70/A(E) XXVI. GP

Eingebracht am 31.01.2018
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EntschlieSSungsantrag

 

der Abgeordneten Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Erweiterung der maximalen wöchentlichen Betriebszeit von Apotheken

Die Arzneimittelversorgung in Österreich durch Apotheken ist durch das Apothekengesetz geordnet, aber auch reglementiert. So ist vorgesehen, dass Betriebszeiten für den Kundenverkehr für alle Apotheken eines Ortes einheitlich durch die Bezirksverwaltungsbehörde festgelegt werden. Dabei dürfen nach § 8 (1) Apothekengesetz wöchentliche Betriebszeiten von 48 Stunden nicht überschritten werden und eine tägliche Mittagssperre von zwei Stunden ist einzuhalten. Eine selbstständige Öffnung außerhalb dieser amtlich festgelegten Betriebszeit (Sperrzeit) ist nicht möglich. Lediglich nach einer gesonderten Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde mit vorangeganger Bedarfsprüfung kann dieses Recht derzeit eingeräumt werden.

Diese Einschränkung widerspricht marktwirtschaftlichen Prinzipen und schadet damit Kunden, Patienten und engagierten Apothekern, die verlängerte Öffnungszeiten als Kundenservice anbieten möchten. Ziel der Betriebszeiten-Regelung des Apothekengesetzes muss sein, die Arzneimittelversorgung bestmöglich sicher zu stellen. Dieses Ziel wird durch vorgeschriebene Mindestöffnungszeiten und Bereitschaftsdienste verfolgt. Eine strenge Deckelung der Betriebszeiten hingegen führt dieses Ziel ad absurdum. Während nach dem allgemeinen Öffnungszeitengesetz eine wöchentliche Gesamtoffenhaltezeit von 72 Stunden erlaubt ist, unterliegen Apotheken den strengen Begrenzungen des § 8 Apothekengesetz.

Eine Erweiterung der maximalen wöchentlichen Betriebszeit von Apotheken dient der Verfügbarkeit für Patienten mehr als die Hausapotheke eines Arztes mit einer wöchentlichen Praxisöffnungszeit von 20 Stunden. Darüber hinaus stärken erweitere Betriebszeiten die unternehmerische Freiheit und verbessern insgesamt die Arzneimittelversorgung. Ob ein Bedarf oder Nutzen einer erweiterten Betriebszeit besteht, kann jede Apotheke für sich selbst entscheiden. Eine Bedarfsprüfung durch die Bezirksverwaltungsbehörde stellt einen erheblichen bürokratischen Aufwand dar und kann den Erfahrungswerten der Apotheken nicht gleichkommen. Da eine erweitere Betriebszeit ohnehin die Arzneimittelversorgung nur verbessert, ist eine Bedarfsprüfung im Vorhinein aus politischer Sicht sowieso unerheblich und nur aus unternehmerischer Sicht der Apotheke relevant. Die von der Bezirksverwaltungsbehörde geplanten Bereitschaftsdienste können in weiterer Folge die zusätzlichen Betriebszeiten einzelner Apotheken problemlos mit einbeziehen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG




Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesministerin für Gesundheit wird aufgefordert, dem Nationalrat ehestmöglich einen Gesetzesentwurf vorzulegen, mit dem die Betriebszeiten-Regelung für Apotheken nach dem Vorbild des Öffnungszeitengesetzes erweitert wird. So soll es den Apotheken freistehen, über die von der Bezirksverwaltungsbehörde einheitlich vorgeschriebene Betriebszeit hinaus im Rahmen des Öffnungszeitengesetzes eigene Öffnungszeiten festzulegen. Zur Planbarkeit der Bereitschaftsdienste sind diese Öffnungszeiten der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden."



In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss vorgeschlagen.