773/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Alfred J. Noll,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 25.04.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 25.04.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

Am Ende des Art. 142 Abs. 2 lit b) wird die Wortfolge „durch Beschluss des Nationalrates;“ ersetzt durch die Wortfolge „durch ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates;“

 

(2) Die Anklage kann erhoben werden:

                a) …

 

(2) Die Anklage kann erhoben werden:

                a) …

               b) gegen die Mitglieder der Bundesregierung, die ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit gleichgestellten Organe und die Staatssekretäre wegen Gesetzesverletzung: durch Beschluss des Nationalrates;

 

 

               b) gegen die Mitglieder der Bundesregierung, die ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit gleichgestellten Organe und die Staatssekretäre wegen Gesetzesverletzung: durch Beschlussein Drittel der Mitglieder des Nationalrates;