Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz über vom 9. September 1995 über die Allgemeine Sozialversicherung, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 1 Z 2 lit g entfallen die Wörter „und überwiegend“.

2. In § 227a Abs. 1 entfallen die Wörter „und überwiegend“.

3. § 227a Abs. 4 lautet:

„(4) Anspruch für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für jene Personen, die an der Erziehung des Kindes auch tatsächlich beteiligt waren. Für die Zuordnung der Zeiträume zu den jeweiligen Elternteilen gelten die Abs. 5, 6 und 7.“

4. In § 227a Abs. 5 entfallen die Wörter „und überwiegend“.

5. In § 227a Abs. 5 wird die Wortfolge „diese Vermutung widerlegen“ ersetzt durch „im Einvernehmen mit dem anderen Elternteil die Ansprüche aufteilen, sofern nachgewiesen werden kann, dass dieser auch an der Kindererziehung beteiligt war.“

6. In § 227a wird in Abs. 6 die Wortfolge „besteht die Vermutung, daß die weibliche Versicherte das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Diese Vermutung kann widerlegt werden.“ ersetzt durch die Wortfolge „wird der Anspruch auf beide Elternteile gleichmäßig aufgeteilt. Diese Aufteilung kann im Einvernehmen beider Elternteile geändert werden.“

7. § 227a Abs. 7 lautet:

„(7) Werden die Ersatzzeiten gem. Abs. 5 oder 6 zwischen den Elternteilen aufgeteilt, werden diese Ersatzzeiten monatsweise jeweils einem der Elternteile zugeordnet.“

8. Nach § 696 wird folgender § 697 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2018

§ 713. § Die §§ 8 und 227a Abs. 1 sowie 4 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und sind auf Geburten nach dem 31. Dezember 2018 anzuwenden.“