6/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Christian Kern, Alois Stöger, diplômé, Josef Muchitsch,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 09.11.2017

 


Änderungen laut Antrag vom 09.11.2017

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot

 

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2017, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Dem § 10 wird folgender Abs. 69 angefügt:

 

 

(69) § 13 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(69) § 13 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

 

 

2. Dem § 13 wird folgender Abs. 6 angefügt:

 

 

(6) Ausgaben zur Finanzierung der Beschäftigungsgarantie 50+ sind wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln. In den Rahmen der Beschäftigungsgarantie 50+ fällt sowohl die Förderung einer unmittelbaren Beschäftigung als auch die Förderung einer zur Erhöhung der Beschäftigungschancen geeigneten Ausbildung von Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.

(6) Ausgaben zur Finanzierung der Beschäftigungsgarantie 50+ sind wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln. In den Rahmen der Beschäftigungsgarantie 50+ fällt sowohl die Förderung einer unmittelbaren Beschäftigung als auch die Förderung einer zur Erhöhung der Beschäftigungschancen geeigneten Ausbildung von Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.