828/A XXVI. GP

Eingebracht am 27.05.2019
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Antrag


der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger‚ MES, Dr. Irmgard Griss, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 - PartG), BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2019, wird wie folgt geändert:

§ 12 Abs. 2 lautet:

"(2) Wer vorsätzlich

1.    eine Spende entgegen § 6 Abs. 4 nicht ausweist oder

2.    eine Spende entgegen § 6 Abs. 5 annimmt und nicht meldet oder

3.    eine Spende entgegen § 6 Abs. 7 annimmt und nicht weiterleitet oder

4.    eine erhaltene Spende zur Umgehung von § 6 Abs. 4, 5 oder 6 Z 9 in Teilbeträge zerlegt und verbucht oder verbuchen lässt,

ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen."

 

Begründung

Antragspaket "Saubere Politik": Straftatbestand illegale Parteienfinanzierung

Derzeit wird vorsätzliche illegale Parteienfinanzierung lediglich als Verwaltungsübertretung geahndet. Weder der Rechnungshof noch der Unabhängige Parteien-Transparenz-Senat haben jedoch die Kompetenz, Konten zu öffnen oder Dokumente sicherzustellen. Damit bei schweren Verstößen die Staatsanwaltschaft als Ermittlungsbehörde tätig werden kann, ist es notwendig, dass illegale Parteienfinanzierung auch strafrechtlich verfolgt werden kann. Neben den weitergehenden Ermittlungsmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft hat dies den Vorteil, dass die Staatsanwaltschaft im Gegensatz zum Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat von Amts wegen tätig werden kann. Zudem dient die Androhung einer gerichtlichen Strafe auch der Korruptionsprävention.

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.