620/A XXVI. GP

Eingebracht am 27.02.2019
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Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Dr. Rudolf Taschner, Wendelin Mölzer,

Kolleginnen und Kollegen,

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge und das Privatschulgesetz geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge und das Privatschulgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 8h Abs. 3 wird nach der Wendung „Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz“ die Wendung „gemäß § 18 Abs. 15 des Schulunterrichtsgesetzes“ eingefügt.

2. Dem § 131 wird folgender Abs. 39 angefügt:

„(39) § 8h Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 18 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) Zur Feststellung des Erreichens der erforderlichen Sprachkompetenz ist bei Schülerinnen und Schülern von Deutschförderkursen gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes jedenfalls am Ende eines jeden Semesters ein standardisiertes Testverfahren nach Maßgabe des § 18 Abs. 14 durchzuführen.“

2. Dem § 82 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 18 Abs. 15, § 82j samt Überschrift und § 82k samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

3. Nach § 82i werden folgende § 82j und § 82k, jeweils samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsrecht betreffend Deutschförderklassen im Schuljahr 2018/19

§ 82j. Für Schülerinnen und Schüler, die im Sommersemester des Schuljahres 2018/19 eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes besucht haben, gilt § 25 Abs. 5c zweiter Satz auch im Falle des § 18 Abs. 14 Z 2 sinngemäß.

Übergangsrecht betreffend die abschließende Prüfung an einer allgemeinbildenden höheren Schule

§ 82k. (1) Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten,

           1. deren erstmalige Zulassung zu einer abschließenden Prüfung an einer allgemeinbildenden höheren Schule vor dem Haupttermin 2019 erfolgte und

           2. die gemäß § 39 Abs. 2 Z 7 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 zur Wiederholung des Prüfungsgebietes Mathematik zugelassen wurden,

gilt ab dem Haupttermin 2019 oder einem nachfolgenden Termin bis einschließlich des Termins gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 lit. b des Jahres 2022, längstens jedoch drei Jahre gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens – abweichend von § 40 Abs. 3 – hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet Mathematik die am 1. Mai 2019 für abschließende Prüfungen an allgemeinbildenden höheren Schulen geltende Verordnung.

(2) Abweichend von § 42 Abs. 12 letzter Satz gilt Abs. 1 für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, deren erstmaliger Antritt zur Klausurprüfung im Prüfungsgebiet Mathematik einer der Reifeprüfung einer allgemeinbildenden höheren Schule entsprechenden Externistenreifeprüfung vor dem Haupttermin 2019 erfolgte, sinngemäß.“

Artikel 3

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 69 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 72 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

2. Nach § 71 wird folgender § 72 samt Überschrift angefügt:

„Übergangsrecht betreffend die abschließende Prüfung einer Sonderform von allgemeinbildenden höheren Schulen

§ 72. Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten,

           1. deren erstmalige Zulassung zu einer abschließenden Prüfung einer Sonderform einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß § 36 in der Fassung des Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2015 oder einer späteren Fassung vor dem Haupttermin 2019 erfolgte und

           2. die gemäß § 39 Abs. 2 Z 7 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 zur Wiederholung des Prüfungsgebietes Mathematik zugelassen wurden,

gilt ab dem Haupttermin 2019 oder einem nachfolgenden Termin bis einschließlich des Termins gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 lit. b des Jahres 2022, längstens jedoch drei Jahre gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens – abweichend von § 40 Abs. 3 – hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet Mathematik die am 1. Mai 2019 für abschließende Prüfungen in den als Sonderformen für Berufstätige geführten allgemein bildenden höheren Schulen geltende Verordnung.“

Artikel 4

Änderung des Privatschulgesetzes

Das Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Schlussteil des § 5 Abs. 1 entfällt der Punkt am Ende des letzten Satzes und es wird folgende Wendung angefügt:

sowie für Schulen, die keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen oder durch deren Besuch gemäß § 12 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, die allgemeine Schulpflicht nicht erfüllt werden kann oder die nach dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut nicht auf die Erlangung eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) oder nicht auf den Erwerb der mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen abzielen.“

2. Dem § 29 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Unterrichtsausschuss zuzuweisen.


Begründung

Allgemeiner Teil

Anpassungen im Hinblick auf Deutschförderklassen und Deutschförderkurse

Kinder und Jugendliche, die im schulpflichtigen Alter die deutsche Sprache (Unterrichtssprache gemäß § 16 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986) nicht oder nicht ausreichend beherrschen, um dem Unterricht zu folgen, sollen diese frühzeitig erlernen, um möglichst rasch als ordentliche Schülerinnen und Schüler nach dem Lehrplan der betreffenden Schulart und Schulstufe unterrichtet werden zu können.

Die Grundlage für die Zuteilung des außerordentlichen Status bzw. für den Besuch von Deutschförderklassen und Deutschförderkursen sind standardisierte Testungen, die einen eindeutigen Aufschluss über die Form und das erforderliche Maß an Förderung geben sollen. Dies soll im Sinne der Einheitlichkeit und Objektivierung sowohl für die Deutschförderklasse als auch für den Deutschförderkurs gelten.

Für das Übergangsjahr 2018/19, in dem die standardisierten Testungen noch nicht abschließend implementiert sind und die Zuweisung aller außerordentlichen Schülerinnen und Schüler ausschließlich in Deutschförderklassen zu erfolgen hatte, soll dahingehend konkretisiert werden, dass ein Aufstieg aus der Deutschförderklasse in die nächsthöhere Schulstufe auch für außerordentliche Schülerinnen und Schüler, die gemäß Testergebnis einen Deutschförderkurs besuchen werden, unter gewissen Voraussetzungen möglich ist.

Übergangsrecht betreffend das Prüfungsgebiet Mathematik der abschließenden Prüfungen an allgemeinbildenden höheren Schulen und an Sonderformen einer allgemeinbildenden höheren Schule

Nach dem Haupttermin 2018 wurden in einem breit angelegten Diskussionsprozess Vorschläge für die kurz- und mittelfristige Weiterentwicklung der Klausurprüfungen im Prüfungsgebiet Mathematik erarbeitet. Diese geplanten Änderungen sollen nunmehr auch für jene Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten anzuwenden sein, deren erstmalige Zulassung zu einer abschließenden Prüfung an einer allgemeinbildenden höheren Schule bereits erfolgte und die zur Wiederholung des Prüfungsgebietes Mathematik zugelassen wurden.

Anpassungen im Privatschulgesetz

Im Privatschulgesetz sollen Adaptierungen zum Nachweis der Sprachkompetenz auf Kompetenzniveau C1 im Sinne des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) für Leiter und Lehrkräfte von Privatschulen vorgenommen werden.

Besonderer Teil

Zu Art. 1: Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Zu Z 1 und 2 (§ 8h Abs. 3 und § 131 Abs. 39):

Es soll eine Klarstellung im Hinblick auf die Feststellung der erforderlichen Sprachkompetenz erfolgen (nähere Ausführungen siehe Erläuterungen zu § 18 Abs. 15 des Schulunterrichtsgesetzes). Diese Bestimmung soll mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Zu Art. 2: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Zu Z 1 (§ 18 Abs. 15):

Die Förderung von Schülerinnen und Schülern in Deutschförderkursen, die höchstens zwei Unterrichtsjahre dauert, kann gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962, nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. Um das Erreichen oder Nichterreichen der erforderlichen Sprachkompetenz treffsicher feststellen zu können und eine möglichst kurze Verbleibdauer in der Maßnahme zu garantieren, sollen Schülerinnen und Schüler von Deutschförderkursen nunmehr jedenfalls am Ende eines jeden Semesters einem standardisierten Testverfahren gemäß § 18 Abs. 14 SchUG unterzogen werden.

In Ausnahmefällen kann, insbesondere auf Anregung der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers bzw. der Klassenvorständin oder des Klassenvorstandes durch die Schulleiterin oder den Schulleiter, die Durchführung des standardisierten Testverfahrens zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen, wenn aufgrund einer fundierten Einschätzung der bisher erbrachten Leistungen und der Lernsituation der Schülerin oder des Schülers die erforderliche Sprachkompetenz bereits zu diesem früheren Zeitpunkt zu erwarten ist.

Zu Z 2 (§ 82 Abs. 13 - Inkrafttreten):

Die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes sollen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Zu Z 3 (§ 82j und § 82k, jeweils samt Überschrift):

§ 82j samt Überschrift: Im Übergangsjahr 2018/19, in dem noch kein standardisiertes Testverfahren gemäß § 4 Abs. 2a und § 18 Abs. 14 SchUG zur Verfügung steht bzw. dieses sich erst im Bereich der Volksschulen in Erprobung befindet, sollen Schülerinnen und Schüler, die im Sommersemester des Schuljahres 2018/19 eine Deutschförderklasse besucht haben, die Möglichkeit bekommen, auch im Falle eines Testergebnisses nach Maßgabe des § 18 Abs. 14 Z 2 SchUG (weiterer Schulbesuch als außerordentliche Schülerin oder außerordentlicher Schüler mit Sprachförderung in Deutschförderkursen), im darauffolgenden Schuljahr die nächsthöhere Schulstufe zu besuchen. Über einen etwaigen Aufstieg soll analog zu § 25 Abs. 5c SchUG die Klassenkonferenz oder an Schulen mit Klassenlehrersystem die Schulkonferenz entscheiden. Eine Aufstiegsberechtigung ist dann gegeben, wenn aufgrund der besonderen Leistungssituation bzw. aufgrund der besonderen Leistungssituation in Verbindung mit dem Ergebnis des Testverfahrens anzunehmen ist, dass die Schülerin oder der Schüler erfolgreich am Unterricht der nächsthöheren Schulstufen wird teilnehmen können.

Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn nach Maßgabe des Testergebnisses der weitere Schulbesuch als ordentliche Schülerin oder ordentlicher Schüler nur knapp verfehlt wurde, dies allerdings während des darauffolgenden Unterrichtsjahres mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und die Schülerin oder der Schüler dem Unterricht der nächsthöheren Schulstufe wird folgen können.

§ 82k samt Überschrift: In Weiterentwicklung der Klausurprüfungen im Prüfungsgebiet Mathematik der Reifeprüfungen sollen geplante Änderungen im Bereich der Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2014, bereits ab dem Haupttermin 2019 zur Anwendung gelangen. Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die bereits vor dem Haupttermin 2019 erstmals zur Klausurprüfung im Prüfungsgebiet Mathematik angetreten sind, sollen diese Änderungen der Prüfungsmodalität auch im Falle einer Wiederholung dieses Prüfungsgebietes angewendet werden. Gleiches gilt für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die vor dem Haupttermin das Prüfungsgebiet Mathematik im Rahmen einer Externistenreifeprüfung abgelegt haben.

Zu Art. 3: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Zu Z 1 (§ 69 Abs. 14 – Inkrafttreten):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.

Zu Z 2 (§ 72 samt Überschrift):

Diese Regelung entspricht jener des § 82k SchUG sinngemäß und soll im Falle der Wiederholung der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet Mathematik für jene Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten angewendet werden, die bereits nach den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV), BGBl. I Nr. 33/1997, in der Fassung des BGBl. I Nr. 97/2015 oder einer späteren Fassung zur abschließenden Prüfung einer Sonderform einer allgemeinbildenden höheren Schule vor dem Haupttermin 2019 zugelassen wurden.

Zu Art. 4 (Änderung des Privatschulgesetzes):

Zu Z 1 (§ 5 Abs. 1):

Zur Gewährleistung eines qualitätsvollen Unterrichts haben die in § 5 genannten Anforderungen durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, eine Erweiterung um den Nachweis der vorhandenen Sprachkompetenz auf Kompetenzniveau C1 im Sinne des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) für Sprachen erfahren (§ 5 Abs. 1 lit. d). Um die Ausrichtung der Bestimmung deutlich zu unterstreichen soll im Sinne dieses Zieles der dazu geschaffenen Ausnahmeregelung für Lehrpersonal an Internationalen Schulen nach § 1 Z 2 der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl. II Nr. 609/1990 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2017, eine weitere Ausnahme angefügt werden.

Im Sinne des genannten Zieles sowie eines einfachen und effizienten Vollzuges soll das Spracherfordernisses auf Schulen beschränkt werden, die eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen oder durch deren Besuch die allgemeine Schulpflicht erfüllt werden kann oder die ihrem Organisationsstatut zufolge auf die Erlangung eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart oder auf den Erwerb der mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen abzielen.

Zu Z 2 (§ 29 Abs. 12):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.