794/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Josef Muchitsch,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 15.05.2019 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert: |
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1. Nach § 2g werden folgende neue §§ 2h und 2i samt Überschrift eingefügt: |
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„Verfallsfristen |
Verfallsfristen |
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§ 2h. (1) Eine Vereinbarung, wonach Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis verjähren oder verfallen, ist unwirksam. |
§ 2h. (1) Eine Vereinbarung, wonach Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis verjähren oder verfallen, ist unwirksam. |
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(2) Kollektivverträge, in denen Verfallsfristen enthalten sind, sind innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten von Abs. 1 anzupassen. |
(2) Kollektivverträge, in denen Verfallsfristen enthalten sind, sind innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten von Abs. 1 anzupassen. |
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Rechtswidrige Vertragsklauseln |
Rechtswidrige Vertragsklauseln |
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§ 2i. (1) Sind Vereinbarungen in Arbeitsverträgen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Arbeitsvertrag im Übrigen wirksam. |
§ 2i. (1) Sind Vereinbarungen in Arbeitsverträgen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Arbeitsvertrag im Übrigen wirksam. |
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(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.“ |
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften. |