607/A XXVI. GP

Eingebracht am 30.01.2019
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Werner Herbert, Mag. Friedrich Ofenauer

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956 und das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2019)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956 und das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2019)

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art.         Gegenstand

1              Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2              Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3              Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 37 Abs. 3 wird am Ende der Z 2 das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, entfällt die Z 3 und wird im Schlusssatz das Zitat „Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Z 1 und 2“ ersetzt.

2. Dem § 284 wird folgender Abs. 101 angefügt:

(101) § 37 Abs. 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes

Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 wird in Z 1 das Wort „eheliche“ durch das Wort „eigene“ ersetzt und entfällt die Z 4. Die bisherige Z 5 erhält die Ziffernbezeichnung „4“.

2. Dem § 175 wird folgender Abs. 97 angefügt:

(97) § 4 Abs. 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 73 Abs. 3a wird das Zitat „Abs. 4“ durch das Zitat „Abs. 3“ ersetzt.

2. In § 95 entfällt der bisherige Abs. 2 und der Abs. 1a erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

3. Dem § 100 wird folgender Abs. 87 angefügt:

(87) § 73 Abs. 3a und § 95 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, treten mit dem 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Begründung

 

Zu Art. 1 Z 1 (§ 37 Abs. 3):

Gem. Judikatur des VwGH verlangt eine Nebentätigkeit eine Haupttätigkeit, die die Beamtin bzw. den Beamten voll beansprucht (VwGH 02.09.1998, 96/12/0103, RS 1). Daher ist es systemwidrig, eine Nebentätigkeit nach dem BDG 1979 während eines Karenzurlaubes auszuüben. Im Vollzug wäre eine karenzierte Beamtin bzw. ein karenzierter Beamter, die oder der eine  weitere Tätigkeit für den Bund ausübt, mit einem privat-rechtlichen Vertrag aufzunehmen. Somit wäre sichergestellt, dass die Tätigkeit trotzdem ausgeübt werden kann.

Diese Klarstellung ist im Zuge der monatlichen Beitragsnachweisungen ab 1. Jänner 2019 dringend notwendig geworden, um Rechtssicherheit für die Sozialversicherungsträger und das neue Meldeverfahren zu schaffen.

Zu Art. 2 Z 1 (§ 4 Abs. 1):

Mit dem Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 - KindNamRÄG 2013, BGBl. I Nr. 15/2013, wurde mit Wirksamkeit vom 31. Jänner 2013 der Begriff „uneheliches Kind“ beseitigt (siehe ErläutRV 2004 XXIV. GP 7). Diese Regelung wird nun beim Kinderzuschuss formal nachgezogen. Materiell bleibt der Kinderzuschuss unberührt.

Die Mutter des Kindes ist gemäß § 143 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr: 946/1811, jene Frau, die das Kind geboren hat. Hinsichtlich des Vaters oder des anderen Elternteils wird auf § 144ff ABGB verwiesen. Somit gilt als Nachweis für das eigene Kind die Eintragung in der Geburtsurkunde des Kindes, das Anerkenntnis und die gerichtliche Feststellung.

Zu Art. 3 Z 1 (§ 73 Abs. 3a) und zu Art 3 Z 2 (§ 95 Abs. 1a und 2)

Redaktionelle Berichtigungen.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.