556/A(E) XXVI. GP

Eingebracht am 13.12.2018
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

Der Abgeordneten Univ.-Prof. Dr. Alfred J. Noll, Kolleginnen und Kollegen
Betreffend die Begrenzung der Anzahl an Amtsperioden von Universitätsrektoren

Begründung

Das geltende Recht gibt Universitätsrektoren geradezu die Motivation, ihre Aufgaben nicht als „Wettbewerb um die besten Köpfe“ zu führen, sondern stattdessen immerzu versuchen, ihre eigene Position abzusichern. Rektoren werden aus einem Dreiervorschlag des Senats gewählt (§23 Abs 3 UG). Je öfter sich Rektoren zur Wiederwahl stellen, desto wahrscheinlicher ist es, dass sie schon mit einem Teil der Mitglieder des Senats selbst Berufungsverhandlungen geführt, die Auswahlentscheidung für ihre Besetzungskommission getroffen oder überhaupt Arbeits- oder Werkverträge mit ihnen abgeschlossen haben (vgl § 23 Abs 1 Z 7 ff UG) und sich im Zweifel so entscheiden, dass jeweils Kandidaten profitieren, die ihnen gewogen sind.

Dazu haben sie nach dem geltenden Recht auch allen Grund: Rektoren können de jure unbegrenzt im Amt bleiben, solange sie wiedergewählt werden (vgl § 23 Abs 3 UG: „Die Wiederwahl ist zulässig.“; bei diesem Wortlaut handelt es sich nur um eine Klarstellung gegenüber der vor BGBl I 81/2009 geltenden Rechtslage; vgl EBRV 225 BlgNR 24. GP 13). Weiter verschärft wird diese Problematik noch durch das in § 23b UG vorgesehene abgekürzte Bestellungsverfahren: Eine Wiederbestellung eines Rektors ist sogar ohne Ausschreibung möglich, wenn Senat und Universitätsrat mit Zweidrittelmehrheit zustimmen (§ 23b UG). Damit wird Rektoren zusätzlich die Motivation gegeben, zu versuchen, die Kräfteverhältnisse im Senat so zu verschieben, dass wahrscheinlich ist, dass sie sich nicht einmal einer „Wahl im engeren Sinn“ (EBRV 797 BlgNR 25. GP 7) stellen müssen.

Es erscheint wenig überraschend, dass, während vor dem Jahr 2000 ein regelmäßiger Wechsel der Rektoren an Universitäten durchaus üblich war, es in den letzten beinahe 20 Jahren etwa an der Universität Wien nur zwei unterschiedliche Rektoren                                 gab                                                            (siehe

https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Rektoren_der_Universit%C3%A4t_Wien; zur TU Graz siehe etwa https://www.kleinezeitung.at/steiermark/5446937/Dritte-vierjaehrige-Amtszeit_TURektor-Harald-Kainz-wiederbestellt; zur Kepler Universität Linz siehe etwa https://kurier.at/chronik/oberoesterreich/wiederbestellung-von-rektor-der-kepler-uni-bestaetigt/400026250).

Um Rektoren die Motivation zu geben, nicht primär an ihre Position denken zu müssen, sondern ihre Entscheidungen völlig unabhängig von derartigen Überlegungen treffen zu können, erscheint daher eine Höchstbegrenzung der Amtsperioden unabdingbar. Der vorliegende Antrag sieht eine Beschränkung auf zwei Amtsperioden vor.

Deshalb stellen die unterzeichnenden Abgeordneten folgenden Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, wird ersucht, einen Ministerialentwurf zur Beschränkung der Amtszeit von Universitätsrektoren auf maximal zwei Amtsperioden auszuarbeiten und als Regierungsvorlage in den Nationalrat einzubringen.“

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Wissenschaftsausschuss vorgeschlagen.