Bundesgesetz, mit dem das Tabakmonopolgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Tabakmonopolgesetzes

Das Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. Nr. 830/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2017, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift vor § 14 lautet:

„Aufgaben, Ziele und Befugnisse der Monopolverwaltung GmbH“

2. § 14 Abs. 1 lautet:

„(1) Zu der Monopolverwaltung, die von der Monopolverwaltung GmbH zu besorgen ist, gehören die Angelegenheiten des Kleinhandels mit Tabakerzeugnissen unter Verfolgung von gesundheits-, sozial- und fiskalpolitischen Zielsetzungen. Dazu zählen insbesondere die Bestellung einer Zahl von Tabaktrafikanten, die zur Nahversorgung mit Tabakerzeugnissen erforderlich ist, und die damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten. Die Monopolverwaltung GmbH hat Bewerber um Tabaktrafiken zu beraten und auf die Einhaltung der für den Kleinhandel geltenden Rechtsvorschriften und Bestellungsverträge zu achten. Sie hat durch unterstützende Tätigkeiten zur Gewährleistung eines den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Handelsverkehrs mit Tabakerzeugnissen beizutragen und ist Ausgabestelle nach Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 der Kommission über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse, ABl. EU Nr. L 96 vom 16.4.2018, S. 7. Sie hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um diese Aufgaben erfüllen zu können.“

3. § 16 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Monopolverwaltung GmbH hat für ihre Leistungen als für das Generieren und die Ausgabe von individuellen Erkennungsmerkmalen zuständige Ausgabestelle (§ 14 Abs. 1) Ausgabeentgelte zu verlangen. Schuldner der Ausgabeentgelte sind die im Art. 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 angeführten Hersteller und Importeure. Die Entgelte sind in der nach Abs. 2 zu erlassenden Entgeltordnung festzulegen und müssen diskriminierungsfrei und im Verhältnis zur Anzahl der generierten und an die Wirtschaftsteilnehmer ausgegebenen individuellen Erkennungsmerkmale angemessen sein und der Art der Zustellung Rechnung tragen.“