789/A(E) XXVI. GP

Eingebracht am 15.05.2019
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Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Muchitsch

und Genossinnen und Genossen

 

betreffend Rechtsanspruch auf 4-Tage-Arbeitswoche

 

 

Die Regierung hat der Bevölkerung die 4-Tage-Woche, für viele Menschen – vor allem PendlerInnen – eine sinnvolle Arbeitszeitverteilung, sogar per Inserat als Ausgleich für den 12h-Tag bzw. die 60 Stunden Woche versprochen.

 

Die Möglichkeit zur 4-Tage-Woche gibt es allerdings bereits seit über zwei Jahrzehnten im Arbeitszeitgesetz. Da es sie also als Möglichkeit bereits gibt, kann sich das Versprechen der Regierung nur auf einen Rechtsanspruch auf eine 4-Tage-Woche beziehen.

 

Theoretisch könnte sich ein/e Arbeitnehmer/in, die viele Überstunden macht, nach der neuen Rechtslage viel Zeitausgleich ansparen und sich damit leicht einen dritten arbeitsfreien Tag in einer ansonsten 5-tägigen Arbeitswoche nehmen. 

 

Allerdings: Ein Anspruch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, das auch umsetzen zu können, findet sich aber in der neuen Rechtslage nicht.

 

Die von der Regierung geschaffene Möglichkeit, sich für Zeitausgleich statt Geld als Abgeltungsform zu entscheiden, sagt ja nichts darüber aus, ob der Zeitausgleich zusammenhängend in Form von ganzen Tagen genommen werden kann und zu welchem konkreten Zeitpunkt er stattfindet. Hier sind die ArbeitnehmerInnen weiter von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig.

 

Schon nach geltendem Arbeitszeitgesetz darf der Arbeitnehmer, der grundsätzlich Zeitausgleich vereinbart hat, ein halbes Jahr nach Überstundenleistung den Zeitpunkt des Konsums mit 4-wöchiger Vorankündigung einseitig bestimmen, wenn dieser noch immer nicht konkret vereinbart wurde. Dem fügt der bestehende Gesetzesentwurf nichts Neues hinzu.

 

Den Anspruch auf einen ganztägigen Zeitausgleich gibt es im Gesetz nur für MitarbeiterInnen in Gleitzeit. Der Anspruch ist aber technisch so unklar formuliert, dass völlig offenbleibt, ob nicht ein einziger Gleittag pro Jahr für die Erfüllung der gesetzlichen Anordnung ausreicht. Damit würde sich eine einzige 4 Tage-Woche pro Jahr ergeben, während in den übrigen Wochen die ArbeitnehmerInnen an 5 Tagen wöchentlich an die Einhaltung der Kernzeit gebunden wären – ein schwaches Gegengewicht für die durchgängige Anhebung der täglichen Gesamtarbeitszeit auf 12 Stunden und der wöchentlichen auf 60 Stunden. 

 

Die regelmäßige 4-Tage-Woche mit viermal zehn Stunden und drei 3 Tagen frei, gibt es seit vielen Jahren im Gesetz. Alles was es dazu braucht, ist in Betrieben mit Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung mit diesem, in Betrieben ohne Betriebsrat eine schriftliche Einzelvereinbarung mit den Beschäftigten. An den 4 Arbeitstagen dürfen schon jetzt Überstunden bis zu 12 Gesamtstunden täglich angehängt werden, damit die 3 restlichen Tage gesichert frei bleiben.

 

In der Praxis findet jedoch die bisherige 4-Tage-Woche wenig Anwendung, weil sie zwischen den Betriebspartnern bzw. den Arbeitsvertragspartnern vereinbart werden muss und die Arbeitgeber zumeist Betriebszeiten von 5 oder mehr Tagen abdecken müssen. Es gibt daher auf Arbeitgeberseite meist wenig Bereitschaft, diesem attraktiven Modell zuzustimmen. Diesbezüglich bietet aber auch die neue Rechtslage keine wirksamen Ansätze, die den Zugang zur regelmäßigen 4-Tage-Woche erleichtern würden.

 

Es ist daher allerhöchste Zeit, dass die Regierung ihr in Inseraten angekündigtes Versprechen einlöst und einen Rechtsanspruch auf die 4-Tage-Arbeitswoche für alle ArbeitnehmerInnen umsetzt.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachfolgenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz wird aufgefordert, unter Einbeziehung der Sozialpartner einen individuellen Rechtsanspruch auf eine 4-Tage-Arbeitswoche für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auszuarbeiten und dem Nationalrat bis 30. September 2019 eine entsprechende Regierungsvorlage zur Beschlussfassung zu übermitteln.“

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales