56/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Irmgard Griss, Dr. Nikolaus Scherak, MA,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 31.01.2018

 

 

Änderungen laut Antrag vom 31.01.2018

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot

 

Bundesgesetz, mit dem das Parteiengesetz 2012 und das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird.

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

 

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien, BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2013, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 6 Abs. 5 lautet:

 

(5) Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50 000 Euro übersteigen, sind dem Rechnungshof unverzüglich zu melden. Dieser hat die Spenden unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders unverzüglich auf der Website des Rechnungshofes zu veröffentlichen.

 

(5) Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 10 000 Euro übersteigen, sind dem Rechnungshof unverzüglich zu melden. Dieser hat die Spenden unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders unverzüglich auf der Website des Rechnungshofes zu veröffentlichen.

(5) Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 10 00050 000 Euro übersteigen, sind dem Rechnungshof unverzüglich zu melden. Dieser hat die Spenden unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders unverzüglich auf der Website des Rechnungshofes zu veröffentlichen.

 

2. § 10 Abs. 1 lautet:

 

(1) Der von einer politischen Partei zu erstellende Rechenschaftsbericht (§ 5) unterliegt auch der Kontrolle des Rechnungshofes.

 

(1) Der von einer politischen Partei zu erstellende Rechenschaftsbericht (§ 5) unterliegt auch der Kontrolle des Rechnungshofes. Diese umfasst auch die rechtzeitige Übermittelung des Rechenschaftsberichts innerhalb der in § 5 Abs. 7 genannten Frist.

(1) Der von einer politischen Partei zu erstellende Rechenschaftsbericht (§ 5) unterliegt auch der Kontrolle des Rechnungshofes. Diese umfasst auch die rechtzeitige Übermittelung des Rechenschaftsberichts innerhalb der in § 5 Abs. 7 genannten Frist.

 

3. Nach § 10 Abs. 1 wird folgender § 10 Abs. 1a eingefügt:

 

 

(1a) Wurde von einer politischen Partei dem Rechnungshof kein Rechenschaftsbericht innerhalb der in § 5 Abs. 7 genannten Frist übermittelt, so ist eine Geldbuße bis zu 100 000 Euro zu verhängen.

(1a) Wurde von einer politischen Partei dem Rechnungshof kein Rechenschaftsbericht innerhalb der in § 5 Abs. 7 genannten Frist übermittelt, so ist eine Geldbuße bis zu 100 000 Euro zu verhängen.

 

4. Nach § 10 Abs. 8 wird folgender § 10 Abs. 9 eingefügt:

 

 

(9) Der Nationalrat kann den Rechnungshof mit der Überprüfung bestimmter nach §§ 6 und 7 dieses Bundesgesetzes meldepflichtiger Vorgänge beauftragen. Nähere Bestimmungen zum Verfahren sind im Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates zu treffen.

(9) Der Nationalrat kann den Rechnungshof mit der Überprüfung bestimmter nach §§ 6 und 7 dieses Bundesgesetzes meldepflichtiger Vorgänge beauftragen. Nähere Bestimmungen zum Verfahren sind im Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates zu treffen.

 

5. § 16 Abs. 4 lautet:

 

(4) Die Bestimmungen der §§ 2 bis 12 sind nur auf jene politischen Parteien anwendbar, die seit dem 1. Jänner 2000 ihre Satzung hinterlegt haben oder seit dem 1. Jänner 2000 zu Wahlen zu einem allgemeinem Vertretungskörper oder zum Europäischen Parlament angetreten sind.

 

(4) Die Bestimmungen der §§ 2 bis 12 sind nur auf jene politischen Parteien anwendbar, die öffentliche Parteienförderung auf Bundes- oder Landesebene gemäß § 3 dieses Bundesgesetzes beziehen.

(4) Die Bestimmungen der §§ 2 bis 12 sind nur auf jene politischen Parteien anwendbar, die seit dem 1. Jänner 2000 ihre Satzung hinterlegt habenöffentliche Parteienförderung auf Bundes- oder seit dem 1. Jänner 2000 zu Wahlen zu einem allgemeinem Vertretungskörper oder zum Europäischen Parlament angetreten sindLandesebene gemäß § 3 dieses Bundesgesetzes beziehen.

 

 

 

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates, BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2016, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Nach § 99 wird folgender § 99a eingeführt:

 

 

§ 99a. (1) Der Nationalrat kann auf Grund eines Selbständigen Antrages (§§ 26 und 27) beschließen, den Rechnungshof zu beauftragen, Angaben über die nach §§ 5 und 6 des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) meldepflichtigen Vorgänge auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit und die Vorgänge auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen.

§ 99a. (1) Der Nationalrat kann auf Grund eines Selbständigen Antrages (§§ 26 und 27) beschließen, den Rechnungshof zu beauftragen, Angaben über die nach §§ 5 und 6 des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) meldepflichtigen Vorgänge auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit und die Vorgänge auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen.

 

(2) Eine solche Überprüfung ist auch ohne Beschluß des Nationalrates durchzuführen, wenn ein gemäß § 26 eingebrachter Antrag von mindestens 20 Abgeordneten schriftlich unterstützt ist.

(2) Eine solche Überprüfung ist auch ohne Beschluß des Nationalrates durchzuführen, wenn ein gemäß § 26 eingebrachter Antrag von mindestens 20 Abgeordneten schriftlich unterstützt ist.

 

(3) Für Überprüfungen nach Abs. 1 und 2 gelten §99 Abs. 3 bis 6 sinngemäß.

(3) Für Überprüfungen nach Abs. 1 und 2 gelten §99 Abs. 3 bis 6 sinngemäß.