861/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 12.06.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 12.06.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) und das Bundesgesetz über Vereine (Vereinsgesetz 2002 - VerG) geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Art. 1

 

 

Änderung des Parteiengesetzes

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) BGBl I 56/2012, zuletzt geändert durch BGBl xx/ xxxx, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 2 wird in Z 3 folgender zweiter Satz eingefügt:

 

§ 2. Im Sinne der folgenden Paragraphen bezeichnet:

           1. …

 

§ 2. Im Sinne der folgenden Paragraphen bezeichnet:

           1. …

           3. „nahestehende Organisation“: eine von der politischen Partei (einschließlich ihrer Gliederungen im Sinne des § 5 Abs. 1) getrennte Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, die diese politische Partei unterstützt oder an der Willensbildung dieser politischen Partei insbesondere durch Entsendungen in Organe mitwirkt oder an deren Willensbildung diese politische Partei insbesondere durch Entsendungen in Organe mitwirkt, sofern diese Art der Zusammenarbeit zwischen der politischen Partei und der Organisation entweder in deren Rechtsgrundlagen oder in den Satzungen der Partei festgelegt ist. Parlamentarische Klubs im Sinne des § 1 des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156, und Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 2 des Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 369, sowie Landtagsklubs und je Partei eine vom jeweiligen Bundesland geförderte Bildungseinrichtung dieser Partei, sind keine nahestehenden Organisationen im Sinne dieses Gesetzes,

„Als nahestehende Organisationen gelten darüber hinaus:

                a) Vereine, die im zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit Wahlen zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament Spenden an politische Parteien, wahlwerbende Parteien, Abgeordnete oder Wahlwerber leisten, und

               b) Personenkomitees, das sind Personengruppen unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine politische Partei, eine wahlwerbende Partei, Abgeordnete oder Wahlwerber in einem Wahlkampf materiell, insbesondere durch Sach- oder Geldspenden unterstützen.“

           3. „nahestehende Organisation“: eine von der politischen Partei (einschließlich ihrer Gliederungen im Sinne des § 5 Abs. 1) getrennte Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, die diese politische Partei unterstützt oder an der Willensbildung dieser politischen Partei insbesondere durch Entsendungen in Organe mitwirkt oder an deren Willensbildung diese politische Partei insbesondere durch Entsendungen in Organe mitwirkt, sofern diese Art der Zusammenarbeit zwischen der politischen Partei und der Organisation entweder in deren Rechtsgrundlagen oder in den Satzungen der Partei festgelegt ist. Als nahestehende Organisationen gelten darüber hinaus:

                a) Vereine, die im zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit Wahlen zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament Spenden an politische Parteien, wahlwerbende Parteien, Abgeordnete oder Wahlwerber leisten, und

               b) Personenkomitees, das sind Personengruppen unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine politische Partei, eine wahlwerbende Partei, Abgeordnete oder Wahlwerber in einem Wahlkampf materiell, insbesondere durch Sach- oder Geldspenden unterstützen.

               Parlamentarische Klubs im Sinne des § 1 des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156, und Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 2 des Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 369, sowie Landtagsklubs und je Partei eine vom jeweiligen Bundesland geförderte Bildungseinrichtung dieser Partei, sind keine nahestehenden Organisationen im Sinne dieses Gesetzes,

 

 

2. In § 4 Abs. 1 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „politische Partei“ die Wortfolge „einschließlich ihrer nahestehenden Organisationen“ eingefügt.

 

(1) Jede politische Partei darf für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament maximal 7 Millionen Euro (Anm. 1) aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, so gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Ausgaben dieser Parteien. In die Höchstsumme sind auch die Ausgaben einzelner Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei Ausgaben eines Wahlwerbers für auf seine Person abgestimmte Wahlwerbung bis zu einem Betrag in der Höhe von 15 000 Euro (Anm. 2) außer Betracht zu bleiben haben.

[Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 53/2018 ab 1.4.2018 7.395.500 Euro,

Anm. 2: ab 1.4.2018 15.847 Euro,

siehe dazu aber § 14 Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2018)]

 

(1) Jede politische Partei einschließlich ihrer nahestehenden Organisationen darf für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament maximal 7 Millionen Euro (Anm. 1) aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, so gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Ausgaben dieser Parteien. In die Höchstsumme sind auch die Ausgaben einzelner Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei Ausgaben eines Wahlwerbers für auf seine Person abgestimmte Wahlwerbung bis zu einem Betrag in der Höhe von 15 000 Euro (Anm. 2) außer Betracht zu bleiben haben.

 

3. In § 5 entfällt Abs. 3.

 

(3) Der Nachweis hinsichtlich der Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben (§ 4 Abs. 1) ist im das Wahljahr betreffenden Rechenschaftsbericht in einem eigenen Abschnitt auszuweisen. Weitergehende landesgesetzlich geregelte Rechenschaftspflichten bleiben unberührt.

 

(3) Der Nachweis hinsichtlich der Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben (§ 4 Abs. 1) ist im das Wahljahr betreffenden Rechenschaftsbericht in einem eigenen Abschnitt auszuweisen. Weitergehende landesgesetzlich geregelte Rechenschaftspflichten bleiben unberührt.

 

4 Nach § 5 wird ein neuer § 5a samt Überschrift eingefügt:

 

 

„Bericht über Wahlwerbungsausgaben

Bericht über Wahlwerbungsausgaben

 

§ 5a. (1) Jede politische Partei hat über die Wahlwerbungsausgaben gem. § 4 einen eigenen Bericht zur erstellen, der innerhalb von drei Monaten nach dem Wahltag dem Rechnungshof zu übermitteln ist. Diese Frist kann vom Rechnungshof im Fall eines begründeten Ersuchens der politischen Partei um bis zu acht Wochen verlängert werden.

§ 5a. (1) Jede politische Partei hat über die Wahlwerbungsausgaben gem. § 4 einen eigenen Bericht zur erstellen, der innerhalb von drei Monaten nach dem Wahltag dem Rechnungshof zu übermitteln ist. Diese Frist kann vom Rechnungshof im Fall eines begründeten Ersuchens der politischen Partei um bis zu acht Wochen verlängert werden.

 

(2) Der Bericht ist von den in § 5 Abs. 2 bestellten Wirtschaftsprüfern zu überprüfen und zu unterzeichnen.“

(2) Der Bericht ist von den in § 5 Abs. 2 bestellten Wirtschaftsprüfern zu überprüfen und zu unterzeichnen.

 

5. In § 6 Abs. 4 wird der Betrag „3.500“ durch den Betrag „2.500“ ersetzt.

 

(4) Spenden, deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) den Betrag von 3 500 Euro (Anm. 1) übersteigen, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders auszuweisen. Spenden an Bundes-, Landes- und Bezirksorganisationen sind dabei zusammenzurechnen.

[Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 53/2018 ab 1.4.2018 3.698 Euro, (…) siehe dazu aber § 14 Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2018)]

 

(4) Spenden, deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) den Betrag von 3 500 2.500 Euro (Anm. 1) übersteigen, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders auszuweisen. Spenden an Bundes-, Landes- und Bezirksorganisationen sind dabei zusammenzurechnen.

 

6. In § 6 Abs. 5 wird der Betrag „50.000“ durch den Betrag „25.000“ ersetzt.

 

(5) Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50 000 Euro (Anm. 2) übersteigen, sind dem Rechnungshof unverzüglich zu melden. Dieser hat die Spenden unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders unverzüglich auf der Website des Rechnungshofes zu veröffentlichen.

[Anm. 2: ab 1.4.2018 52.825 Euro (…) siehe dazu aber § 14 Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2018)]

(5) Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 25.000 Euro (Anm. 2) übersteigen, sind dem Rechnungshof unverzüglich zu melden. Dieser hat die Spenden unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders unverzüglich auf der Website des Rechnungshofes zu veröffentlichen.

(5) Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50 000 25.00Euro (Anm. 2) übersteigen, sind dem Rechnungshof unverzüglich zu melden. Dieser hat die Spenden unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders unverzüglich auf der Website des Rechnungshofes zu veröffentlichen.

 

7. In § 6 Abs. 6 Z. 6 entfällt die Wortfolge „sofern die Spende den Betrag von 2.500 übersteigt,“

 

(6) Politische Parteien dürfen keine Spenden annehmen von:

           1. …

 

(6) Politische Parteien dürfen keine Spenden annehmen von:

           1. …

           6. ausländischen natürlichen oder juristischen Personen, sofern die Spende den Betrag von 2 500 Euro (Anm. 3) übersteigt,

[(…) Anm. 3: ab 1.4.2018 2.641 Euro, (…) siehe dazu aber § 14 Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2018)]

 

           6. ausländischen natürlichen oder juristischen Personen, sofern die Spende den Betrag von 2 500 Euro (Anm. 3) übersteigt,

 

8. In § 6 Abs. 6 Z. 7 wird der Betrag „2.500“ durch den Betrag „500“ ersetzt.

 

           7. natürlichen oder juristischen Personen, sofern es sich um eine Spende in bar handelt, die den Betrag von 2 500 Euro (Anm. 3) übersteigt,

[(…) Anm. 3: ab 1.4.2018 2.641 Euro, (…) siehe dazu aber § 14 Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2018)]

           7. natürlichen oder juristischen Personen, sofern es sich um eine Spende in bar handelt, die den Betrag von 500 Euro übersteigt,

 

           7. natürlichen oder juristischen Personen, sofern es sich um eine Spende in bar handelt, die den Betrag von 2 500500 Euro (Anm. 3) übersteigt,

 

Hinweis der ParlDion: § 6 Abs. 6 Z. 8 Parteiengesetz 2012 enthält zum Zeitpunkt der Einbringung keinen Betrag „2.500“.

9. In § 6 Abs. 6 Z. 8 wird der Betrag 2.500 durch den Betrag „500“ ersetzt.

 

           8. anonymen Spendern, sofern die Spende im Einzelfall mehr als 1 000 Euro (Anm. 4) beträgt,

[Anm. 4: ab 1.4.2018 1.056 Euro, (…) siehe dazu aber § 14 Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2018)]]

           8. anonymen Spendern, sofern die Spende im Einzelfall mehr als 500 Euro beträgt,

 

           8. anonymen Spendern, sofern die Spende im Einzelfall mehr als 1 000500 Euro (Anm. 4) beträgt,

 

 

10. In § 6 wird folgender Abs. 11 angefügt:

 

 

„(11) Jede politische Partei hat innerhalb von sechs Monaten ab Erhalt die Spenden in geeigneter Weise zu veröffentlichen.“

(11) Jede politische Partei hat innerhalb von sechs Monaten ab Erhalt die Spenden in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

 

 

11. § 10 Abs. 1 lautet:

 

(1) Der von einer politischen Partei zu erstellende Rechenschaftsbericht (§ 5) unterliegt auch der Kontrolle des Rechnungshofes.

„(1) Der von einer politischen Partei zu erstellende Rechenschaftsbericht (§ 5) und der Bericht über Wahlwerbungsausgaben (§ 5a.) unterliegen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auch der Kontrolle des Rechnungshofes.“

(1) Der von einer politischen Partei zu erstellende Rechenschaftsbericht (§ 5) unterliegtund der Bericht über Wahlwerbungsausgaben (§ 5a.) unterliegen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auch der Kontrolle des Rechnungshofes.

 

 

12. In § 10 Abs. 6 wird im ersten Satz die Wortfolge „Wurden im Rechenschaftsbericht“ durch die Wortfolge „Wurde entgegen den gesetzlichen Bestimmungen kein Rechenschaftsbericht oder kein Bericht über Wahlwerbungsausgaben vorgelegt oder wurden in einem dieser Berichte“ ersetzt.

 

(6) Wurden im Rechenschaftsbericht unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und konnten diese auch nicht durch die politische Partei oder den durch den Rechnungshof beauftragten Wirtschaftsprüfer beseitigt werden oder hat die betroffene Partei die Frist gemäß Abs. 4 ungenutzt verstreichen lassen, ist eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens zu verhängen und zwar im Falle eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 oder Abs. 5 oder § 7 in der Höhe von bis zu 30 000 Euro, bei Verstößen gegen § 5 Abs. 6 in der Höhe von bis zu 100 000 Euro. Resultiert der Verstoß gegen § 5 Abs. 6 oder gegen § 7 aus einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist diese zur Stellungnahme im Sinne des Abs. 4 aufzufordern. Konnten die unrichtigen oder unvollständigen Angaben nicht durch die nahestehende Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, oder den durch den Rechnungshof beauftragten Wirtschaftsprüfer beseitigt werden, oder ist die gemäß Abs. 4 eingeräumte Frist ungenutzt abgelaufen, so ist über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, eine Geldbuße bis zu 30 000 bzw. 100 000 Euro zu verhängen.

 

 

(6) Wurden imWurde entgegen den gesetzlichen Bestimmungen kein Rechenschaftsbericht oder kein Bericht über Wahlwerbungsausgaben vorgelegt oder wurden in einem dieser Berichte unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und konnten diese auch nicht durch die politische Partei oder den durch den Rechnungshof beauftragten Wirtschaftsprüfer beseitigt werden oder hat die betroffene Partei die Frist gemäß Abs. 4 ungenutzt verstreichen lassen, ist eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens zu verhängen und zwar im Falle eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 oder Abs. 5 oder § 7 in der Höhe von bis zu 30 000 Euro, bei Verstößen gegen § 5 Abs. 6 in der Höhe von bis zu 100 000 Euro. Resultiert der Verstoß gegen § 5 Abs. 6 oder gegen § 7 aus einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist diese zur Stellungnahme im Sinne des Abs. 4 aufzufordern. Konnten die unrichtigen oder unvollständigen Angaben nicht durch die nahestehende Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, oder den durch den Rechnungshof beauftragten Wirtschaftsprüfer beseitigt werden, oder ist die gemäß Abs. 4 eingeräumte Frist ungenutzt abgelaufen, so ist über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, eine Geldbuße bis zu 30 000 bzw. 100 000 Euro zu verhängen.

 

 

13. Nach § 10 wird ein neuer § 10a samt Überschrift eingefügt:

 

 

„Wahlwerbung-Kontrollsenat

Wahlwerbung-Kontrollsenat

 

§ 10a. (1) Zur begleitenden Erfassung und Kontrolle der Wahlwerbungsausgaben ist beim Rechnungshof unter dem Vorsitz der Präsidentin des Rechnungshofes der Wahlwerbung-Kontrollsenat eingerichtet. Er besteht aus neun Mitgliedern, die von der Präsidentin des Rechnungshofes aus dem Kreis von Wirtschaftsprüfern sowie von international anerkannten Transparenz- und Kampagnenexperten und Medienfachleuten ausgewählt werden und deren Kosten nach Prüfung durch den Rechnungshof zu ersetzen sind.

§ 10a. (1) Zur begleitenden Erfassung und Kontrolle der Wahlwerbungsausgaben ist beim Rechnungshof unter dem Vorsitz der Präsidentin des Rechnungshofes der Wahlwerbung-Kontrollsenat eingerichtet. Er besteht aus neun Mitgliedern, die von der Präsidentin des Rechnungshofes aus dem Kreis von Wirtschaftsprüfern sowie von international anerkannten Transparenz- und Kampagnenexperten und Medienfachleuten ausgewählt werden und deren Kosten nach Prüfung durch den Rechnungshof zu ersetzen sind.

 

(2) Der Wahlwerbung-Kontrollsenat hat anhand der öffentlich verfügbaren Informationen die Werbeaktivitäten der wahlwerbenden Parteien möglichst vollständig zu erfassen und jeweils für diese getrennte Kostenschätzungen vorzunehmen. Dieser Bericht ist innerhalb dreier Monate nach dem Wahltag den Parteien zur Stellungnahme zu übermitteln.

(2) Der Wahlwerbung-Kontrollsenat hat anhand der öffentlich verfügbaren Informationen die Werbeaktivitäten der wahlwerbenden Parteien möglichst vollständig zu erfassen und jeweils für diese getrennte Kostenschätzungen vorzunehmen. Dieser Bericht ist innerhalb dreier Monate nach dem Wahltag den Parteien zur Stellungnahme zu übermitteln.

 

(3) Der Rechnungshof hat den Bericht über die Wahlwerbungsausgaben hinsichtlich der Übereinstimmung mit dem Bericht gem. Abs. 2 sowie den diesbezüglichen Stellungnahmen zu überprüfen und erforderlichenfalls Widersprüche oder unvollständige Angaben in analoger Vorgangsweise zu § 10 Abs. 4 zu bereinigen.

(3) Der Rechnungshof hat den Bericht über die Wahlwerbungsausgaben hinsichtlich der Übereinstimmung mit dem Bericht gem. Abs. 2 sowie den diesbezüglichen Stellungnahmen zu überprüfen und erforderlichenfalls Widersprüche oder unvollständige Angaben in analoger Vorgangsweise zu § 10 Abs. 4 zu bereinigen.

 

(4) Der Rechnungshof hat dem Nationalrat über die getroffenen Feststellungen zu berichten.“

(4) Der Rechnungshof hat dem Nationalrat über die getroffenen Feststellungen zu berichten.

 

 

14. In § 12 wird in Abs. 2 folgende Z 5 angefügt:

 

(2) Wer vorsätzlich

           1. …

 

(2) Wer vorsätzlich

           1. …

 

         „5. den Rechenschaftsbericht entgegen § 5 Abs. 7 nicht übermittelt,“

           5. den Rechenschaftsbericht entgegen § 5 Abs. 7 nicht übermittelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

 

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

 

Art. 2

 

 

Änderung des Vereinsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über Vereine (Vereinsgesetz 2002 - VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. xx/xxxx, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Paragraph eingefügt:

 

 

„§ 22a Publizität“

§ 22a Publizität

 

2. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

 

 

„Publizität

Publizität

 

§ 22a. (1) Vereine, die im zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit Wahlen zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament Spenden an politische Parteien, wahlwerbende Parteien, Abgeordnete oder Wahlwerber leisten, haben Einnahmen aus Spenden und Sponsoringleistungen zu publizieren.

§ 22a. (1) Vereine, die im zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit Wahlen zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament Spenden an politische Parteien, wahlwerbende Parteien, Abgeordnete oder Wahlwerber leisten, haben Einnahmen aus Spenden und Sponsoringleistungen zu publizieren.

 

(2) Die Spenden- und Sponsoringlisten sind auf der Website des Vereins innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres zu veröffentlichen und dem Bundesministerium für Inneres zu übermitteln.

(2) Die Spenden- und Sponsoringlisten sind auf der Website des Vereins innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres zu veröffentlichen und dem Bundesministerium für Inneres zu übermitteln.

 

(3) Vereine im Sinne des Abs. 1 dürfen keine Spenden und keine Sponsoringleistungen annehmen von:

(3) Vereine im Sinne des Abs. 1 dürfen keine Spenden und keine Sponsoringleistungen annehmen von:

 

           1. parlamentarischen Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl.Nr. 156, und Landtagsklubs,

           1. parlamentarischen Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl.Nr. 156, und Landtagsklubs,

 

           2. Rechtsträgern im Sinne des § 1 Abs. 2 Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 369, und von Ländern geförderten Bildungseinrichtungen der Parteien,

           2. Rechtsträgern im Sinne des § 1 Abs. 2 Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 369, und von Ländern geförderten Bildungseinrichtungen der Parteien,

 

           3. öffentlich-rechtlichen Körperschaften,

           3. öffentlich-rechtlichen Körperschaften,

 

           4. gemeinnützigen Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 1 bis 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl.Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen,

           4. gemeinnützigen Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 1 bis 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl.Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen,

 

           5. Unternehmungen und Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 25 vH beteiligt ist,

           5. Unternehmungen und Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 25 vH beteiligt ist,

 

           6. ausländischen natürlichen oder juristischen Personen,

           6. ausländischen natürlichen oder juristischen Personen,

 

           7. natürlichen oder juristischen Personen, sofern es sich um eine Spende in bar handelt, die den Betrag von 500 Euro übersteigt,

           7. natürlichen oder juristischen Personen, sofern es sich um eine Spende in bar handelt, die den Betrag von 500 Euro übersteigt,

 

           8. anonymen Spendern, sofern die Spende im Einzelfall mehr als 500 Euro beträgt,

           8. anonymen Spendern, sofern die Spende im Einzelfall mehr als 500 Euro beträgt,

 

           9. natürlichen oder juristischen Personen, die erkennbar eine Spende eines nicht genannten Dritten weiterleiten wollen, sofern die Spende mehr als 1 000 Euro beträgt.

           9. natürlichen oder juristischen Personen, die erkennbar eine Spende eines nicht genannten Dritten weiterleiten wollen, sofern die Spende mehr als 1 000 Euro beträgt.

 

(4) Nach Abs. 3 unzulässige Spenden und Sponsoringleistungen sind vom Verein unverzüglich dem Bundesministerium für Inneres weiterzuleiten. Dieses leitet die innerhalb eines Kalenderjahres eingegangenen Beträge zu Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres an Einrichtungen weiter, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.“

(4) Nach Abs. 3 unzulässige Spenden und Sponsoringleistungen sind vom Verein unverzüglich dem Bundesministerium für Inneres weiterzuleiten. Dieses leitet die innerhalb eines Kalenderjahres eingegangenen Beträge zu Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres an Einrichtungen weiter, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.