577/A XXVI. GP

Eingebracht am 30.01.2019
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Antrag

 

 

der Abgeordneten Muchitsch

Genossinnen und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im § 14c wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Abweichend von Abs. 1 hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Pflegekarenz, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz in einem Betrieb (§ 34 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974) mit mehr als 5 Arbeitnehmern beschäftigt ist. Für die Ermittlung der Arbeitnehmerzahl ist § 15h Abs. 3 MSchG sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

2. Im § 14d wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Abweichend von Abs. 1 hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Pflegeteilzeit, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegeteilzeit in einem Betrieb (§ 34 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974) mit mehr als 5 Arbeitnehmern beschäftigt ist. Für die Ermittlung der Arbeitnehmerzahl ist § 15h Abs. 3 MSchG sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

3. Dem § 19 wird folgende Z 42 angefügt:

    „42. § 14c Abs. 4 und § 14d Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019, treten mit 1. Juli 2019 in Kraft und gelten für nach dem Inkrafttreten angetretene Pflegekarenzen und Zeiten einer Pflegeteilzeit.

Artikel 2

Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 16/2019, wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung) Im § 39w wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Abweichend von Abs. 1 hat der Dienstnehmer einen Anspruch auf Pflegekarenz, wenn der Dienstnehmer zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz in einem Betrieb (§ 139) mit mehr als 5 Dienstnehmern beschäftigt ist. Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl ist § 105f Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.“

2. (Grundsatzbestimmung) Im § 39x wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Abweichend von Abs. 1 hat der Dienstnehmer einen Anspruch auf Pflegeteilzeit, wenn der Dienstnehmer zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegeteilzeit in einem Betrieb (§ 139) mit mehr als 5 Dienstnehmern beschäftigt ist. Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl ist § 105f Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.“

3. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht und Grundsatzbestimmung) Dem § 285 werden folgende Abs. 75 und 76 angefügt:

„(75) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 39w Abs. 4a und 39x Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(76) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmungen zu den §§ 39w Abs. 4a und 39x Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019 für nach dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes angetretene Pflegekarenzen und Zeiten einer Pflegeteilzeit gilt.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, eine erste Lesung gemäß § 69 Abs. 4 GOG-NR durchzuführen und dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.

Begründung

 

Zu Artikel 1 (Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes):

Im Sinne einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf und einer einfacheren Bewältigung von Pflegeaufgaben im Familienkreis sehen die vorgeschlagenen Änderungen die Schaffung eines Rechtsanspruchs auf Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vor für Arbeitnehmer in Betrieben mit zumindest 5 Arbeitnehmern. Auf diese Pflegkarenz oder Pflegeteilzeit finden im Übrigen die Bestimmungen der §§ 14c und 14d AVRAG sinngemäß Anwendung.

 

Für Betriebe mit weniger als 5 ArbeitnehmerInnen gibt es die Möglichkeit durch Betriebsvereinbarung einen Rechtsanspruch festzulegen.

 

Die vorgeschlagenen Maßnahmen sollen mit 1. Juli 2019 in Kraft treten.

 

Zu Artikel 2 (Änderung des Landarbeitsgesetzes):

Diese Änderungen werden auch im Landarbeitsgesetz nachvollzogen.