869/A XXVI. GP

Eingebracht am 12.06.2019
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Mag. Harald Stefan

und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung geändert wird.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung, BGBl. I Nr. 111/2013, wird wie folgt geändert:

Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

Eigentum und Betrieb von Wasserversorgungsanlagen sind dem Bund, den Ländern, den Gemeinden und Gemeindeverbänden vorbehalten. Die Rechte von Wassergenossenschaften und Wasserverbänden nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 bleiben unberührt.

 

 

Begründung

 

Österreich darf zu Recht stolz auf seinen Wasserschatz sein, der, aufgrund des sich ändernden Klimas, schützenswerter denn je ist.

Ausgehend von Experten-Prognosen, wonach der weltweite Wasserbedarf bis 2025 um 40 Prozent steigen wird, ist es unabdingbar, dass Österreichs Wasser sowie die Rechte daran, im Sinne eines Generationenvertrages, nachhaltig und uneingeschränkt gegen Privatisierungs- und Liberalisierungsbestrebungen geschützt werden.

Bereits 2016 wurden erstmals Stimmen zum Schutz des heimischen Trinkwassers laut, als die berechtigte Sorge bestand, dass Spekulanten Freihandelsabkommen für ihre Privatisierungsinteressen nutzen würden.[1]

Wasser, als die wichtigste unserer Lebensgrundlagen und Garant unserer Souveränität, muss in öffentlicher Hand bleiben, damit nachkommende Generationen auch flächendeckend leistbares Wasser, von bester heimischer Qualität, beziehen können.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.



[1] https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/A/A_01713/index.shtml