832/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES, Dr. Nikolaus Scherak, MA,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 27.05.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 27.05.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

In § 7 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

 

 

„(5) Bis zur Beendigung der XXVI. Gesetzgebungsperiode des Nationalrats gilt § 3a Abs. 1 mit der Maßgabe, dass audiovisuelle Kommunikation und entgeltliche Veröffentlichungen durch die Bundesregierung und ihre Mitglieder zu unterbleiben haben, sofern es sich nicht um Aufträge nach § 2 Abs. 2 Z 1 oder um Informationen des Bundesministeriums für Inneres in Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Nationalratswahlen handelt.“

(5) Bis zur Beendigung der XXVI. Gesetzgebungsperiode des Nationalrats gilt § 3a Abs. 1 mit der Maßgabe, dass audiovisuelle Kommunikation und entgeltliche Veröffentlichungen durch die Bundesregierung und ihre Mitglieder zu unterbleiben haben, sofern es sich nicht um Aufträge nach § 2 Abs. 2 Z 1 oder um Informationen des Bundesministeriums für Inneres in Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Nationalratswahlen handelt.