832/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES, Dr. Nikolaus Scherak, MA,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 27.05.2019 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert: |
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In § 7 wird folgender Absatz 5 eingefügt: |
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„(5) Bis zur Beendigung der XXVI. Gesetzgebungsperiode des Nationalrats gilt § 3a Abs. 1 mit der Maßgabe, dass audiovisuelle Kommunikation und entgeltliche Veröffentlichungen durch die Bundesregierung und ihre Mitglieder zu unterbleiben haben, sofern es sich nicht um Aufträge nach § 2 Abs. 2 Z 1 oder um Informationen des Bundesministeriums für Inneres in Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Nationalratswahlen handelt.“ |
(5) Bis zur Beendigung der XXVI. Gesetzgebungsperiode des Nationalrats gilt § 3a Abs. 1 mit der Maßgabe, dass audiovisuelle Kommunikation und entgeltliche Veröffentlichungen durch die Bundesregierung und ihre Mitglieder zu unterbleiben haben, sofern es sich nicht um Aufträge nach § 2 Abs. 2 Z 1 oder um Informationen des Bundesministeriums für Inneres in Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Nationalratswahlen handelt. |