig.

 

(4) Die Entscheidung über die Meldung ist auf längstens sechs Jahre zu befristen und kann mit Auflagen versehen werden.

(4) Soferne die in Abs. 1 und 2 angeführten Nachweise nicht vorgelegt werden oder die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist die Aufnahme des Studienbetriebs bzw. das Anbieten der betreffenden Studien in Österreich nicht zulässig.(4) Die Entscheidung über die Meldung ist auf längstens sechs Jahre zu befristen und kann mit Auflagen versehen werden.

(5) Sofern ausländische Studien in Zusammenarbeit mit österreichischen Bildungseinrichtungen angeboten werden sollen, benötigen diese vor Aufnahme des Studienbetriebs eine Bestätigung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, mit der sichergestellt wird, dass die an der österreichischen Bildungseinrichtung angebotenen Leistungen bzw. Anteile an den ausländischen Studien internationalen akademischen Standards entsprechen. Die Bestätigung wird auf der Grundlage einer externen Evaluierung durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria gemäß internationaler Standards erteilt. § 20 findet auf das Verfahren zur Ausstellung der Bestätigung sinngemäß Anwendung.

 

(5) Ist das Meldeverfahren positiv entschieden, dürfen die Bildungseinrichtungen den Studienbetrieb in Österreich aufnehmen und durchführen.

(5) Sofern ausländische Studien in Zusammenarbeit mit österreichischen Bildungseinrichtungen angeboten werden sollen, benötigen diese vor Aufnahme des Studienbetriebs eine Bestätigung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, mit der sichergestellt wird, dass die an der österreichischen Bildungseinrichtung angebotenen Leistungen bzw. Anteile an den ausländischen Studien internationalen akademischen Standards entsprechen. Die Bestätigung wird auf der Grundlage einer externen Evaluierung durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria gemäß internationaler Standards erteilt. § 20 findet auf das Verfahren zur Ausstellung der Bestätigung sinngemäß Anwendung.(5) Ist das Meldeverfahren positiv entschieden, dürfen die Bildungseinrichtungen den Studienbetrieb in Österreich aufnehmen und durchführen.

(6) Die Meldestelle hat ein Verzeichnis der gemeldeten Bildungseinrichtungen und Studien zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist darüber regelmäßig zu informieren.

 

(6) Die Meldestelle hat ein Verzeichnis der Meldeverfahren zu führen, auf dem neuesten Stand zu halten und zu veröffentlichen. Das Verzeichnis hat jedenfalls Informationen zur Bildungseinrichtung, den Studien und den Ergebnissen des Meldeverfahrens zu umfassen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist darüber regelmäßig zu informieren.

(6) Die Meldestelle hat ein Verzeichnis der gemeldeten Bildungseinrichtungen und Studien Meldeverfahren zu führen und, auf dem neuesten Stand zu halten. und zu veröffentlichen. Das Verzeichnis hat jedenfalls Informationen zur Bildungseinrichtung, den Studien und den Ergebnissen des Meldeverfahrens zu umfassen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist darüber regelmäßig zu informieren.

(7) Mit der Aufnahme in das Verzeichnis gemäß Abs. 6 ist keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studien und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden. Die Studien und akademischen Grade gelten als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der Bildungseinrichtung.

 

(7) Mit der Entscheidung über die Meldung der Studien ist keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studien und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden. Die Studien und akademischen Grade gelten als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der Bildungseinrichtung.

(7) Mit der Aufnahme in das Verzeichnis gemäß Abs. 6Entscheidung über die Meldung der Studien ist keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studien und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden. Die Studien und akademischen Grade gelten als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der Bildungseinrichtung.

 

(8) Für das Erlöschen der Entscheidung über die Meldung ist § 26 Abs. 1 Z 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

(8) Für das Erlöschen der Entscheidung über die Meldung ist § 26 Abs. 1 Z 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

 

(9) Der Widerruf der Entscheidung über die Meldung hat bei Verweigerung der Informationspflichten und Mitwirkung an statistischen Erhebungen gemäß Abs. 10 oder bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 27a Abs. 1 und § 27b Abs. 1 und 2 zu erfolgen.

(9) Der Widerruf der Entscheidung über die Meldung hat bei Verweigerung der Informationspflichten und Mitwirkung an statistischen Erhebungen gemäß Abs. 10 oder bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 27a Abs. 1 und § 27b Abs. 1 und 2 zu erfolgen.

 

(10) Die Bildungseinrichtung hat der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria folgende Änderungen und Daten zu melden:

(10) Die Bildungseinrichtung hat der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria folgende Änderungen und Daten zu melden:

 

           1. Änderungen betreffend der Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG und der Anerkennung des jeweiligen Studiums und der akademischen Grade im Herkunfts- bzw. Sitzstaat;

           1. Änderungen betreffend der Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG und der Anerkennung des jeweiligen Studiums und der akademischen Grade im Herkunfts- bzw. Sitzstaat;

 

           2. bis Ende Dezember jedes Jahres statistische Daten zur Entwicklung der Anzahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger, Studierenden sowie Absolventinnen und Absolventen nach Geschlecht und Herkunft in den jeweiligen Studienprogrammen. Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat diese statistischen Daten zu veröffentlichen.

           2. bis Ende Dezember jedes Jahres statistische Daten zur Entwicklung der Anzahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger, Studierenden sowie Absolventinnen und Absolventen nach Geschlecht und Herkunft in den jeweiligen Studienprogrammen. Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat diese statistischen Daten zu veröffentlichen.

 

(11) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist ermächtigt, Vorgaben zur Struktur der zu meldenden Änderungen und Daten gemäß Abs. 10 mittels Verordnung festzulegen.“

(11) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist ermächtigt, Vorgaben zur Struktur der zu meldenden Änderungen und Daten gemäß Abs. 10 mittels Verordnung festzulegen.“

 

7. Nach § 27 wird folgender § 27a samt Überschrift angefügt:

 

 

„Meldeverfahren für Bildungseinrichtungen aus EU/EWR

Meldeverfahren für Bildungseinrichtungen aus EU/EWR

 

§ 27a. (1) Bildungseinrichtungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) haben vor Aufnahme des Studienbetriebs Folgendes vorzulegen:

§ 27a. (1) Bildungseinrichtungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) haben vor Aufnahme des Studienbetriebs Folgendes vorzulegen:

 

           1. Urkunde über die Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG;

           1. Urkunde über die Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG;

 

           2. Urkunden über die Anerkennung des jeweiligen Studiums und der akademischen Grade im Herkunfts- bzw. Sitzstaat;

           2. Urkunden über die Anerkennung des jeweiligen Studiums und der akademischen Grade im Herkunfts- bzw. Sitzstaat;

 

           3. Anführung der in Österreich geplanten Studien samt den Studienplänen, den akademischen Graden sowie österreichischen Kooperationspartnern;

           3. Anführung der in Österreich geplanten Studien samt den Studienplänen, den akademischen Graden sowie österreichischen Kooperationspartnern;

 

           4. Bestätigung der Hochschule, dass das jeweilige Studium, dessen Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen den entsprechenden Vorgaben im Herkunfts- bzw. Sitzstaat entspricht, insbesondere:

           4. Bestätigung der Hochschule, dass das jeweilige Studium, dessen Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen den entsprechenden Vorgaben im Herkunfts- bzw. Sitzstaat entspricht, insbesondere:

 

                a. Zulassung der Studierenden in Österreich zum Studium nach den Vorgaben im Herkunfts-bzw. Sitzstaat;

                a. Zulassung der Studierenden in Österreich zum Studium nach den Vorgaben im Herkunfts-bzw. Sitzstaat;

 

                b. Anerkennung und Anrechnung von formalen, nicht-formalen und informellen Qualifikationen nach den Vorgaben im Herkunfts- bzw. Sitzstaat;

                b. Anerkennung und Anrechnung von formalen, nicht-formalen und informellen Qualifikationen nach den Vorgaben im Herkunfts- bzw. Sitzstaat;

 

           5. Garantie der Bildungseinrichtung, dass im Falle einer Einstellung des Studienbetriebs in Österreich alle Studierenden ihr Studium beenden können.

           5. Garantie der Bildungseinrichtung, dass im Falle einer Einstellung des Studienbetriebs in Österreich alle Studierenden ihr Studium beenden können.

 

(2) Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der methodischen Verfahrensgrundsätze des Meldeverfahrens zu treffen sind.

(2) Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der methodischen Verfahrensgrundsätze des Meldeverfahrens zu treffen sind.

 

(3) Die Meldestelle hat die vorgelegten Unterlagen zu überprüfen. Sind die Nachweise vollständig, echt und richtig, so ist über das Meldeverfahren positiv zu entscheiden und die Bildungseinrichtung und ihre Studien in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs. 6 aufzunehmen.

(3) Die Meldestelle hat die vorgelegten Unterlagen zu überprüfen. Sind die Nachweise vollständig, echt und richtig, so ist über das Meldeverfahren positiv zu entscheiden und die Bildungseinrichtung und ihre Studien in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs. 6 aufzunehmen.

 

(4) Entstehen bei einer Bildungseinrichtung begründete Zweifel an der Bestätigung gemäß Abs. 1 Z 4, hat die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria nach Rücksprache mit der Bildungseinrichtung entsprechende Informationen im Herkunfts- bzw. Sitzstaat einzuholen. Kann aufgrund dieser Informationen die Erfüllung der entsprechenden Vorgaben im Herkunfts- bzw. Sitzstaat nicht erbracht werden, ist die Entscheidung über die Meldung zu widerrufen. Die Studienabschlüsse, die ab dem Zeitpunkt des Widerrufs der Entscheidung über die Meldung erfolgen, werden nicht anerkannt.“

(4) Entstehen bei einer Bildungseinrichtung begründete Zweifel an der Bestätigung gemäß Abs. 1 Z 4, hat die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria nach Rücksprache mit der Bildungseinrichtung entsprechende Informationen im Herkunfts- bzw. Sitzstaat einzuholen. Kann aufgrund dieser Informationen die Erfüllung der entsprechenden Vorgaben im Herkunfts- bzw. Sitzstaat nicht erbracht werden, ist die Entscheidung über die Meldung zu widerrufen. Die Studienabschlüsse, die ab dem Zeitpunkt des Widerrufs der Entscheidung über die Meldung erfolgen, werden nicht anerkannt.“

 

8. Nach § 27a wird folgender § 27b samt Überschrift angefügt:

 

 

„Meldeverfahren für Bildungseinrichtungen aus Drittstaaten

Meldeverfahren für Bildungseinrichtungen aus Drittstaaten

 

§ 27b. (1) Bildungseinrichtungen aus Drittstaaten haben sich vor Aufnahme des Studienbetriebs einer externen Evaluierung zu unterziehen und Folgendes vorzulegen:

§ 27b. (1) Bildungseinrichtungen aus Drittstaaten haben sich vor Aufnahme des Studienbetriebs einer externen Evaluierung zu unterziehen und Folgendes vorzulegen:

 

           1. Urkunde über die Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG;

           1. Urkunde über die Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG;

 

           2. Urkunden über Anerkennung des jeweiligen Studiums und der akademischen Grade im Herkunfts- bzw. Sitzstaat;

           2. Urkunden über Anerkennung des jeweiligen Studiums und der akademischen Grade im Herkunfts- bzw. Sitzstaat;

 

           3. Anführung der in Österreich geplanten Studien samt den Studienplänen, den akademischen Graden sowie österreichischen Kooperationspartnern;

           3. Anführung der in Österreich geplanten Studien samt den Studienplänen, den akademischen Graden sowie österreichischen Kooperationspartnern;

 

           4. Garantie der Bildungseinrichtung, dass im Falle einer Einstellung des Studienbetriebs in Österreich alle Studierenden ihr Studium beenden können.

           4. Garantie der Bildungseinrichtung, dass im Falle einer Einstellung des Studienbetriebs in Österreich alle Studierenden ihr Studium beenden können.

 

(2) Die externe Evaluierung erfolgt gemäß internationalen Standards durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria. Die Prüfbereiche der Evaluierung der Bildungseinrichtung umfassen jedenfalls:

(2) Die externe Evaluierung erfolgt gemäß internationalen Standards durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria. Die Prüfbereiche der Evaluierung der Bildungseinrichtung umfassen jedenfalls:

 

           1. Qualitätssicherung Studiengang bzw. Institution (Einbindung in das Qualitätsmanagementsystem der Bildungseinrichtung);

           1. Qualitätssicherung Studiengang bzw. Institution (Einbindung in das Qualitätsmanagementsystem der Bildungseinrichtung);

 

           2. Sicherung der Leistungsfähigkeit (Finanzierung, Infrastruktur, Personal);

           2. Sicherung der Leistungsfähigkeit (Finanzierung, Infrastruktur, Personal);

 

           3. Studienorganisation und Information für Studierende (Zulassung zum Studium, Anrechnung und Anerkennung von formalen, nicht-formalen und informellen Qualifikationen, Studienrecht, Qualifikationsniveau des Studiengangs).

           3. Studienorganisation und Information für Studierende (Zulassung zum Studium, Anrechnung und Anerkennung von formalen, nicht-formalen und informellen Qualifikationen, Studienrecht, Qualifikationsniveau des Studiengangs).

 

Bei der Durchführung der Evaluierung sind vorhandene Ergebnisse von Verfahren der externen Qualitätssicherung zu berücksichtigen, sofern diese durch eine im EQAR registrierte oder eine andere international anerkannte und unabhängige Qualitätssicherungsagentur durchgeführt wurden und das Verfahren der externen Qualitätssicherung Informationen zum Nachweis der Erfüllung der Prüfbereiche liefert.

Bei der Durchführung der Evaluierung sind vorhandene Ergebnisse von Verfahren der externen Qualitätssicherung zu berücksichtigen, sofern diese durch eine im EQAR registrierte oder eine andere international anerkannte und unabhängige Qualitätssicherungsagentur durchgeführt wurden und das Verfahren der externen Qualitätssicherung Informationen zum Nachweis der Erfüllung der Prüfbereiche liefert.

 

(3) Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche und methodischen Verfahrensgrundsätze des Meldeverfahrens zu treffen sind.

(3) Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche und methodischen Verfahrensgrundsätze des Meldeverfahrens zu treffen sind.

 

(4) Die Meldestelle hat die vorgelegten Unterlagen zu überprüfen. Sind die Nachweise vollständig, echt und richtig und wird das Evaluierungsverfahren positiv entschieden, sind die Bildungseinrichtung und ihre Studien in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs. 6 aufzunehmen.“

(4) Die Meldestelle hat die vorgelegten Unterlagen zu überprüfen. Sind die Nachweise vollständig, echt und richtig und wird das Evaluierungsverfahren positiv entschieden, sind die Bildungseinrichtung und ihre Studien in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs. 6 aufzunehmen.“

 

9. Dem § 36 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

 

 

„(7) Meldungen und Bestätigungen, die vor dem 31. Dezember 2018 gemäß § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2014 erfolgten oder erteilt wurden, bleiben ab Ausstellung sechs Jahre gültig.

(7) Meldungen und Bestätigungen, die vor dem 31. Dezember 2018 gemäß § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2014 erfolgten oder erteilt wurden, bleiben ab Ausstellung sechs Jahre gültig.

 

(8) Für Melde- und Bestätigungsverfahren gemäß § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2014, die vor dem 31. Dezember 2018 begonnen wurden und am 31. Dezember 2018 nicht abgeschlossen sind, sind die §§ 27, 27a und 27b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2018 anzuwenden.“

(8) Für Melde- und Bestätigungsverfahren gemäß § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2014, die vor dem 31. Dezember 2018 begonnen wurden und am 31. Dezember 2018 nicht abgeschlossen sind, sind die §§ 27, 27a und 27b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2018 anzuwenden.

 

10. Dem § 37 wird folgender Abs. 7 angefügt:

 

 

„(7) § 3 Abs. 3 Z 10 und 11, § 9 Abs. 1 Z 14 und 15, §§ 27 bis 27b sowie § 36 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

(7) § 3 Abs. 3 Z 10 und 11, § 9 Abs. 1 Z 14 und 15, §§ 27 bis 27b sowie § 36 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.