Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) und das Bundesgesetz über Vereine (Vereinsgesetz 2002 - VerG) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Art. 1

Änderung des Parteiengesetzes

Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) BGBl I 56/2012, zuletzt geändert durch BGBl xx/ xxxx, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird in Z 3 folgender zweiter Satz eingefügt:

„Als nahestehende Organisationen gelten darüber hinaus:

                a) Vereine, die im zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit Wahlen zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament Spenden an politische Parteien, wahlwerbende Parteien, Abgeordnete oder Wahlwerber leisten, und

               b) Personenkomitees, das sind Personengruppen unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine politische Partei, eine wahlwerbende Partei, Abgeordnete oder Wahlwerber in einem Wahlkampf materiell, insbesondere durch Sach- oder Geldspenden unterstützen.“

2. In § 4 Abs. 1 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „politische Partei“ die Wortfolge „einschließlich ihrer nahestehenden Organisationen“ eingefügt.

3. In § 5 entfällt Abs. 3.

4 Nach § 5 wird ein neuer § 5a samt Überschrift eingefügt:

„Bericht über Wahlwerbungsausgaben

§ 5a. (1) Jede politische Partei hat über die Wahlwerbungsausgaben gem. § 4 einen eigenen Bericht zur erstellen, der innerhalb von drei Monaten nach dem Wahltag dem Rechnungshof zu übermitteln ist. Diese Frist kann vom Rechnungshof im Fall eines begründeten Ersuchens der politischen Partei um bis zu acht Wochen verlängert werden.

(2) Der Bericht ist von den in § 5 Abs. 2 bestellten Wirtschaftsprüfern zu überprüfen und zu unterzeichnen.“

5. In § 6 Abs. 4 wird der Betrag „3.500“ durch den Betrag „2.500“ ersetzt.

6. In § 6 Abs. 5 wird der Betrag „50.000“ durch den Betrag „25.000“ ersetzt.

7. In § 6 Abs. 6 Z. 6 entfällt die Wortfolge „sofern die Spende den Betrag von 2.500 übersteigt,“

8. In § 6 Abs. 6 Z. 7 wird der Betrag „2.500“ durch den Betrag „500“ ersetzt.

9. In § 6 Abs. 6 Z. 8 wird der Betrag „2.500“ durch den Betrag „500“ ersetzt.

10. In § 6 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Jede politische Partei hat innerhalb von sechs Monaten ab Erhalt die Spenden in geeigneter Weise zu veröffentlichen.“

11. § 10 Abs. 1 lautet:

„(1) Der von einer politischen Partei zu erstellende Rechenschaftsbericht (§ 5) und der Bericht über Wahlwerbungsausgaben (§ 5a.) unterliegen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auch der Kontrolle des Rechnungshofes.“

12. In § 10 Abs. 6 wird im ersten Satz die Wortfolge „Wurden im Rechenschaftsbericht“ durch die Wortfolge „Wurde entgegen den gesetzlichen Bestimmungen kein Rechenschaftsbericht oder kein Bericht über Wahlwerbungsausgaben vorgelegt oder wurden in einem dieser Berichte“ ersetzt.

13. Nach § 10 wird ein neuer § 10a samt Überschrift eingefügt:

„Wahlwerbung-Kontrollsenat

§ 10a. (1) Zur begleitenden Erfassung und Kontrolle der Wahlwerbungsausgaben ist beim Rechnungshof unter dem Vorsitz der Präsidentin des Rechnungshofes der Wahlwerbung-Kontrollsenat eingerichtet. Er besteht aus neun Mitgliedern, die von der Präsidentin des Rechnungshofes aus dem Kreis von Wirtschaftsprüfern sowie von international anerkannten Transparenz- und Kampagnenexperten und Medienfachleuten ausgewählt werden und deren Kosten nach Prüfung durch den Rechnungshof zu ersetzen sind.

(2) Der Wahlwerbung-Kontrollsenat hat anhand der öffentlich verfügbaren Informationen die Werbeaktivitäten der wahlwerbenden Parteien möglichst vollständig zu erfassen und jeweils für diese getrennte Kostenschätzungen vorzunehmen. Dieser Bericht ist innerhalb dreier Monate nach dem Wahltag den Parteien zur Stellungnahme zu übermitteln.

(3) Der Rechnungshof hat den Bericht über die Wahlwerbungsausgaben hinsichtlich der Übereinstimmung mit dem Bericht gem. Abs. 2 sowie den diesbezüglichen Stellungnahmen zu überprüfen und erforderlichenfalls Widersprüche oder unvollständige Angaben in analoger Vorgangsweise zu § 10 Abs. 4 zu bereinigen.

(4) Der Rechnungshof hat dem Nationalrat über die getroffenen Feststellungen zu berichten.“

14. In § 12 wird in Abs. 2 folgende Z 5 angefügt:

         „5. den Rechenschaftsbericht entgegen § 5 Abs. 7 nicht übermittelt,“

Art. 2

Änderung des Vereinsgesetzes

Das Bundesgesetz über Vereine (Vereinsgesetz 2002 - VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. xx/xxxx, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Paragraph eingefügt:

„§ 22a Publizität“

2. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

„Publizität

§ 22a. (1) Vereine, die im zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit Wahlen zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament Spenden an politische Parteien, wahlwerbende Parteien, Abgeordnete oder Wahlwerber leisten, haben Einnahmen aus Spenden und Sponsoringleistungen zu publizieren.

(2) Die Spenden- und Sponsoringlisten sind auf der Website des Vereins innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres zu veröffentlichen und dem Bundesministerium für Inneres zu übermitteln.

(3) Vereine im Sinne des Abs. 1 dürfen keine Spenden und keine Sponsoringleistungen annehmen von:

           1. parlamentarischen Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl.Nr. 156, und Landtagsklubs,

           2. Rechtsträgern im Sinne des § 1 Abs. 2 Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 369, und von Ländern geförderten Bildungseinrichtungen der Parteien,

           3. öffentlich-rechtlichen Körperschaften,

           4. gemeinnützigen Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 1 bis 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl.Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen,

           5. Unternehmungen und Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 25 vH beteiligt ist,

           6. ausländischen natürlichen oder juristischen Personen,

           7. natürlichen oder juristischen Personen, sofern es sich um eine Spende in bar handelt, die den Betrag von 500 Euro übersteigt,

           8. anonymen Spendern, sofern die Spende im Einzelfall mehr als 500 Euro beträgt,

           9. natürlichen oder juristischen Personen, die erkennbar eine Spende eines nicht genannten Dritten weiterleiten wollen, sofern die Spende mehr als 1 000 Euro beträgt.

(4) Nach Abs. 3 unzulässige Spenden und Sponsoringleistungen sind vom Verein unverzüglich dem Bundesministerium für Inneres weiterzuleiten. Dieses leitet die innerhalb eines Kalenderjahres eingegangenen Beträge zu Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres an Einrichtungen weiter, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.“