780/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Norbert Sieber, Werner Neubauer, BA,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 25.04.2019 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Alterssicherungskommissions-Gesetz geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Alterssicherungskommissions-Gesetz, BGBl. I Nr. 29/2017, wird wie folgt geändert: |
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1. Im § 3 Abs. 1 Z 1 Einleitung wird der Ausdruck „Mitglieder mit vollem Stimmrecht“ durch den Ausdruck „stimmberechtigte Mitglieder“ ersetzt. |
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2. Dem § 3 Abs. 1 Z 1 wird folgende lit. f angefügt: |
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§ 3. (1) Der Alterssicherungskommission gehören an: |
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§ 3. (1) Der Alterssicherungskommission gehören an: |
1. als Mitglieder mit vollem Stimmrecht a) (…) |
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1. als
stimmberechtigte
Mitglieder a) … |
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„f) je ein Experte/eine Expertin des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz;“ |
f) je ein Experte/eine Expertin des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz; |
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3. § 3 Abs. 1 Z 2 wird aufgehoben. |
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2. als Mitglieder mit Teilstimmrecht je ein Experte/eine Expertin des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen; |
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4. § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a wird aufgehoben. |
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3. als Mitglieder ohne Stimmrecht |
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3. als Mitglieder ohne Stimmrecht |
a) je ein Experte/eine Expertin des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; |
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5. § 3 Abs. 3 wird aufgehoben. |
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(3) Das Teilstimmrecht nach Abs. 1 Z 2 bezieht sich auf die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, soweit davon die Pensionen der Beamten und Beamtinnen des Bundes, der Länder und der Gemeinden betroffen sind, sowie auf § 2 Abs. 1 Z 5. |
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6. Im § 5 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „sowie Z 2 lit. a, b und c“ durch den Ausdruck „und 3 lit. b und c“ ersetzt. |
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7. Im § 5 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „Z 2“ durch den Ausdruck „Z 3“ und der Ausdruck „Bundeskanzler und“ durch den Ausdruck „Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport sowie“ ersetzt. |
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§ 5. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Mitglieder der Alterssicherungskommission und ihre StellvertreterInnen zu bestellen und abzuberufen. Soweit es sich um die Mitglieder und ihre StellvertreterInnen der im § 3 Abs. 1 Z 1 sowie Z 2 lit. a, b und c genannten Stellen handelt, erfolgt die Bestellung und Abberufung auf Vorschlag der jeweils in Betracht kommenden Stelle. Die Bestellung und Abberufung der im § 3 Abs. 1 Z 2 lit. d genannten Experten/Expertinnen erfolgt durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen.
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§ 5. (1) Der
Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die
Mitglieder der Alterssicherungskommission und ihre StellvertreterInnen zu
bestellen und abzuberufen. Soweit es sich um die Mitglieder und ihre
StellvertreterInnen der im § 3 Abs. 1 Z 1
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8. Im § 10 Abs. 4 zweiter Halbsatz wird der Ausdruck „Bundeskanzleramt und“ durch den Ausdruck „Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport sowie“ ersetzt. |
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(4) Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die von den Büros erstellten Unterlagen der Alterssicherungskommission zu übermitteln; dafür bedarf es des Einvernehmens mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen.
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(4) Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und
Konsumentenschutz hat die von den Büros erstellten Unterlagen der
Alterssicherungskommission zu übermitteln; dafür bedarf es des
Einvernehmens mit dem
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9. Im § 11 wird das Wort „Bundeskanzleramt“ durch den Ausdruck „Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt. |
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§ 11. Die von der Alterssicherungskommission erstatteten Gutachten und Berichte sind dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vorzulegen sowie allen Mitgliedern und ihren Stellvertreter/inne/n zuzustellen. |
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§ 11. Die von der
Alterssicherungskommission erstatteten Gutachten und Berichte sind dem |
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10. Der bisherige Text des § 14 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt: |
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§ 14. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. |
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§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. |
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„(2) Die §§ 3 Abs. 1 Z 1 Einleitung und lit. f, 5 Abs. 1 zweiter und letzter Satz, 10 Abs. 4 zweiter Halbsatz und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Juli 2019 in Kraft; § 3 Abs. 1 Z 2 und Z 3 lit. a sowie Abs. 3 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2019 außer Kraft.“ |
(2) Die §§ 3 Abs. 1 Z 1 Einleitung und lit. f, 5 Abs. 1 zweiter und letzter Satz, 10 Abs. 4 zweiter Halbsatz und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Juli 2019 in Kraft; § 3 Abs. 1 Z 2 und Z 3 lit. a sowie Abs. 3 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2019 außer Kraft. |