505/A XXVI. GP

Eingebracht am 22.11.2018
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Antrag

der Abgeordneten Mag. Josef Lettenbichler, MMMag. Dr. Axel Kassegger

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 57a folgender Eintrag eingefügt: „§ 57b Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der ÖSG 2012-Novelle BGBl. I Nr. xxx/2018.“

2. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:

„Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“

3. § 17 Abs. 1 lautet:

„(1) Abweichend von § 13 besteht für Ökostromanlagen auf Basis fester und flüssiger Biomasse oder Biogas, die in das öffentliche Netz einspeisen, nach Ablauf der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12 oder nach Ablauf der Förderdauer gemäß den Bestimmungen des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, eine besondere Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle. Die für Biogasanlagen notwendigen Mittel sind mit 11,7 Millionen Euro pro Jahr bis zum 31. Dezember 2021 begrenzt. Sollten in einem Jahr die für Biogasanlagen notwendigen Mittel nicht zur Gänze ausgeschöpft werden, können die in diesem Jahr übrig gebliebenen Mittel in das jeweils folgende Jahr bis zum 31. Dezember 2021 übertragen werden. Sollten in einem Jahr die für Biogasanlagen notwendigen Mittel nicht ausreichen, um Anträge für Biogasanlagen gemäß Abs. 1 zu bedecken, können zusätzlich Verträge im Ausmaß eines zweifachen Jahreskontingentes abgeschlossen werden, wobei die Mittel der Folgejahre anteilig zu reduzieren sind, sodass die durchschnittlichen jährlichen Mittel 11,7 Millionen Euro nicht übersteigen. Für die übrigen Anlagen hat die Ökostromabwicklungsstelle Verträge über die weitere Abnahme von Ökostrom nur unter Anrechnung auf das zur Verfügung stehende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen abzuschließen, sofern nicht ein Antrag gemäß Abs. 1a eingebracht wurde.

4. Nach § 17 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Für Anlagen auf Basis von fester Biomasse, deren Förderdauer gemäß den Bestimmungen des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002 zwischen dem 1. Jänner 2017 und dem 31. Dezember 2019 abläuft, können binnen 3 Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung Anträge auf sofortige Kontrahierung eingebracht werden. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieser Bestimmung eine Verordnung in sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 erlassen. Wird keine Verordnung gemäß vorstehendem Satz erlassen, sind den Verträgen die in Anwendung des § 19 Abs 2 letzter Satz verringerten Preise gemäß § 8 Abs 1 iVm § 13 Abs 1 Z 2 ÖSET-VO 2012, BGBl. II Nr. 307/2012, in der Fassung BGBl. II Nr. 397/2016, zugrunde zu legen. § 18 Abs 1 Satz 1 gilt nicht. Wird ein Antrag auf sofortige Kontrahierung eingebracht, gilt ein bereits zum Inkrafttreten vorliegender Antrag gemäß Abs. 1 als zurückgezogen. Abweichend von Abs. 3 sind Verträge gemäß Abs. 1a nicht auf das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen anzurechnen und es sind § 14 Abs. 3, 4 und 8 Z 1 und § 15 Abs 4 und 5 nicht anzuwenden. Sofern kein Antrag auf sofortige Kontrahierung gestellt wird, erfolgt eine Kontrahierung nach Maßgabe des Vorhandenseins von Mitteln aus dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen.

5. In § 17 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Abs. 1“ die Wortfolge „oder Abs. 1a“ eingefügt.

6. In § 17 Abs. 3 Satz 1 wird nach der Wortfolge „Abs. 1“ die Wortfolge „oder Abs. 1a“ eingefügt.

7. In § 17 Abs. 5 Satz 1 wird nach der Wortfolge „Abs. 1“ die Wortfolge „oder Abs. 1a“ eingefügt. In § 17 Abs. 5 Satz 2 wird nach der Wortfolge „Abs. 4“ die Wortfolge „oder Abs. 1a“ eingefügt.

8. In § 17 Abs. 6 wird nach der Wortfolge „Mit dem Antrag haben die Anlagenbetreiber“ die Wortfolge „von Biogasanlagen“ eingefügt.

9. (Verfassungsbestimmung) Nach §57a wird folgender § 57b samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der ÖSG 2012-Novelle BGBl. I Nr. xxx/2018

§ 57b. (Verfassungsbestimmung) (1) § 1, § 17 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 3, Abs.5 und Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Eine Vergütung aus Verträgen gemäß § 17 Abs. 1a hat frühestens ab dem 1. Kalendermonat nach Einlangen eines Antrages gemäß § 17 Abs. 1a zu erfolgen.

 

Begründung

Die österreichische Klima- und Energiestrategie #mission2030 hat sich wesentliche Ziele in der Erreichung und Etablierung eines zugleich sicheren, nachhaltigen, innovativen und wettbewerbsfähigen Energiesystems gesetzt. Um diese Ziele ökonomisch und ökologisch zu ermöglichen, wird auch die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungstechnologie (KWK-Anlagen), vor allem auf Basis von fester Biomasse, eine besondere Rolle spielen. Diese ist zur Aufrechterhaltung der Strom- und Wärmeversorgung (insbesondere in Ballungsräumen) notwendig, ebenso wie zur Systemstützung im (Strom-)Netzbereich durch Engpassmanagement und die Bereitstellung von Ausgleichs- und Regelenergie.

Feste Biomasse leistet einen substanziellen Beitrag am österreichischen Energieträgermix, dessen Fortbestand es bestmöglich sicherzustellen gilt. Bis zum Inkrafttreten einer neuen langfristigen Regelung, ist ein „Wegbrechen“ dieses nachhaltigen Sockelbeitrags auf dem Weg zu 100% erneuerbaren Strom bilanziell ebenso zu verhindern, wie es gilt, die weitere Entwicklung eines nachhaltigen Energiesystems positiv zu begleiten.

Mit den vorgeschlagenen Bestimmungen zur sofortigen Kontrahierung für Anlagen auf Basis von Abfällen mit hohem biogenen Anteil und sonstiger fester Biomasse in § 17 soll verhindert werden, dass die Erzeuger auf die nach wie vor preisgünstigere Energieproduktion aus fossilen Energieträgern umstellen. Auch nach vollständiger Abschreibung dieser Anlagen sind die Betriebskosten aktuell höher, als die Einnahmen aus dem Verkauf von Strom und Wärme zum jeweiligen Marktpreis.

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie zuzuweisen.