57/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, MA, Dr. Irmgard Griss,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 31.01.2018

 

 

Änderungen laut Antrag vom 31.01.2018

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot

 

 

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Bundesgesetz über Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 41/2016, wird wie folgt geändert:

 

 

1. §37a lautet:

 

§ 37a. (1) In öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse des Nationalrates wird der Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten, unter Bevorzugung von Medienvertretern, Zutritt gewährt. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig. Öffentlich sind

           1. die Debatte und Abstimmung über Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder sowie über Berichte der Bundesminister in EU-Angelegenheiten gemäß § 28b,

           2. die Debatten und Abstimmungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union, soweit sich nicht aus Abs. 3 und 4 anderes ergibt. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Abgeordneten aus wichtigen Gründen – auch für Teile der Beratungen – ausgeschlossen werden,

           3. die Anhörung von Sachverständigen und Auskunftspersonen bei der Vorberatung von bedeutsamen Gesetzentwürfen und Staatsverträgen, sofern dies ein Ausschuss beschließt,

           4. die Generaldebatte oder eine umfangreiche Erörterung eines Volksbegehrens unter Beiziehung von Sachverständigen oder Auskunftspersonen, und

           5. die Anhörung von Auskunftspersonen bei der Vorberatung von Berichten des Rechnungshofes, wenn der Rechnungshofausschuss dies beschließt, wobei Ton- und Bildaufnahmen unzulässig sind.

 

§ 37a. (1) In öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse des Nationalrates wird der Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten, unter Bevorzugung von Medienvertretern, Zutritt gewährt. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig, soweit der Ausschuss nichts anderes beschließt.

       § 37a.     (1) In öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse des Nationalrates wird der Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten, unter Bevorzugung von Medienvertretern, Zutritt gewährt. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig, Öffentlich sind

           1. die Debatte und Abstimmung über Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder sowie über Berichte der Bundesminister in EU-Angelegenheiten gemäß § 28b,

           2. die Debatten und Abstimmungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union, soweit sich nicht aus Abs. 3 und 4 anderes ergibt. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Abgeordneten aus wichtigen Gründen – auch für Teile der Beratungen – ausgeschlossen werden,

           3. die Anhörung von Sachverständigen und Auskunftspersonen bei der Vorberatung von bedeutsamen Gesetzentwürfen und Staatsverträgen, sofern dies ein Ausschuss beschließt,

           4. die Generaldebatte oder eine umfangreiche Erörterung eines Volksbegehrens unter Beiziehung von Sachverständigen oder Auskunftspersonen, und

           5. die Anhörung von Auskunftspersonen bei der Vorberatung von Berichten des Rechnungshofes, wenn der Rechnungshofausschuss dies beschließt, wobei Ton- und Bildaufnahmen unzulässig sind.

 soweit der Ausschuss nichts anderes beschließt.

(2) Sitzungen der Ausschüsse des Nationalrates sind nicht-öffentlich, soweit nicht anderes bestimmt ist. Ton- und Bildaufnahmen sind unzulässig.

 

(2) Sitzungen der Ausschüsse des Nationalrates sind öffentlich, soweit nicht anderes bestimmt ist. Die Ausschüsse können den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen, wenn besondere Gründe dies erfordern.

(2) Sitzungen der Ausschüsse des Nationalrates sind nicht-öffentlich, soweit nicht anderes bestimmt ist. Ton- und Bildaufnahmen sind unzulässigDie Ausschüsse können den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen, wenn besondere Gründe dies erfordern.

(3) Die Ausschüsse können beschließen, dass und inwieweit ihre Verhandlungen sowie die von ihnen gefassten Beschlüsse vertraulich sind. Jedenfalls vertraulich sind Verhandlungen und Beratungen eines Ausschusses, wenn klassifizierte Informationen der Stufen 1 und 2 oder ESM-Verschlusssachen nach dem Informationsordnungsgesetz verwendet werden. Vertraulich sind weiters die Verhandlungen der Unterausschüsse gemäß §§ 32a, 32e, 32f und 35, soweit diese nicht anderes beschließen.

 

(3) Die Ausschüsse können beschließen, dass und inwieweit ihre Verhandlungen sowie die von ihnen gefassten Beschlüsse vertraulich sind. Jedenfalls vertraulich sind Verhandlungen und Beratungen eines Ausschusses, wenn klassifizierte Informationen der Stufen 1 und 2 oder ESM-Verschlusssachen nach dem Informationsordnungsgesetz verwendet werden. Vertraulich sind weiters die Verhandlungen der Unterausschüsse gemäß §§ 32a, 32e, 32f und 35, soweit diese nicht anderes beschließen.

(3) Die Ausschüsse können beschließen, dass und inwieweit ihre Verhandlungen sowie die von ihnen gefassten Beschlüsse vertraulich sind. Jedenfalls vertraulich sind Verhandlungen und Beratungen eines Ausschusses, wenn klassifizierte Informationen der Stufen 1 und 2 oder ESM-Verschlusssachen nach dem Informationsordnungsgesetz verwendet werden. Vertraulich sind weiters die Verhandlungen der Unterausschüsse gemäß §§ 32a, 32e, 32f und 35, soweit diese nicht anderes beschließen.

(4) Verhandlungen und Beratungen eines Ausschusses, in denen klassifizierte Informationen der Stufen 3 und 4 nach dem Informationsordnungsgesetz verwendet werden, sind geheim. Die Sitzungen der Ständigen Unterausschüsse gemäß § 32b sind geheim, sofern nicht anderes beschlossen wird.

 

(4) Verhandlungen und Beratungen eines Ausschusses, in denen klassifizierte Informationen der Stufen 3 und 4 nach dem Informationsordnungsgesetz verwendet werden, sind geheim. Die Sitzungen der Ständigen Unterausschüsse gemäß § 32b sind geheim, sofern nicht anderes beschlossen wird.

(4) Verhandlungen und Beratungen eines Ausschusses, in denen klassifizierte Informationen der Stufen 3 und 4 nach dem Informationsordnungsgesetz verwendet werden, sind geheim. Die Sitzungen der Ständigen Unterausschüsse gemäß § 32b sind geheim, sofern nicht anderes beschlossen wird.

(5) Über das Ausmaß der Protokollierung einer Ausschusssitzung, in der klassifizierte Informationen oder ESM-Verschlusssachen behandelt werden, entscheidet der Obmann. Der Präsident hat für eine sichere Verwahrung der Protokolle zu sorgen.

 

(5) Über das Ausmaß der Protokollierung einer Ausschusssitzung, in der klassifizierte Informationen oder ESM-Verschlusssachen behandelt werden, entscheidet der Obmann. Der Präsident hat für eine sichere Verwahrung der Protokolle zu sorgen.

(5) Über das Ausmaß der Protokollierung einer Ausschusssitzung, in der klassifizierte Informationen oder ESM-Verschlusssachen behandelt werden, entscheidet der Obmann. Der Präsident hat für eine sichere Verwahrung der Protokolle zu sorgen.