500/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Dr. Peter Wittmann, Mag. Harald Stefan, Dr. Nikolaus Scherak, MA, Mag. Dr. Wolfgang Zinggl,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 22.11.2018

 

 

Änderungen laut Antrag vom 22.11.2018

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesbezügegesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesbezügegesetz – BBezG, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 166/2017, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach „§ 10. Vergütung der Aufwendungen von Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates“ folgender Eintrag eingefügt:

 

 

„§ 10a.    Vergütung für Reisen zu Sitzungen von Untersuchungsausschüssen des Nationalrates sowie zu besonderen parlamentarischen Terminen“

 

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt: Anwendungsbereich

§ 1.        

2. Abschnitt: Bezüge und Sonderzahlungen

§ 2.         Ausgangsbetrag

§ 3.         Höhe der Bezüge

§ 4.         Anfall und Einstellung der Bezüge

§ 5.         Sonderzahlung

§ 6.         Bezugsfortzahlung

§ 7.         Auszahlung der Bezüge und der Sonderzahlung

§ 7a.       Einbehaltung von Ordnungsgeldern bei Mitgliedern des Nationalrates

3. Abschnitt: Sonstige Ansprüche

§ 8.         Amtswohnung

§ 9.         Dienstwagen

§ 10.       Vergütung der Aufwendungen von Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates

§ 11.       Vergütung für Dienstreisen

4. Abschnitt: Pensionsversicherung

§ 12.       Pensionsversicherungsbeitrag

§ 13.       Anrechnungsbetrag

§ 14.       Anrechnung

§ 14a.     Pensionskonto

5. Abschnitt: Freiwillige Pensionsvorsorge

§ 15.      

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 16.       Verzichtsverbot

§ 17.       Verfahren

§ 18.       Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 19.       Verordnungen

§ 20.       Vollziehung

§ 21.       Inkrafttreten

§ 22.       Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 142/2004

§ 23.       Übergangsbestimmung für Mitglieder des Europäischen Parlaments

§ 24.       Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 52/2011

 

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt: Anwendungsbereich

§ 1.        

2. Abschnitt: Bezüge und Sonderzahlungen

§ 2.         Ausgangsbetrag

§ 3.         Höhe der Bezüge

§ 4.         Anfall und Einstellung der Bezüge

§ 5.         Sonderzahlung

§ 6.         Bezugsfortzahlung

§ 7.         Auszahlung der Bezüge und der Sonderzahlung

§ 7a.       Einbehaltung von Ordnungsgeldern bei Mitgliedern des Nationalrates

3. Abschnitt: Sonstige Ansprüche

§ 8.         Amtswohnung

§ 9.         Dienstwagen

§ 10.       Vergütung der Aufwendungen von Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates

§ 10a. Vergütung für Reisen zu Sitzungen von Untersuchungsausschüssen des Nationalrates sowie zu besonderen parlamentarischen Terminen

§ 11.       Vergütung für Dienstreisen

4. Abschnitt: Pensionsversicherung

§ 12.       Pensionsversicherungsbeitrag

§ 13.       Anrechnungsbetrag

§ 14.       Anrechnung

§ 14a.     Pensionskonto

5. Abschnitt: Freiwillige Pensionsvorsorge

§ 15.      

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 16.       Verzichtsverbot

§ 17.       Verfahren

§ 18.       Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 19.       Verordnungen

§ 20.       Vollziehung

§ 21.       Inkrafttreten

§ 22.       Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 142/2004

§ 23.       Übergangsbestimmung für Mitglieder des Europäischen Parlaments

§ 24.       Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 52/2011

 

2. Dem § 10 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

 

 

„Darüber hinaus gebührt die Vergütung der Kosten einer Bahn-Jahreskarte erster Klasse, wenn mit dieser zumindest sechs Fahrten für die An- oder Rückreise erfolgt sind.“

 

(5) Liegt der Ermittlung der Anreisedauer die Benützung eines Flugzeuges zugrunde, gebührt dem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates weiters die Vergütung,

           1. wenn das Mitglied tatsächlich das Flugzeug benützt, der Kosten dieser Flugzeugbenützung oder,

           2. wenn das Mitglied statt dessen einen Schlafwagen benützt, der Kosten des Schlafwagenzuschlages

für die An- und Rückreise. Von der Vergütung nach den Z 1 und 2 sind 10% als Selbstbehalt abzuziehen. Dieser Selbstbehalt stellt eine Aufwendung im Sinne des Abs. 1 dar.

 

 

(5) Liegt der Ermittlung der Anreisedauer die Benützung eines Flugzeuges zugrunde, gebührt dem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates weiters die Vergütung,

           1. wenn das Mitglied tatsächlich das Flugzeug benützt, der Kosten dieser Flugzeugbenützung oder,

           2. wenn das Mitglied statt dessen einen Schlafwagen benützt, der Kosten des Schlafwagenzuschlages

für die An- und Rückreise. Von der Vergütung nach den Z 1 und 2 sind 10% als Selbstbehalt abzuziehen. Dieser Selbstbehalt stellt eine Aufwendung im Sinne des Abs. 1 dar. Darüber hinaus gebührt die Vergütung der Kosten einer Bahn-Jahreskarte erster Klasse, wenn mit dieser zumindest sechs Fahrten für die An- oder Rückreise erfolgt sind.

 

 

3. In § 10 Abs. 9 werden in Z 1 der Ausdruck „6%“ durch „10%“, in Z 2 der Ausdruck „12%“ durch „20%“ und in Z 3 der Ausdruck „18%“ durch „40%“ ersetzt.

 

(9) Für Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, die eine im Behindertenpass (§ 42 Abs. 1 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung) ausgewiesene Behinderung im Ausmaß von mindestens 50 % aufweisen, erhöht sich der Betrag nach Abs. 1

           1. um 6% von 98,96% des monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 13 bei einer im Behindertenpass ausgewiesenen Behinderung im Ausmaß von 50 bis weniger als 75%,

           2. um 12% von 98,96% des monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 13 bei einer im Behindertenpass ausgewiesenen Behinderung im Ausmaß von 75 bis weniger als 100%

           3. oder um 18% von 98,96% des monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 13 bei einem im Behindertenpass ausgewiesenen Behinderung im Ausmaß von 100%.

 

 

(9) Für Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, die eine im Behindertenpass (§ 42 Abs. 1 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung) ausgewiesene Behinderung im Ausmaß von mindestens 50 % aufweisen, erhöht sich der Betrag nach Abs. 1

           1. um 610% von 98,96% des monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 13 bei einer im Behindertenpass ausgewiesenen Behinderung im Ausmaß von 50 bis weniger als 75%,

           2. um 1220% von 98,96% des monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 13 bei einer im Behindertenpass ausgewiesenen Behinderung im Ausmaß von 75 bis weniger als 100%

           3. oder um 1840% von 98,96% des monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 13 bei einem im Behindertenpass ausgewiesenen Behinderung im Ausmaß von 100%.

 

 

4. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:

 

 

„Vergütung für Reisen zu Sitzungen von Untersuchungsausschüssen des Nationalrates sowie zu besonderen parlamentarischen Terminen

„Vergütung für Reisen zu Sitzungen von Untersuchungsausschüssen des Nationalrates sowie zu besonderen parlamentarischen Terminen

 

§ 10a. (1) Reisen

§ 10a. (1) Reisen

 

           1. der Mitglieder des Nationalrates zu Sitzungen von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen oder

           1. der Mitglieder des Nationalrates zu Sitzungen von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen oder

 

           2. der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates zu besonderen parlamentarischen Terminen

           2. der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates zu besonderen parlamentarischen Terminen

 

werden in Höhe der tatsächlichen Kosten gesondert vergütet.

werden in Höhe der tatsächlichen Kosten gesondert vergütet.

 

(2) Der Präsident des Nationalrates legt nach Beratung in der Präsidialkonferenz fest, für welche parlamentarischen Termine ein Vergütungsanspruch nach Abs. 1 Z 2 besteht.

(2) Der Präsident des Nationalrates legt nach Beratung in der Präsidialkonferenz fest, für welche parlamentarischen Termine ein Vergütungsanspruch nach Abs. 1 Z 2 besteht.

 

(3) Die Vergütung der tatsächlichen Kosten erfolgt von dem in § 10 Abs. 3 bestimmten Anreiseort.

(3) Die Vergütung der tatsächlichen Kosten erfolgt von dem in § 10 Abs. 3 bestimmten Anreiseort.

 

(4) Bei Zusammenfall von Vergütungsansprüchen nach § 10 und § 10a hat die Vergütung nach § 10 zu erfolgen.“

(4) Bei Zusammenfall von Vergütungsansprüchen nach § 10 und § 10a hat die Vergütung nach § 10 zu erfolgen.“

 

5. § 21 Abs. 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/2017 erhält die Bezeichnung „(17)“.

 

(16) Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, entfällt bis 31. Dezember 2018.

 

 

(1617) Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, entfällt bis 31. Dezember 2018.

 

 

6. Dem § 21 wird folgender Abs. 18 angefügt:

 

 

„(18) Das Inhaltsverzeichnis betreffend § 10a sowie § 10 Abs. 5 und Abs. 9, § 10a samt Überschrift und § 21 Abs. 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

(18) Das Inhaltsverzeichnis betreffend § 10a sowie § 10 Abs. 5 und Abs. 9, § 10a samt Überschrift und § 21 Abs. 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.