513/A XXVI. GP

Eingebracht am 22.11.2018
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

 

Antrag

der Abgeordneten Peter Haubner, Peter Wurm

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Tabakmonopolgesetz 1996 (TabMG) geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Tabakmonopolgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Änderung des Tabakmonopolgesetzes

Das Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. Nr. 830/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2017, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift vor § 14 lautet:

„Aufgaben, Ziele und Befugnisse der Monopolverwaltung GmbH“

2. § 14 Abs. 1 lautet:

„(1) Zu der Monopolverwaltung, die von der Monopolverwaltung GmbH zu besorgen ist, gehören die Angelegenheiten des Kleinhandels mit Tabakerzeugnissen unter Verfolgung von gesundheits-, sozial- und fiskalpolitischen Zielsetzungen. Dazu zählen insbesondere die Bestellung einer Zahl von Tabaktrafikanten, die zur Nahversorgung mit Tabakerzeugnissen erforderlich ist, und die damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten. Die Monopolverwaltung GmbH hat Bewerber um Tabaktrafiken zu beraten und auf die Einhaltung der für den Kleinhandel geltenden Rechtsvorschriften und Bestellungsverträge zu achten. Sie hat durch unterstützende Tätigkeiten zur Gewährleistung eines den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Handelsverkehrs mit Tabakerzeugnissen beizutragen und ist Ausgabestelle nach Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 der Kommission über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse, ABl. EU Nr. L 96 vom 16.4.2018, S. 7. Sie hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um diese Aufgaben erfüllen zu können.“

3. § 16 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Monopolverwaltung GmbH hat für ihre Leistungen als für das Generieren und die Ausgabe von individuellen Erkennungsmerkmalen zuständige Ausgabestelle (§ 14 Abs. 1) Ausgabeentgelte zu verlangen. Schuldner der Ausgabeentgelte sind die im Art. 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 angeführten Hersteller und Importeure. Die Entgelte sind in der nach Abs. 2 zu erlassenden Entgeltordnung festzulegen und müssen diskriminierungsfrei und im Verhältnis zur Anzahl der generierten und an die Wirtschaftsteilnehmer ausgegebenen individuellen Erkennungsmerkmale angemessen sein und der Art der Zustellung Rechnung tragen.“

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Finanzausschuss zuzuweisen.

 

Begründung

 

Änderung des Tabakmonopolgesetzes

Zu Z 1 und 2 (Zu § 14 Abs. 1 samt Überschrift):

Seit Gründung der Monopolverwaltung GmbH haben sich ihre Aufgaben stetig weiter entwickelt. Das Tabakmonopol dient nicht nur fiskalpolitischen Zielsetzungen, die Monopolverwaltung GmbH erfüllt auch wichtige Aufgaben im Bereich der Gesundheits- und Sozialpolitik.

Tabakerzeugnisse sollen im Sinne der Gesundheitspolitik nicht überall im Einzelhandel, sondern nur über eigene Vertriebskanäle, Tabaktrafiken – und somit eingeschränkt verfügbar sein. Neben dem Recht, Tabakerzeugnisse zu verkaufen, haben die Trafiken die Verpflichtung, den Jugendschutz aktiv zu leben.

Mit der Vergabe von Tabakfachgeschäften werden unternehmerische Existenzen geschaffen. Hier setzt sich die Gründungsidee von der Bevorzugung von Kriegsinvaliden und deren Angehörigen durch die Bevorzugung von Menschen mit Behinderung fort. Dieses sozialpolitische Ziel ist vor allem bei der Trafikvergabe und im Rahmen der Strukturpolitik zu berücksichtigen. Das sozialpolitische Ziel der Schaffung von Existenzgrundlagen für Behinderte war auch wichtiges politisches Argument für die Beibehaltung des Einzelhandelsmonopols anlässlich des EU-Beitritts.

In fiskalpolitischer Hinsicht dient das Tabakmonopol der Sicherung der Erhebung der Steuern auf Tabakwaren.

Die Klarstellung der Zielsetzung der Monopolverwaltung soll zudem eine Anregung des Rechnungshofes aufgreifen, um strategische Unternehmensziele klarer aus dem Gesetz ableiten zu können.

In der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen (ABl. EU Nr. L 127 vom 29.4.2014, S. 1) ist die Errichtung und der Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse vorgesehen. Die Monopolverwaltung GmbH nimmt bereits aufgrund der bisher geltenden Bestimmungen des Tabakmonopolgesetzes zahlreiche Aufgaben im Bereich des Handelsverkehrs mit Tabakerzeugnissen unabhängig und unparteiisch wahr und agiert als zu 100 % im Eigentum der Republik Österreich stehendes Unternehmen völlig unabhängig von der Tabakindustrie. Sie erfüllt die Vorgaben des Art. 35 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 der Kommission über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse hinsichtlich der Unabhängigkeit einer Ausgabestelle für individuelle Erkennungsmerkmale.

Zu Z 3 (§ 16 Abs. 4):

Die Einhebung von „Gebühren“ nach Art. 3 Abs. 9 der Durchführungsverordnung 2018/574 von Herstellern und Importeuren für die Tätigkeiten der Monopolverwaltung GmbH als Ausgabestelle soll systematisch in der gleichen Art und Weise wie die Einhebung der Entgelte von Tabaktrafikanten erfolgen. Die Bezeichnung als Entgelte erfolgt zur Klarstellung, dass es sich hierbei um keine Gebühren nach dem Gebührengesetz handelt.

Die Höhe der Entgelte, deren Fälligkeit, Vorgangsweisen bei der Einhebung sowie sonstige in diesem Zusammenhang erforderliche Regelungen sollen durch Erweiterung der gemäß § 16 Abs. 2 TabMG bereits bestehenden Entgeltordnung, für deren Änderung die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen erforderlich ist, festgelegt werden. Die Entgelte umfassen ausschließlich Aufwendungen für das Generieren und für die Ausgabe von individuellen Erkennungsmerkmalen. Diese Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit dem Schaffen und Aufrechterhalten der notwendigen organisatorischen und technischen Ausstattungen und dem laufenden Betrieb.

Da keine eigene neue Verwaltungsstruktur geschaffen werden muss, wird mit der Beauftragung einer bestehenden Gesellschaft auch den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit entsprochen.