505/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Josef Lettenbichler, MMMag. Dr. Axel Kassegger,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 22.11.2018

 

 

Änderungen laut Antrag vom 22.11.2018

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2017, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 57a folgender Eintrag eingefügt:

 

 

„§ 57b Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der ÖSG 2012-Novelle BGBl. I Nr. xxx/2018.“

§ 57b Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der ÖSG 2012-Novelle BGBl. I Nr. xxx/2018.

 

2. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:

 

Kompetenzgrundlage und Vollziehung

„Kompetenzgrundlage und Vollziehung

Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.

 

3. § 17 Abs. 1 lautet:

 

(1) Abweichend von § 13 besteht für Ökostromanlagen auf Basis fester und flüssiger Biomasse oder Biogas, die in das öffentliche Netz einspeisen, nach Ablauf der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12 oder nach Ablauf der Förderdauer gemäß den Bestimmungen des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2009, eine besondere Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle. Die dafür notwendigen Mittel sind, soweit sie für Biogasanlagen Verwendung finden, nicht auf das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen gemäß § 23 anzurechnen, wobei diese Mittel mit 11,7 Millionen Euro pro Jahr bis zum 31. Dezember 2021 begrenzt sind. Sollten in einem Jahr die Mittel nicht zur Gänze ausgeschöpft werden, können die in diesem Jahr übrig gebliebenen Mittel in das jeweils folgende Jahr bis zum 31. Dezember 2021 übertragen werden. Sollten in einem Jahr die Mittel nicht ausreichen, um Anträge gemäß Abs. 1 zu bedecken, können zusätzlich Verträge im Ausmaß eines zweifachen Jahreskontingentes abgeschlossen werden, wobei die Mittel der Folgejahre anteilig zu reduzieren sind, sodass die durchschnittlichen jährlichen Mittel 11,7 Millionen Euro nicht übersteigen. Für die übrigen Anlagen hat die Ökostromabwicklungsstelle Verträge über die weitere Abnahme von Ökostrom nur unter Anrechnung auf das zur Verfügung stehende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen abzuschließen.

„(1) Abweichend von § 13 besteht für Ökostromanlagen auf Basis fester und flüssiger Biomasse oder Biogas, die in das öffentliche Netz einspeisen, nach Ablauf der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12 oder nach Ablauf der Förderdauer gemäß den Bestimmungen des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, eine besondere Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle. Die für Biogasanlagen notwendigen Mittel sind mit 11,7 Millionen Euro pro Jahr bis zum 31. Dezember 2021 begrenzt. Sollten in einem Jahr die für Biogasanlagen notwendigen Mittel nicht zur Gänze ausgeschöpft werden, können die in diesem Jahr übrig gebliebenen Mittel in das jeweils folgende Jahr bis zum 31. Dezember 2021 übertragen werden. Sollten in einem Jahr die für Biogasanlagen notwendigen Mittel nicht ausreichen, um Anträge für Biogasanlagen gemäß Abs. 1 zu bedecken, können zusätzlich Verträge im Ausmaß eines zweifachen Jahreskontingentes abgeschlossen werden, wobei die Mittel der Folgejahre anteilig zu reduzieren sind, sodass die durchschnittlichen jährlichen Mittel 11,7 Millionen Euro nicht übersteigen. Für die übrigen Anlagen hat die Ökostromabwicklungsstelle Verträge über die weitere Abnahme von Ökostrom nur unter Anrechnung auf das zur Verfügung stehende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen abzuschließen, sofern nicht ein Antrag gemäß Abs. 1a eingebracht wurde.“

(1) Abweichend von § 13 besteht für Ökostromanlagen auf Basis fester und flüssiger Biomasse oder Biogas, die in das öffentliche Netz einspeisen, nach Ablauf der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12 oder nach Ablauf der Förderdauer gemäß den Bestimmungen des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2009, eine besondere Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle. Die dafürfür Biogasanlagen notwendigen Mittel sind, soweit sie für Biogasanlagen Verwendung finden, nicht auf das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen gemäß § 23 anzurechnen, wobei diese Mittel mit 11,7 Millionen Euro pro Jahr bis zum 31. Dezember 2021 begrenzt sind. Sollten in einem Jahr die für Biogasanlagen notwendigen Mittel nicht zur Gänze ausgeschöpft werden, können die in diesem Jahr übrig gebliebenen Mittel in das jeweils folgende Jahr bis zum 31. Dezember 2021 übertragen werden. Sollten in einem Jahr die für Biogasanlagen notwendigen Mittel nicht ausreichen, um Anträge für Biogasanlagen gemäß Abs. 1 zu bedecken, können zusätzlich Verträge im Ausmaß eines zweifachen Jahreskontingentes abgeschlossen werden, wobei die Mittel der Folgejahre anteilig zu reduzieren sind, sodass die durchschnittlichen jährlichen Mittel 11,7 Millionen Euro nicht übersteigen. Für die übrigen Anlagen hat die Ökostromabwicklungsstelle Verträge über die weitere Abnahme von Ökostrom nur unter Anrechnung auf das zur Verfügung stehende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen abzuschließen., sofern nicht ein Antrag gemäß Abs. 1a eingebracht wurde.

 

4. Nach § 17 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

 

 

„(1a) Für Anlagen auf Basis von fester Biomasse, deren Förderdauer gemäß den Bestimmungen des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002 zwischen dem 1. Jänner 2017 und dem 31. Dezember 2019 abläuft, können binnen 3 Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung Anträge auf sofortige Kontrahierung eingebracht werden. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieser Bestimmung eine Verordnung in sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 erlassen. Wird keine Verordnung gemäß vorstehendem Satz erlassen, sind den Verträgen die in Anwendung des § 19 Abs 2 letzter Satz verringerten Preise gemäß § 8 Abs 1 iVm § 13 Abs 1 Z 2 ÖSET-VO 2012, BGBl. II Nr. 307/2012, in der Fassung BGBl. II Nr. 397/2016, zugrunde zu legen. § 18 Abs 1 Satz 1 gilt nicht. Wird ein Antrag auf sofortige Kontrahierung eingebracht, gilt ein bereits zum Inkrafttreten vorliegender Antrag gemäß Abs. 1 als zurückgezogen. Abweichend von Abs. 3 sind Verträge gemäß Abs. 1a nicht auf das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen anzurechnen und es sind § 14 Abs. 3, 4 und 8 Z 1 und § 15 Abs 4 und 5 nicht anzuwenden. Sofern kein Antrag auf sofortige Kontrahierung gestellt wird, erfolgt eine Kontrahierung nach Maßgabe des Vorhandenseins von Mitteln aus dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen.“

(1a) Für Anlagen auf Basis von fester Biomasse, deren Förderdauer gemäß den Bestimmungen des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002 zwischen dem 1. Jänner 2017 und dem 31. Dezember 2019 abläuft, können binnen 3 Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung Anträge auf sofortige Kontrahierung eingebracht werden. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieser Bestimmung eine Verordnung in sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 erlassen. Wird keine Verordnung gemäß vorstehendem Satz erlassen, sind den Verträgen die in Anwendung des § 19 Abs 2 letzter Satz verringerten Preise gemäß § 8 Abs 1 iVm § 13 Abs 1 Z 2 ÖSET-VO 2012, BGBl. II Nr. 307/2012, in der Fassung BGBl. II Nr. 397/2016, zugrunde zu legen. § 18 Abs 1 Satz 1 gilt nicht. Wird ein Antrag auf sofortige Kontrahierung eingebracht, gilt ein bereits zum Inkrafttreten vorliegender Antrag gemäß Abs. 1 als zurückgezogen. Abweichend von Abs. 3 sind Verträge gemäß Abs. 1a nicht auf das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen anzurechnen und es sind § 14 Abs. 3, 4 und 8 Z 1 und § 15 Abs 4 und 5 nicht anzuwenden. Sofern kein Antrag auf sofortige Kontrahierung gestellt wird, erfolgt eine Kontrahierung nach Maßgabe des Vorhandenseins von Mitteln aus dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen.

 

5. In § 17 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Abs. 1“ die Wortfolge „oder Abs. 1a“ eingefügt.

 

(2) Keine Kontrahierungspflicht gemäß Abs. 1 besteht für rohstoffabhängige Ökostromanlagen, die

           1. …

 

(2) Keine Kontrahierungspflicht gemäß Abs. 1 oder Abs. 1a besteht für rohstoffabhängige Ökostromanlagen, die

           1. …

 

6. In § 17 Abs. 3 Satz 1 wird nach der Wortfolge „Abs. 1“ die Wortfolge „oder Abs. 1a“ eingefügt.

 

(3) Der Abschluss von Verträgen gemäß Abs. 1 darf, ausgenommen für Biogasanlagen mit Ablauf des Einspeisetarifvertrages in den Jahren 2015, 2016 und 2017, pro Anlage nur einmal erfolgen.

 

(3) Der Abschluss von Verträgen gemäß Abs. 1 oder Abs. 1a darf, ausgenommen für Biogasanlagen mit Ablauf des Einspeisetarifvertrages in den Jahren 2015, 2016 und 2017, pro Anlage nur einmal erfolgen.

 

7. In § 17 Abs. 5 Satz 1 wird nach der Wortfolge „Abs. 1“ die Wortfolge „oder Abs. 1a“ eingefügt. In § 17 Abs. 5 Satz 2 wird nach der Wortfolge „Abs. 4“ die Wortfolge „oder Abs. 1a“ eingefügt.

 

(5) Vor dem Abschluss von Verträgen gemäß Abs. 1 haben die Anlagenbetreiber der Ökostromabwicklungsstelle die betriebswirtschaftlichen Kalkulationsgrundlagen (insbesondere Rohstoffbezugsverträge sowie Wärmeabgabeverträge, soweit verfügbar) zu übermitteln. Ergeben sich daraus signifikante Abweichungen gegenüber den der Verordnung gemäß Abs. 4 zugrunde liegenden Kosten, hat die Ökostromabwicklungsstelle den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft darüber zu informieren.

 

(5) Vor dem Abschluss von Verträgen gemäß Abs. 1 oder Abs. 1a haben die Anlagenbetreiber der Ökostromabwicklungsstelle die betriebswirtschaftlichen Kalkulationsgrundlagen (insbesondere Rohstoffbezugsverträge sowie Wärmeabgabeverträge, soweit verfügbar) zu übermitteln. Ergeben sich daraus signifikante Abweichungen gegenüber den der Verordnung gemäß Abs. 4 oder Abs. 1a zugrunde liegenden Kosten, hat die Ökostromabwicklungsstelle den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft darüber zu informieren.

 

8. In § 17 Abs. 6 wird nach der Wortfolge „Mit dem Antrag haben die Anlagenbetreiber“ die Wortfolge „von Biogasanlagen“ eingefügt.

 

(6) Mit dem Antrag haben die Anlagenbetreiber

           1. …

 

(6) Mit dem Antrag haben die Anlagenbetreiber von Biogasanlagen

           1. …

 

9. (Verfassungsbestimmung) Nach §57a wird folgender § 57b samt Überschrift eingefügt:

 

 

„Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der ÖSG 2012-Novelle BGBl. I Nr. xxx/2018

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der ÖSG 2012-Novelle BGBl. I Nr. xxx/2018

 

§ 57b. (Verfassungsbestimmung) (1) § 1, § 17 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 3, Abs.5 und Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Eine Vergütung aus Verträgen gemäß § 17 Abs. 1a hat frühestens ab dem 1. Kalendermonat nach Einlangen eines Antrages gemäß § 17 Abs. 1a zu erfolgen.“

§ 57b. (Verfassungsbestimmung) (1) § 1, § 17 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 3, Abs.5 und Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Eine Vergütung aus Verträgen gemäß § 17 Abs. 1a hat frühestens ab dem 1. Kalendermonat nach Einlangen eines Antrages gemäß § 17 Abs. 1a zu erfolgen.